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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1502/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1502/2021 vom 26.01.2022
 
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6B_1502/2021
 
 
Urteil vom 26. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kontosperre (Einstellung, Betrug); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. November 2021 (UH210207-O/U).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ein Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs ein. Gleichzeitig hob sie eine zuvor verfügte Kontosperre auf und wies die Bank B.________ AG an, die betroffenen Vermögenswerte im Wert von Fr. 1'080'020.07 an A.________ zu überweisen. Dagegen reichten C.A.________ und D.A.________, die ihrerseits Anspruch auf die gesperrten Vermögenswerte erhoben, Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2021 gut und fasste die Dispositiv-Ziffer betreffend Kontosperre neu wie folgt:
 
" A.________ wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um beim zuständigen Zivilgericht um Erlass vorsorglicher Massnahmen bezüglich der Vermögenswerte auf der gesperrten Geschäftsbeziehung Nr. xxx, lautend auf D.A.________ und C.A.________, (angelegte oder verwaltete Konten, Wertschriften, Festgelder, Treuhandanlagen etc.) im Wert von Fr. 1'080'020.07 zu ersuchen. Macht A.________ davon Gebrauch, hat er der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Kopie seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen innert derselben Frist (20 Tage ab Erhalt dieser Verfügung) einzureichen. Hat das Gesuch Erfolg, hat A.________ die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl darüber umgehend zu informieren. In diesem Fall wird die Kontosperre im Sinne bzw. zugunsten der zivilrechtlichen Massnahme aufgehoben. Hat das Gesuch keinen Erfolg oder verstreicht die Frist von 20 Tagen ohne Eingang einer Kopie des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wird die Kontosperre aufgehoben".
 
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und stellt den Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die ursprünglichen Anordnungen der Staatsanwaltschaft betreffend Kontosperre seien in Kraft zu belassen.
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteil 6B_537/2021 vom 4. August 2021 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
 
3.
 
Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Art. 267 Abs. 2 StPO). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO).
 
4.
 
Die Vorinstanz erachtete die Rechtslage nicht als klar, weshalb sie nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorging. Dabei erwog sie, dass C.A.________ und D.A.________ Inhaber der von der Kontosperre betroffenen Bankbeziehung seien und deshalb zu ihren Gunsten die Vermutung des besseren Rechts bestehe. "Klare Hinweise", wie sie für eine Zusprechung der streitigen Vermögenswerte an den Beschwerdeführer (entgegen dieser Vermutung) erforderlich wären, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Prima facie seien C.A.________ und D.A.________ daher als besser legitimiert zu erachten. Als Folge verwies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf, seine Ansprüche auf dem Zivilweg durchzusetzen. Sie entschied damit inhaltlich nicht darüber, wem die streitigen Vermögenswerte zustehen, sondern sie verlegte diesen Entscheid einzig vom Straf- auf den Zivilweg, wobei sie die Parteirollen für einen allfälligen Zivilprozess bereits verteilte (vgl. Urteil 1B_573/2021 vom 18. Januar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).
 
In einen solch vorläufigen, rein prozessualen Beschluss greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein. Der Beschwerdeführer legt einzig dar, weshalb die beschlagnahmten Gelder, die ihm angeblich gestohlen worden seien, ihm zustehen würden und an ihn zu überweisen seien. Nebst dem bezeichnet er den angefochtenen Beschluss pauschal als "völlig ungerecht, unbegründet, rechtlich und sachlich unlogisch" und "absurd". Damit begnügt er sich damit, der Vorinstanz seine eigene Einschätzung gegenüberzustellen, ohne sich vertieft mit deren Erwägungen auseinanderzusetzen. Seine Vorbringen sind nicht geeignet, bei der vorliegend vorzunehmenden prima facie-Beurteilung das von der Vorinstanz ermittelte Ergebnis zu erschüttern. Die Beschwerdebegründung erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
 
5.
 
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Auf eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer wird au sna hmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und den Rechtsvertretern von C.A.________ und D.A.________, Rechtsanwälte Felix C. Meier-Dieterle und Mladen Stojiljkovic, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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