BGer 5A_56/2022 | |||
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BGer 5A_56/2022 vom 26.01.2022 | |
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5A_56/2022 |
Urteil vom 26. Januar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Region St. Gallen,
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Bahnhofplatz 1, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Kindesschutz),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. Dezember 2021 (KES.2021.23-EZE2 / ZV.2021.154-EZE2 / ZV.2021.155-EZE2).
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Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das heutige Urteil 5A_55/2022 verwiesen werden.
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Am 25. Oktober 2021 erhoben Mutter und Tochter bei der Verwaltungsrekurskommission gegen die KESB eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, wonach diese die Sorge um die Wohnsituation des Kindes verweigere und eine Trennung von Mutter und Kind betreibe, weshalb ihr die Weisung zu erteilen sei, innert kurzer Frist "die Wohnsituation von Kind und Mutter grund- und menschenrechts- sowie auch sonst rechtskonform zu beheben". Mit Entscheid vom 16. November 2021 trat die Verwaltungsrekurskommission auf die Beschwerde nicht ein.
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Mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 24. Januar 2021 wenden sich Mutter und Tochter an das Bundesgericht mit den Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neubeurteilung. Ferner verlangen sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1.
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Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Bereich des Kindesschutzes steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2.
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Die Erwägungen des Kantonsgerichts im angefochtenen Entscheid gehen dahin, dass die Beschwerdeführerinnen keinerlei Bezug auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission genommen und ihre Vorbringen auch nicht belegt oder begründet hätten, indem sie nicht erklären würden, wodurch genau sie erniedrigend behandelt worden sein sollen, und ebenso wenig, was gesetzmässig im Einzelnen zu tun wäre und auf was sie rechtlich Anspruch hätten, kurz: was die KESB und die Beiständin ganz konkret vorzukehren hätten. Insofern wäre die Beschwerde, selbst wenn auf sie eingetreten worden wäre, von der Verwaltungsrekurskommission jedenfalls abzuweisen gewesen, da wie gesagt kein konkretes, klar definiertes Verhalten der KESB verlangt worden sei.
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3.
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Entgegen der sich aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergebenden Begründungspflicht legen die Beschwerdeführerinnen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, wenn sie sich in allgemeiner Weise über ihren migrationsrechtlichen Status und ihre momentane Lebenssituation beklagen, namentlich über die Unterbringung im Ausreise- und Nothilfezentrum U.________, und wenn sie diverse Behauptungen aufstellen, die in einem migrationsrechtlichen Kontext und ausserhalb des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiches der KESB stehen (bewusste Demütigung durch Unterbringung im Zentrum U.________ bzw. Recht auf Wohnen in der Stadt; Leistung von Nothilfe als grausame, erniedrigende Behandlung; mangelnde Sensibilität der Behörden für die Besonderheiten des Asylverfahrens).
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend bzw. nicht topisch begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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