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Informationen zum Dokument  BGer 2F_38/2021  Materielle Begründung
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BGer 2F_38/2021 vom 26.01.2022
 
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2F_38/2021
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Gemeinderat B.________,
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst,
 
Tellistrasse 67, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2016 bis 2019,
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Dezember 2021 (2D_50/2021 [Urteil 3-RB.2021.11]).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________ bemüht sich im Kanton Aargau seit längerer Zeit erfolglos um einen Steuererlass im Zusammenhang mit den rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2016 bis 2019. Die Wohngemeinde trat am 3. Mai 2021 auf ein Gesuch um Wiedererwägung und administrative Abschreibung der offenen Steuerforderungen 2016 bis 2019 nicht ein, da A.________ die von ihm einverlangten Unterlagen nicht eingereicht hatte. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 4. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 3-RB.2021.11); gleichzeitig wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (anwaltliche Verbeiständung) ab. Das Bundesgericht trat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde am 9. Dezember 2021 im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Verfahren 2D_50/2021).
 
Dieser gelangte am 29. Dezember 2021 (Eingang am 31. Dezember 2021) mit dem Antrag an das Bundesgericht "um sofortige Aufhebung des Urteils"; er anerkenne "den erwähnten Entscheid unter keinen Umständen als rechtskräftig". A.________ beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Ausstand von (alt) Bundesrichter Seiler und ersucht (implizit) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Es wurde von weiteren Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel, abgesehen.
 
 
2.
 
2.1. Der Gesuchsteller beantragt den Ausstand von (alt) Bundesrichter Hansjörg Seiler. Nachdem weder dieser noch der am Urteil vom 9. Dezember 2021 beteiligte Gerichtsschreiber am vorliegenden Entscheid mitwirken, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. Im Übrigen wäre darauf nicht einzutreten gewesen: Der Gesuchsteller stützt die angebliche Befangenheit im Wesentlichen auf die Parteizugehörigkeit von alt Bundesrichter Seiler, was grundsätzlich für sich allein ebensowenig einen Anschein der Befangenheit zu begründen vermag wie der Umstand, dass zuungunsten des Gesuchstellers entschieden worden ist.
 
2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, dass das ihm zugestellte Urteil unvollständig gewesen sei; die "wichtigste Ziffer 2.5" sei "nicht komplett"; S. 6 des Entscheids beginne "irgendwo in der Mitte von Ziffer 2.5"; der Zusammenhang der Begründung fehle vollkommen; schon aus diesem Grund sei "das Urteil ungültig". Richtig ist, dass es beim Versand des Urteils zu einem Versehen gekommen ist und die ersten 8 Zeilen der Erwägung 2.5 auf der S. 5 fehlten. Die restliche Erwägung blieb jedoch dennoch aus sich heraus verständlich. Es ergab sich daraus, dass das Bundesgericht davon ausging, dass die "in der Hauptsache gestellten Anträge ohnehin aussichtslos waren", sodass die unentgeltliche Verbeiständung "auch aus diesem Grund ausser Betracht" falle (BGE 135 I 1 E. 7.1). Dem Gesuchsteller wurde am 29. Dezember 2021 ein vollständiges Urteil zugestellt, sodass er heute auch von den fehlenden 8 Zeilen Kenntnis hat, worin festgestellt wurde, dass er auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz nicht eingehe und diese die Rechtslage zutreffend wiedergegeben sowie im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) zu Recht den "Aspekt der Gebotenheit" in den Vordergrund gestellt habe.
 
 
3.
 
3.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist - wie dem Gesuchsteller bereits am 4. Januar 2021 im Verfahren 2F_34/2020 dargelegt wurde (dort E. 2.1) - grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
 
3.2. Der Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen einfach zu behaupten. Der angerufene Revisionsgrund ist im Gesuch unter Angabe der Beweismittel zu bezeichnen und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern ist (vgl. die Urteile 2F_25/2020 vom 17. November 2020 E. 2.2; 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2; 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 127 BGG).
 
3.3. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. die Urteile 2F_18/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.2.3; 2F_12/2020 vom 3. August 2020 E. 2.1 sowie 2F_25/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3.1).
 
 
4.
 
4.1. Der Gesuchsteller macht geltend, dass seine Eingaben im Urteil vom 9. Dezember 2021 "sehr tendenziös und abwertend" wiedergeben würden, "indem nur gewisse Ausdrücke aus dem gesamten Kontext selektiv herausgenommen" worden seien und damit "auf eine manipulative Art und Weise [...] ein vollkommen verzerrtes Bild kreiert" werde. Es gehe um sein Leben und seine Gesundheit bzw. diejenige seiner Familie. Er werde willkürlich und gegen Treu und Glauben behandelt; wenn das Verfahren trotz der Berufung auf seine gesundheitliche Unfähigkeit, "rücksichtslos weiter geführt" werde, dann stelle dies eine staatliche Willkür "der übelsten Art" dar. Seine in der Hauptsache gestellten Anträge seien keinesfalls aussichtslos; "nur weil die Gerichte den Sachverhalt oberflächlich, dilettantisch, parteiergreifend, unpräzise oder gar nicht verstehen oder vielleicht nicht verstehen wollen", heisse dies "noch lange nicht, dass auch ein gewissenhafter und professioneller Richter diese Anträge als 'aussichtslos' einstufen würde". "Alle Behörden, inkl. das Schweizerische Bundesgericht", koordinierten "ihre Aktivitäten eng miteinander" und bildeten "so etwas wie eine feste Verschwörung gegen eine schutzlose, gesundheitlich und wirtschaftlich angeschlagene Familie", was "auch so beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) " geltend gemacht worden sei.
 
4.2. Der Gesuchsteller legt damit - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. E. 3.2.u. 3.3) - nicht dar, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen würde; er erhebt ausschliesslich und appellatorisch im Revisionsverfahren unzulässige Urteilskritik (vgl. das ihn betreffende Urteil 2F_34/2020 vom 4. Januar 2021 E. 2.3). Er wiederholt seinen Standpunkt und bringt seinen Unwillen über das Urteil 2D_50/2021 vom 9. Dezember 2021 zum Ausdruck; dies genügt für ein Revisionsverfahren vor Bundesgericht nicht. Der Gesuchsteller übersieht, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, um rechtskräftige Entscheide ohne Revisionsgrund (immer wieder) infrage stellen zu können (vgl. das Urteil 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2). Auf die Einwendungen bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme, seiner bescheidenen Sprachkenntnisse, der durch die Verfahren begründeten (angeblichen) psychischen Überforderung und der Diskriminierung, die mit einer "camouflierten Ausländerfeindlichkeit und Vorurteilen unmittelbar" zusammenhänge, wurde bereits im Revisionsverfahren 2F_34/2020 vom 4. Januar 2021 eingegangen (dort E. 2.2); es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Das vorliegende Revisionsgesuch ist (wiederum) ungenügend begründet und es ist deshalb darauf nicht einzutreten. Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung unterläge im Übrigen nicht der Revision (Urteil 2F_28/2020 vom 21. April 2021 E. 3.4.2; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG).
 
 
5.
 
5.1. Der Gesuchsteller ersucht formell darum, ihn von den im Urteil vom 9. Dezember 2021 auferlegten Kosten von Fr. 500.-- zu befreien. Hierfür besteht keine Veranlassung, nachdem der beanstandete Entscheid die diesbezügliche Rechtslage zutreffend wiedergibt und der bundesgerichtlichen Praxis entspricht (dort E. 2.6). Der Gesuchsteller musste - im Hinblick auf die bereits bisher von ihm geführten Verfahren (vgl. das Urteil 2F_34/2020 vom 4. Januar 2021 E. 3.1) - damit rechnen, dass seine Begehren als aussichtslos eingestuft werden könnten und er die gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten allenfalls würde tragen müssen.
 
5.2. Die Kostenregelung im vorliegenden Verfahren ist analog jener im Revisionsurteil vom 4. Januar 2021 zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bundesgerichtlichen Kosten reduziert werden, wenn erst zusammen mit dem Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird (vgl. das Urteil 2F_34/2020 vom 4. Januar 2021 E. 3.1). Bei der Festsetzung der Höhe der Kosten kann vorliegend zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Gesuchsteller ursprünglich ein unvollständiges Urteil zugestellt worden ist, was ihn veranlassen konnte, an das Bundesgericht zu gelangen; umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass über das Revisionsgesuch in einem Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richtern zu entscheiden ist (vgl. das Urteil 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Ausstandsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten wäre.
 
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
3. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
 
4. Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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