BGer 6B_1066/2021 | |||
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BGer 6B_1066/2021 vom 27.01.2022 | |
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6B_1066/2021 |
Urteil vom 27. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hurni,
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nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
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Gerichtsschreiberin Erb.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Felder,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. Juli 2021 (AS 20/018/RSC).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ wird vorgeworfen, am 11. Juli 2018 um 13.12 Uhr in U.________ mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von innerorts 50 km/h um netto 16 km/h überschritten zu haben.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft Obwalden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 13. Februar 2019 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Das Kantonsgericht Obwalden bestätigte den Schuldspruch und die ausgesprochene Busse am 12. Mai 2020. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Urteil vom 21. Juli 2021 ab.
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C.
| 5 |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 21. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz oder die erste Instanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen. Sie stelle für den Schuldspruch hauptsächlich auf das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers ab, ohne sich dabei ein persönliches Bild von ihm gemacht zu haben. Die Feststellungen zu seiner äusseren Erscheinung liessen sich basierend auf die Akten nicht verifizieren. Die Vorinstanz habe zudem zu Unrecht auf eine erneute Befragung verzichtet, obwohl die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen absolut zentral sei. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt.
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1.2. Die Vorinstanz verzichtete in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO auf die Durchführung einer Verhandlung und ordnete das schriftliche Verfahren an. Vorliegend bilde ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und die Staatsanwaltschaft habe keine Anschlussberufung erhoben, sodass die Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens ausser Betracht falle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine erneute mündliche Verhandlung zu neuen Erkenntnissen führen könnte.
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1.3. | |
1.3.1. Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die Ausnahme. Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren unabhängig von einem Einverständnis der Parteien behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a), wenn allein der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei welchen die Überprüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO) und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn lediglich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d) sowie wenn Massnahmen im Sinne der Art. 66-73 StGB, namentlich Einziehungsentscheide, angefochten sind (lit. e; BGE 147 IV 127 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
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1.3.2. Art. 406 StPO ist als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet. Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist. Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren (BGE 147 IV 127 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
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Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 147 IV 217 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren war gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO zulässig, da unbestrittenermassen eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens ist und im Berufungsverfahren keine Verurteilung für ein Verbrechen oder ein Vergehen möglich war. Der Vorinstanz ist auch keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorzuwerfen. Im vorliegenden Fall führte die erste Instanz eine öffentliche Verhandlung durch. Die Angelegenheit war sodann auch von geringerer Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt wurde (vgl. Urteil 6B_211/2021 vom 2. August 2021 E. 5.3; vgl. E. 1.3.2 oben). Zwar hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt bestritten. Wie die Vorinstanz aber zu Recht ausführt, war ihre Prüfungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht auf Willkür beschränkt (Art. 398 Abs. 4 StPO) und es war ihr möglich, die sich stellenden Fragen basierend auf die Akten zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er ausführt, die Vorinstanz hätte sich zwingend ein eigenes Bild von seiner äusseren Erscheinung machen müssen. Die erste Instanz hat eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, sich einen persönlichen visuellen Eindruck des Beschwerdeführers gemacht und dabei nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Identität des Beschwerdeführers mit dem Lenker nicht ausschliesst. In den Akten befindet sich sodann eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers. Dazu kommt, dass die Vorinstanz für den Schuldspruch nicht einzig auf sein äusseres Erscheinungsbild abstellt, sondern dass hierfür insbesondere auch seine Haltereigenschaft und seine Aussagen entscheidend sind. Angesichts seiner bereits vorhandenen Aussagen war auch eine erneute Befragung des Beschwerdeführers nicht notwendig. In einer Gesamtwürdigung der Umstände erweist sich die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch die Vorinstanz als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.3.2; 143 IV 483 E. 2.1.2; Urteil 6B_211/2021 vom 2. August 2021 E. 5.3). Die Rüge ist unbegründet.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz halte in nicht nachvollziehbarer und willkürlicher Weise fest, es liege eine Übereinstimmung bei den auf den Radarfotos abgebildeten Fahrzeuglenkern und eine augenfällige Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer vor. Vielmehr liessen die Radarfotos keine Rückschlüsse auf seine Person zu. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, seine Aussagen seien entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen absolut glaubhaft.
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2.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen der Halter des Fahrzeugs, mit welchem die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Der Beschwerdeführer habe zwar von Anfang an bestritten, der Lenker gewesen zu sein. Die erste Instanz sei aber gestützt auf eine Mehrzahl von Indizien von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgegangen. Bei diesen Indizien handle es sich um die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, seine Aussagen, das Radarfoto vom Tatzeitpunkt sowie die weiteren Radarfotos von anderen mit demselben Personenwagen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen. So habe die erste Instanz die Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund eines Vergleichs zwischen den verschiedenen Radarfotos und der Erscheinung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz Erklärungsbedarf weder Namen von Personen genannt, die das Fahrzeug an seiner Stelle gelenkt haben könnten, noch Angaben dazu gemacht, wo er sich zum Tatzeitpunkt befunden habe. Seine wenigen Aussagen seien als Schutzbehauptungen zu werten. Die erste Instanz habe die Täterschaft des Beschwerdeführers willkürfrei als erstellt betrachtet.
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2.3. | |
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auf Rechtsfragen sowie die Frage, ob die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz ist an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit sie diesen nicht als willkürlich beurteilt. Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (vgl. Urteile 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2, nicht zur Publ. vorgesehen; 6B_1284/2020 vom 3. Juni 2021 E. 2.3; 6B_763/2019 vom 28. April 2020 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
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2.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darauf beschränkt, den Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz auch im Ergebnis willkürlich sein soll, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Jedenfalls gelingt es ihm nicht, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist Halter des Personenwagens, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Er hat sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne dabei plausible Alternativen zum Lenker oder dazu anzugeben, was er zum Tatzeitpunkt gemacht habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz seine diesbezüglichen Angaben als reine Schutzbehauptungen qualifiziert und davon ausgeht, das Indiz der Haltereigenschaft werde durch die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen nicht relativiert. Zudem geht die Vorinstanz willkürfrei davon aus, es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem Radarfoto vom Tatzeitpunkt sowie auf den weiteren Radarfotos von Geschwindigkeitsübertretungen mit demselben Fahrzeug als Lenker ersichtlich sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz stringent und nachvollziehbar. Es ist zulässig, das Radarfoto als wesentliches Indiz zu würdigen (vgl. Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 5.2). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie die Täterschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen Indizien als erstellt betrachtet. Der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV verletzt kein Bundesrecht.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Erb
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