BGer 5A_1035/2020 | |||
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BGer 5A_1035/2020 vom 31.01.2022 | |
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5A_1035/2020 |
Urteil vom 31. Januar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüegsegger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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3. D.B.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Zöbeli,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Kindesunterhalt,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2020 (3B 19 44 / 3U 19 85).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ (geb. 1968, österreichischer Staatsangehöriger) und D.B.________ (geb. 1975) sind die unverheirateten Eltern von B.B.________ (geb. 2014) und C.B.________ (geb. 2016). A.________ ist auch Vater einer erwachsenen Tochter, E.________ (geb. 2001).
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B.
| 3 |
Mit Urteil vom 21. Mai 2019 beliess das Bezirksgericht Luzern den Eltern die elterliche Sorge über die beiden Töchter gemeinsam, stellte Letztere unter die Obhut der Mutter und berechtigte den Vater, die Mädchen einmal pro Monat einen Tag in der Schweiz zu besuchen. Ferner setzte es die durch den Vater an den Unterhalt der Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest.
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C. | |
C.a. Dagegen führte der Vater Berufung an das Kantonsgericht Luzern.
| 5 |
C.b. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 23. Oktober 2020 teilweise gut und setzte die Kinderalimente im Durchschnitt leicht tiefer an, indem es den Vater zu folgenden monatlichen Leistungen verpflichtete: für B.B.________ Fr. 1'570.-- (16. Mai 2017 bis 28. Februar 2019), Fr. 1'765.-- (1. März 2019 bis 31. August 2021), Fr. 1'040.-- (1. September 2021 bis 30. Juni 2024), Fr. 1'215.-- (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026), Fr. 1'190.-- (1. Juli 2026 bis 31. August 2028) bzw. Fr. 970.-- (1. September 2028 bis 30. Juni 2032) und für C.B.________ für dieselben Zeitperioden Fr. 1'590.--, Fr. 1'790.--, Fr. 1'060.--, Fr. 1'035.--, Fr. 1'210.-- bzw. Fr. 995.--. Es berechtigte den Vater, pro durchgeführten Besuch der Mädchen in der Schweiz Fr. 130.-- pro Kind von den im Folgemonat geschuldeten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen und stellte fest, dass in der Zeit vom 16. Mai 2017 bis 28. Februar 2019 der gebührende Bedarf von B.B.________ um Fr. 134.-- und derjenige von C.B.________ um Fr. 136.-- pro Monat ungedeckt sei. Der Berufungsentscheid wurde dem Vater am 9. November 2020 zugestellt.
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D. | |
D.a. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt mit bezifferten Rechtsbegehren, die Unterhaltsbeiträge seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids für die einzelnen Zeitperioden tiefer zu bemessen.
| 7 |
D.b. Am 24. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2021 beantragten B.B.________, C.B.________ und D.B.________ (Beschwerdegegnerinnen), es seien die ihnen hierfür entstandenen Parteikosten sicherzustellen. Der Präsident der urteilenden Abteilung verweigerte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Januar 2021 die aufschiebende Wirkung und wies die Beschwerdegegnerinnen darauf hin, dass ihr Sicherstellungsgesuch gegenstandslos sei.
| 8 |
D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
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D.d. Mit Eingabe vom 15. September 2021 verzichtete das Kantonsgericht auf Vernehmlassung und ergänzte in einem Punkt seine Urteilsbegründung.
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D.e. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten mit Eingabe vom 4. Oktober 2021, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung der Parteientschädigung im Betrag von Fr. 8'500.-- zu verpflichten. Dieser liess sich zum Gesuch trotz zweimalig erstreckter Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wies der Instruktionsrichter das Sicherstellungsgesuch ab, schlug die Kosten für das Zwischenverfahren zur Hauptsache und gewährte den Beschwerdegegnerinnen für das Zwischenverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
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D.f. Mit Schreiben vom 22. November 2021 orientierte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darüber, dass die von diesem seit Beschwerdeerhebung monatlich eingereichten Gehaltsabrechnungen für die Beurteilung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden können.
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D.g. Mit Vernehmlassung von 5. Januar 2022 beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über den Unterhalt von Kindern nicht verheirateter Eltern geurteilt hat. Der Streitwert für diese vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist angesichts der vor Vorinstanz noch streitigen Höhe der Alimente und Dauer der Unterhaltspflicht erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat sie rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
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1.2. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erstatteten Eingaben, welchen die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Januar bis Oktober 2021 beigelegt sind, erfolgten verspätet und bleiben deshalb unberücksichtigt.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Vernehmlassung der beschwerdegegnerischen Partei gelten dieselben Begründungsanforderungen wie für die Beschwerdeschrift (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
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2.2. Soweit der Beschwerdeführer einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt vorträgt (namentlich dass ihm der Termin für die erstinstanzliche Verhandlung weder schriftlich mitgeteilt noch dieser amtlich publiziert worden sei), ohne diesbezüglich eine Willkürrüge vorzutragen, ist darauf nicht einzugehen. Auch das von den Beschwerdegegnerinnen vorgetragene echte Novum, der Beschwerdeführer habe nach wie vor keinen einzigen Besuch in der Schweiz wahrgenommen, bleibt unberücksichtigt.
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3.
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Anlass zur Beschwerde geben sowohl die von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer ermittelten Einkommens- (E. 3.1 und 3.2) als auch die Bedarfszahlen (E. 3.3, 3.4 und 3.5) sowie die vorgenommene Überschussbeteiligung (E. 3.6).
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3.1. Der Beschwerdeführer erachtet das ihm angerechnete Einkommen als zu hoch. Zum einen begründet er seinen Standpunkt damit, die Vorinstanz hätte eine absehbare Einkommensreduktion ab Januar 2020 berücksichtigen müssen.
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3.1.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer mache geltend, ab 2020 werde sein Einkommen sinken, da der Universität, seiner Arbeitgeberin, weniger Forschungsgelder zugestanden würden. Er belege dies mit einem Schreiben des Instituts F.________ der Universität G.________ vom 20. August 2019. In diesem werde festgestellt, es sei möglich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers ab Januar 2020 tiefer ausfallen werde, da das Projekt H.________ im Dezember 2019 beendet werde. Es werde erwartet, dass das jährliche Nettoeinkommen, welches sich zuvor auf durchschnittlich CZK 1'385'668.-- belaufen habe, nur noch CZK 88'225.-- betragen werde. Das Einkommen könne variieren je nach Budget des Instituts und der Forschungsgruppe. Dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers ab 2020 tatsächlich verschlechtert habe, sei damit nicht nachgewiesen. Es werde lediglich festgehalten, das Einkommen könne tiefer ausfallen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Lohnabrechnungen des Jahres 2020 aufzulegen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Einkommenseinbusse nicht verwirklicht habe. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Unterhaltspflicht ohnehin gehalten sei, soweit möglich mindestens das bisherige Einkommen beizubehalten. Bei Beendigung eines Projekts habe er dafür besorgt zu sein, neue Projekte in Angriff zu nehmen.
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3.1.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, seine Arbeitgeberin habe mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 bestätigt, dass sein monatliches Einkommen ab 2021 auf CZK 60'000.-- sinken werde. Wie er bereits im Berufungsverfahren vorgetragen habe, sei diese Einkommensverschlechterung auf eine massive Senkung der Forschungsgelder zurückzuführen. Da sich die Einkommensveränderung tatsächlich und in beträchtlicher Weise verwirklicht habe, sei beim Beschwerdeführer ab dem Jahr 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen von umgerechnet Fr. 2'455.-- auszugehen.
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3.1.3. Zwar wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor, doch behauptet er nicht, der Vorinstanz Unterlagen eingereicht zu haben, welche eine Lohnreduktion definitiv ausgewiesen hätten. Es ist der Vorinstanz nicht zum Vorwurf zu machen, wenn sie aus dem Schreiben des Instituts F.________ vom 20. August 2019 nicht schloss, es sei von einer künftigen Einkommenseinbusse im behaupteten Umfang auszugehen, zumal darin von einer blossen Möglichkeit die Rede war und der Beschwerdeführer im Verlaufe des Berufungsverfahrens keine neuen Lohnabrechnungen ins Recht legte. Vor Bundesgericht stützt er seine Argumentation einzig auf echte Noven (Schreiben vom 9. Dezember 2020, Lohnabrechnungen Januar bis Oktober 2021), was unzulässig ist (vgl. vorne E. 2.1). Eine Bundesrechtsverletzung ist bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich, sodass auf die Kritik an der Eventualbegründung nicht einzugehen ist (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4
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3.2. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Art und Weise, wie die Vorinstanz sein tschechisches Einkommen in Schweizer Franken umrechnete.
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3.2.1. Diese hielt fest, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 ein Einkommen von CZK 1'390'698.--, im Jahr 2018 ein solches von CZK 1'388'959.-- und im Jahr 2019 ein solches von CZK 1'377'349.-- erzielt, was ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CZK 1'385'668 bzw. ein durchschnittliches Monatseinkommen von CZK 115'472.-- ausmache. Bei einem durchschnittlichen Umrechnungskurs der letzten drei Jahre von Fr. 1.-- = CZK 23.005 ergebe dies ein Monatseinkommen von Fr. 5'019.--.
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3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Abstellen auf einen Durchschnittswechselkurs erweise sich als unrechtmässig und führe im vorliegenden Fall zu einem stossenden Ergebnis. Er werde dadurch in mehrfacher Hinsicht ungerechtfertigterweise schlechter gestellt. Obwohl zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ein Wechselkurs von Fr. 1.-- = CZK 25.33 geherrscht habe, habe die Vorinstanz mit einem durchschnittlichen Wechselkurs von Fr. 1.-- = CZK 23.005 gerechnet. Damit werde die Erzielung eines Einkommens zu einem Wert verlangt, den der Beschwerdeführer heute gar nicht mehr erreichen könne. Dies habe insbesondere zur Folge, dass dem Beschwerdeführer aktuell im Betrag von rund Fr. 300.-- und damit massiv ins Existenzminimum eingegriffen werde, und zwar selbst wenn er den von der Vorinstanz als verbindlich erklärten monatlichen Nettolohn in der Höhe von CZK 115'472.-- erzielen würde. Das Vorgehen der Vorinstanz sei grob willkürlich.
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3.2.3. In der Vergangenheit hätte der Beschwerdeführer aus seinem Lohn Unterhaltsbeiträge in Schweizer Franken leisten können, die in Anwendung der dannzumal massgebenden Wechselkurse umzurechnen gewesen wären. Ferner hat sich - worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist - der im Urteilszeitpunkt geltende Kurs, welchen er angewandt wissen möchte, seither bereits wieder (zu seinen Ungunsten) verändert und wird voraussichtlich auch in Zukunft Schwankungen aufweisen, wobei ungewiss ist, ob sich dies zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers auswirken wird. Ein Durchschnittswert trägt diesen Kursschwankungen Rechnung. Damit erweist es sich weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft als bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz für die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens basierend auf den in den Jahren 2017-2019 erzielten Salären auch einen Wechselkurs verwendete, den sie aus dem Durchschnitt der in den Jahren 2017-2019 geltenden Kurse errechnete (vgl. auch Urteil 5A_217/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.2.3).
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3.3. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen. Unter diesem Titel kritisiert er etwa, dass die Vorinstanz in seiner Bedarfsrechnung ab März 2019 keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter E.________ mehr berücksichtigte.
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3.3.1. Im angefochtenen Entscheid finden sich hierzu keine Erwägungen; die Vorinstanz hat lediglich für die erste Phase (16. Mai 2017 bis 28. Februar 2019) dem Bedarf des Beschwerdeführers Fr. 664.-- an Kinderalimenten zugunsten der Tochter E.________ angerechnet. Das Bezirksgericht hatte die Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber E.________ ab März 2019 noch damit begründet, dass die Tochter im März 2019 volljährig geworden sei und damit der Unterhalt der minderjährigen Kinder vorgehe (Art. 276a Abs. 1 ZGB).
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3.3.2. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Replik im Berufungsverfahren vom 16. Januar 2020 (Rz. 54 S. 27 f.), mit welcher er die Tatsache, dass E.________ sich definitiv für das Studium entschieden und dieses begonnen habe, ins Verfahren eingebracht habe. Der Entschluss zum Studium und dessen Beginn hätten im Oktober/November 2019 stattgefunden. Den Beweis, dass die Tochter mit dem Studium begonnen habe, habe er ebenfalls erbracht (BB 57-59 der Replik). Aufgrund dieser wieder aufgelebten Unterhaltspflicht gegenüber E.________ habe er bereits im Berufungsverfahren dargelegt, dass seinen Auslagen entsprechend Fr. 324.-- anzurechnen seien. Die Vorinstanz befasse sich mit keinem Wort mit der zulässigen neuen Tatsache des Studienbeginns. Ohne jede Begründung habe sie von einer Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner erwachsenen Tochter während deren Studiums abgesehen. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
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3.3.3. Ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid gehörig zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
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3.3.4. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Entscheid nicht nachgekommen. Indessen ergänzt sie in ihrer Eingabe vom 15. September 2021 ihre Entscheidbegründung dahingehend, als E.________ volljährig sei und daher die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seinen minderjährigen Töchtern vorgehe (Art. 276a ZGB). Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, dass ein Abweichen vom Vorrang des Minderjährigenunterhalts gerechtfertigt wäre. Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen, wovon er indessen keinen Gebrauch gemacht hat. Unter diesen Umständen käme eine Rückweisung der Angelegenheit zwecks Ergänzung der Entscheidbegründung einem formalistischen Leerlauf gleich, sodass die Sache nachfolgend materiell zu prüfen ist.
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3.3.5. Die Vorinstanz errechnete ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit von E.________ ohne Berücksichtigung des Volljährigenunterhalts beim Beschwerdeführer jeweils einen Überschuss. Für die zweite Phase (1. März 2019 bis 31. August 2021) bezifferte sie diesen auf Fr. 377.--, für die dritte Phase (1. September 2021 bis 30. Juni 2024) auf Fr. 2'278.-- und für die vierte Phase (1. Juli 2024 bis 30. Juni 2026) auf Fr. 2'078.--. Sie beteiligte die beiden minderjährigen Töchter in der zweiten Phase zu gesamthaft Fr. 125.-- am Überschuss, sodass dem Beschwerdeführer davon Fr. 252.-- (= Fr. 377.-- - Fr. 125.--) verblieben, in der dritten Phase zu gesamthaft Fr. 570.--, sodass sein Überschuss sich auf Fr. 1'708.-- reduzierte (= Fr. 2'278.-- - Fr. 570.--), und in der vierten Phase zu gesamthaft Fr. 520.--, was den Überschuss des Beschwerdeführers auf Fr. 1'558.-- schmälerte (= Fr. 2'078.-- - Fr. 520.--). Der Beschwerdeführer berücksichtigt seinerseits in seinen Unterhaltsberechnungen ab 1. Oktober 2019 bis 30. November 2024 Volljährigenunterhalt in der Höhe von Fr. 324.--.
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3.3.6. Die Beschwerdegegnerinnen stellen sich wie bereits die Vorinstanz auf den Standpunkt, E.________ sei im März 2019 volljährig geworden, womit ihr Anspruch gegenüber demjenigen der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers zurückgetreten sei. Der Beschwerdeführer mache zu Recht nicht geltend, die volljährige Tochter sei gleich zu behandeln wie die minderjährigen Geschwister, und er berufe sich auch nicht auf eine Ausnahme im Sinne von Art. 276a Abs. 2 ZGB. Er hätte darzulegen gehabt, dass es der volljährigen Tochter effektiv unmöglich sei, selbst für sich aufzukommen, um die vom Gesetz geforderte Unterhaltsberechtigung im Sinne von Art. 276a Abs. 2 ZGB zu belegen. Zudem beruhten die angeblichen Unterhaltszahlungen nicht auf einem Unterhaltstitel, womit sie ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten.
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3.3.7. Gemäss Art. 277 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Nach Art. 276a ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor (Abs. 1). In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden (Abs. 2). Eine derartige Ausnahme kann angezeigt sein, wenn das achtzehnjährige Kind noch das Gymnasium besucht und damit finanziell von seinen Eltern abhängig ist. Anders sieht die Situation indessen grundsätzlich beim studierenden Kind aus, da dieses während seiner Ausbildung einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen oder ein Stipendium beantragen kann (BGE 146 III 169 E. 4.2.2.2; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 574 Ziff. 2.1.2). Der Vorrang des Minderjährigenunterhalts vor dem Volljährigenunterhalt - und damit verbunden die Frage nach einer Ausnahme hiervon - reicht allerdings nur so weit, als es um die Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der gegenüber dem volljährigen Kind bevorzugten Familienmitglieder geht. Sind diese gedeckt, ist aus den verbleibenden Mitteln der Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Eine Überschussverteilung kommt erst infrage, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3; zum Verhältnis zwischen Volljährigen- und Ehegatten- bzw. nachehelichem Unterhalt vgl. BGE 146 III 169 E. 4.2).
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3.3.8. Die Vorinstanz verkennt diese Prinzipien, wenn sie der Überschussbeteiligung der minderjährigen Kinder gegenüber der Erfüllung des Volljährigenunterhalts grundsätzlichen Vorrang einräumt. Ein Ermessen steht ihr diesbezüglich nicht zu. Vor einer Überschussverteilung hätte sie aus den nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der minderjährigen Töchter verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt ausscheiden müssen, sofern ein solcher geschuldet ist.
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3.3.9. Nichtsdestotrotz ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis zumindest betreffend die dritte und vierte Phase mit Bundesrecht vereinbar. Würde vor Berechnung der Überschussanteile der Volljährigenunterhalt in der Höhe abgezogen, welche der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, änderte sich am Überschussanteil der minderjährigen Töchter nämlich nichts, zumal die Vorinstanz ihnen weniger als je einen kleinen Kopf (d.h. je 25 %) zuwies. In Zahlen ausgedrückt würde sich in der dritten Phase der Überschuss von Fr. 2'278.-- vor Verteilung auf Fr. 1'954.-- (= Fr. 2'278.-- - Fr. 324.--) reduzieren, woran die minderjährigen Töchter im Prinzip zu je 25 % zu beteiligen wären, d.h. mit je Fr. 488.50. Die ihnen für diese Phase tatsächlich zugestandenen Überschussanteile von je rund Fr. 285.-- liegen deutlich darunter. In der vierten Phase würde sich der Überschuss von Fr. 2'078.-- vor Verteilung auf Fr. 1'754.-- (= Fr. 2'078.-- - Fr. 324.--) schmälern, sodass Überschussanteile der minderjährigen Töchter von je Fr. 438.50 resultierten. Diese fallen bedeutend höher aus als die ihnen tatsächlich zugewiesenen Überschussanteile von je rund Fr. 260.--. Eine Herabsetzung der für die dritte und vierte Phase gesprochenen Unterhaltsbeiträge wäre mithin selbst bei Berücksichtigung von Volljährigenunterhalt nicht notwendig.
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3.3.10. Anders sieht es demgegenüber für die zweite Phase (1. März 2019 bis 31. August 2021) aus. Die Vorinstanz ermittelte hier einen Überschuss von Fr. 377.--, an welchem sie die beiden Mädchen zu gesamthaft Fr. 125.-- partizipieren liess. Wird hier der Volljährigenunterhalt berücksichtigt, verbleibt kaum noch ein Überschuss (Fr. 377.-- - Fr. 324.-- = Fr. 53.--), der auf die minderjährigen Töchter verteilt werden könnte. Der angefochtene Entscheid enthält keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zur Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Volljährigenunterhalt, namentlich was deren allfälligen Beginn und gegebenenfalls die Höhe der Alimente anbelangt, sodass das Bundesgericht nicht beurteilen kann, ob der Kindesunterhalt für diese Phase herabzusetzen wäre. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber der volljährigen Tochter ergänze und die Kindesunterhaltsbeiträge gestützt darauf allenfalls neu festsetze.
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3.4. Weiter nimmt der Beschwerdeführer Anstoss daran, dass die Vorinstanz seinem Bedarf keine ungedeckten Gesundheitskosten anrechnete.
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3.4.1. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, den eingereichten Belegen lasse sich entnehmen, dass er regelmässig von einem Osteopathen wegen eines neurologischen Problems der unteren Extremitäten behandelt werde. Es werde ihm ärztlich bestätigt, dass die Behandlungen nützlich seien. Nicht nachgewiesen sei indessen, dass die Behandlungen von der Krankenkasse nicht übernommen werden und dass es sich somit tatsächlich um ungedeckte Gesundheitskosten handelt.
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3.4.2. Mit dem blossen Argument, es liege auf der Hand, dass das tschechische Gesundheits- und Krankenkassensystem nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun. So erläutert er etwa nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, eine Bestätigung von seiner Krankenkasse anzufordern, dass die Kosten für die Osteopathiebehandlungen nicht gedeckt seien. Eine Verletzung seines Beweisanspruchs, weil die Vorinstanz diesbezüglich die angebotene Parteibefragung nicht vornahm, ist ferner nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welcher höhere Beweiswert seiner Befragung nebst seiner schriftlichen Bekundung, die Behandlungen würden nicht vergütet, zukommen sollte.
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3.5. Streitig ist auch die Höhe der für die Ausübung des persönlichen Verkehrs veranschlagten Kosten.
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3.5.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer für die gesprochenen Unterhaltsbeiträge keine solchen Kosten an, da er die Mädchen bis im Urteilszeitpunkt unbestrittenermassen noch nie besucht habe. Sie berechtigte ihn indessen, für jeden künftigen, tatsächlich wahrgenommenen Besuch von den Unterhaltsbeiträgen des darauffolgenden Monats pro Kind Fr. 130.-- abzuziehen. Dieser ermessensweise festgesetzte Betrag solle es ihm ermöglichen, seine beiden Töchter einen Tag pro Monat in der Schweiz zu besuchen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die finanziellen Verhältnisse relativ knapp seien und primär der Lebensunterhalt der beiden Kinder sicherzustellen sei. Der Beschwerdeführer hatte Auslagen von Fr. 600.-- (Bus, Flug, Zug, Hotel) geltend gemacht, während die Beschwerdegegnerinnen Fr. 153.-- als billigste Variante (Busreise von U.________ nach V.________) anerkannten.
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3.5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es könne ihm nicht zugemutet werden, nach einer Arbeitswoche in einem 100 %-Pensum über 12-stündige Busfahrten auf sich zu nehmen, um seine Töchter zu besuchen. Hinzu komme, dass er sowohl die Nacht von Freitag auf Samstag als auch diejenige von Samstag auf Sonntag im Bus und damit ohne Schlaf verbringen müsste. Würde er jeweils ohne Übernachtung mit dem Flugzeug an- und abreisen, stünde ihm demgegenüber nur wenig Zeit für die Besuche zur Verfügung. Zudem hätte er mangels Wochenendunterkunft keine Möglichkeit, sich bei Bedarf mit den Töchtern in "seine eigenen vier Wände" zurückzuziehen. Indem die Vorinstanz sich lapidar damit begnügt habe, die Besuchsrechtskosten ermessensweise festzulegen, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.5.3. Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen missbraucht haben soll. Trotz der begrenzten Mittel gestand sie dem Beschwerdeführer zu, künftig insgesamt Fr. 260.-- pro Besuch in der Schweiz von den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten sein soll, bei ungenügenden Mitteln eine kostengünstigere Reiseart als die gewünschte zu wählen und auf ein Hotel zu verzichten, ist nicht ersichtlich. Immerhin bestreitet er nicht, mit Fr. 260.-- die Busreise in die Schweiz und wieder zurück finanzieren zu können. Somit kann nicht die Rede davon sein, es werde ihm faktisch die Wahrnehmung des Besuchsrechts verwehrt. Im Übrigen hat die Vorinstanz seine Einwände im angefochtenen Entscheid wiedergegeben und die Fr. 130.-- pro Kind mit den knappen finanziellen Verhältnissen und der Notwendigkeit, den Lebensunterhalt der Töchter sicherzustellen, begründet. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als unbegründet, zumal das Gericht nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat (vgl. vorne E. 3.3.3).
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3.5.4. Mit Bezug auf die Modalitäten der Anrechnung der Besuchsrechtskosten führt der Beschwerdeführer an, die von der Vorinstanz getroffene Regelung sei mit unüberwindbaren rechtlichen Schwierigkeiten verbunden.
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Die Kindsmutter habe für die Alimente einen Rechtsöffnungstitel und könne gestützt auf das Urteil ohne weiteres jeweils den vollständigen Betrag gerichtlich einverlangen, selbst wenn die Besuchsrechtskosten vorgängig angefallen seien. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass ihm in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren die Möglichkeit offenstünde, die Tilgung der Schuld durch Urkunden zu beweisen (Art. 81 Abs. 1 SchKG; BGE 124 III 501 E. 3b; Urteil 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2; vgl. auch allgemein BGE 143 III 564 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Er macht nicht geltend, dass ein Urkundenbeweis nicht möglich wäre, und dies ist auch nicht ersichtlich. Entgegen seiner Auffassung wäre er demnach nicht verpflichtet, seine Besuchsrechtskosten jeweils gerichtlich geltend zu machen.
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Sodann moniert der Beschwerdeführer, die Besuchsrechtswahrnehmung wäre im Monat des Besuchsrechts jeweils mit einem Eingriff in sein Existenzminimum verbunden. Bei der Unterhaltsberechnung sind grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Kosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer seine Töchter den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge bis anhin noch nie besucht hat, stellt es keinen Eingriff in sein Existenzminimum dar, wenn in den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen (noch) keine Auslagen für die Ausübung des persönlichen Verkehrs berücksichtigt sind. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer selbst geltend, seiner Tochter E.________ am 1. November 2019 nicht nur den Unterhalt für denselben Monat, sondern gleich auch jenen für die Monate Dezember 2019 und Januar 2020 (vor-) geleistet zu haben (gesamthaft EUR 900.--). Weshalb es ihm nicht auch möglich sein soll, einmalig die bedeutend tieferen Besuchsrechtskosten von Fr. 260.-- vorzuschiessen - bei konsequenter Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Verkehr wären die Unterhaltsbeiträge bereits ab dem Folgemonat dauerhaft reduziert -, erklärt er nicht und ist auch nicht ersichtlich. Unter diesen Gesichtspunkten ist keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung erkennbar.
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3.6. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er die Überschussverteilung nicht gerügt habe, und er hält die Beteiligung der Töchter für zu hoch.
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3.6.1. Die Vorinstanz hielt fest, das Bezirksgericht habe die Kinder in der dritten Phase (1. September 2021 bis 30. Juni 2024) zu knapp 25 % am Überschuss des Beschwerdeführers beteiligt, was nicht umstritten sei und auch angemessen erscheine.
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3.6.2. Mit Bezug auf seine erste Rüge verweist der Beschwerdeführer auf die Berufungsschrift (Ziff. 17 ff. und Ziff. 31). An der erstgenannten Aktenstelle finden sich keine Ausführungen zum Überschussanteil der Töchter. An der zweiten Aktenstelle rechnete er vor, dass der für die Mädchen in der dritten Phase (1. September 2021 bis 30. Juni 2024) berücksichtigte Überschussanteil von je Fr. 300.-- je 7.5 % seines vom Bezirksgericht ermittelten Überschusses von Fr. 1'839.-- ausmache. Da der tatsächliche Überschuss seinen Berechnungen zufolge aber tiefer liege (Fr. 135.--), sei auch die Überschussbeteiligung herabzusetzen (je Fr. 10.-- = 7.5 % x Fr. 135.--). Hier hat sich der Beschwerdeführer augenscheinlich verrechnet; das Bezirksgericht ging von einem Überschuss von Fr. 2'439.-- aus. Dies ergibt sich aus der E. 5.5.3c seines Urteils zwar nicht direkt, lässt sich indessen ohne Weiteres anhand der darin genannten Werte berechnen (Fr. 3'969.-- [Einkommen minus Bedarf Beschwerdeführer] - Fr. 1'050.-- [Unterhaltsbeitrag B.B.________] - Fr. 1'080.-- [Unterhaltsbeitrag C.B.________] + 2 x Fr. 300.-- [Überschussanteile]). Der Überschussanteil der Mädchen belief sich damit in der Tat wie von der Vorinstanz festgehalten auf gut 25 %. Es ist im Ergebnis weder als Gehörsverletzung noch als willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu qualifizieren, wenn die Vorinstanz die Überschussverteilung als unbestritten erachtete, da der Beschwerdeführer die Verteilung - wenn auch auf falscher Grundlage - eben gerade nicht beanstandete, sondern sie im Gegenteil auf veränderte Zahlen anwandte.
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3.6.3. Der Beschwerdeführer hält eine Überschussbeteiligung seiner Töchter von gesamthaft 25 % angesichts der konkreten Umstände (der Wechselkurs könne ihn auch künftig benachteiligen, ihm würden nur sehr tiefe Auslagen und insbesondere ein sehr tiefer Grundbedarf angerechnet, ihm würden ein längerer Aufenthalt ausserhalb von Tschechien und grössere Anschaffungen faktisch verunmöglicht, darüber hinaus werde ihm nur einmal monatlich ein Besuchsrecht gewährt) für unangemessen und möchte ihn auf total 15 % reduziert wissen. Einen falschen Ermessensgebrauch vermag er mit den angeführten Punkten nicht darzutun und ein solcher ist angesichts dessen, dass die getroffene Regelung den Mädchen eine tiefere Beteiligung zubilligt als bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3), auch nicht ersichtlich.
| 52 |
4.
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Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
| 54 |
4.1. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, und zwar unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). In diesem Sinne obsiegt der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Berücksichtigung von Volljährigenunterhalt und dies nur betreffend eine von sechs zeitlichen Phasen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 1 bis 4 und Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
| 55 |
4.2. Dem Gesuch der Beschwerdegegnerinnen um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden, zumal die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ihrem Rechtsvertreter wird, soweit sein Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt wird, eine reduzierte Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG i.V.m. Art. 10 des vorgenannten Reglements vom 31. März 2006). Da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteientschädigung beim Beschwerdeführer erhältlich zu machen sein wird, ist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen auch hierfür direkt aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerinnen haben der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 1.4 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern wird insoweit aufgehoben, als darin die Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2019 bis 31. August 2021 festgelegt wurden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber E.________ ergänze und gestützt darauf allenfalls die Kindesunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. März 2019 bis 31. August 2021 neu festsetze. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihnen Rechtsanwalt Andreas Zöbeli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu Fr. 3'600.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.-- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. Der Anteil der Beschwerdegegnerinnen wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt Andreas Zöbeli für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Andreas Zöbeli wird aus dieser mit insgesamt Fr. 4'500.-- entschädigt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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