BGer 8C_822/2021 | |||
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BGer 8C_822/2021 vom 26.01.2022 | |
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8C_822/2021 |
Urteil vom 26. Januar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse medisuisse,
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Oberer Graben 37, 9000 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. November 2021 (5V 21 121).
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Nach Einsicht | |
in die auf den 18. Dezember 2021 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. November 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 10. Januar 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (statt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3 und 134 V 53 E. 3.3),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen darlegte, weshalb das betriebsinterne Praktikum in der medizinischen Praxis der Beschwerdeführerin für ihre Tochter nicht als Ausbildung im Sinn von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden kann, und gestützt darauf den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021 bestätigte, wonach für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 keine Ausbildungszulage ausgerichtet werden könne,
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dass das, was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt - soweit überhaupt sachbezogen -, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus geht, indem sie den Geschehensablauf aus ihrer Sicht schildert und die Wertigkeit einer medizinischen Praxisassistentin hervorhebt,
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dass sie insbesondere nicht darlegt, inwiefern die für den Verfahrensausgang entscheidende vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung zum fehlenden Nachweis der im Zeitpunkt des Antritts des Praktikums geforderten Absicht, die Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin absolvieren zu können, qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (willkürlich; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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