BGer 6B_1517/2021 | |||
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BGer 6B_1517/2021 vom 31.01.2022 | |
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6B_1517/2021 |
Urteil vom 31. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Lustenberger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
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Zweierstrasse 25, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2021 (UE210069-O/U).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Mit Verfügung vom 1. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen Staatsanwalt B.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob die Anzeigeerstatterin, die A.________ GmbH, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 nicht ein.
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Die A.________ GmbH wendet sich an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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2.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis).
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Als Zivilansprüche im dargestellten Sinn gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2).
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3.
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Weder der Beschwerde noch deren Ergänzung vom 7. Januar 2022 sind Ausführungen zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der durch den angefochtenen Beschluss allenfalls betroffenen Zivilforderungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, um welche unmittelbar aus den angeblichen Straftaten resultierenden Ansprüche es geht, weshalb diese Ansprüche - trotz der Tatsache, dass ihre Vorwürfe gegen einen Staatsanwalt gerichtet sind - zivilrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein sollen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Dies ist beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Davon abgesehen setzt sich die Beschwerdeführerin auch inhaltlich mit keinem Wort mit dem vorinstanzlichen, wegen Nichtleistung der Prozesskaution ergangenen Nichteintretensentscheid auseinander. Damit genügt die Beschwerde auch in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht.
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4.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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