BGer 6B_1518/2021 | |||
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BGer 6B_1518/2021 vom 31.01.2022 | |
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6B_1518/2021, 6B_1519/2021 |
Urteil vom 31. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Lustenberger.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_1518/2021
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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und
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6B_1519/2021
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B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz); Nichteintreten,
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Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 1. Dezember 2021 (BS 2021 45 und BS 2021 46).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Mit jeweils gleichlautenden Strafanzeigen vom 10. August 2020 machten A.________ und B.________ geltend, ihr ehemaliger Arbeitgeber habe in einem arbeitsrechtlichen Schlichtungsverfahren ohne Einwilligung oder gerichtliche Ermächtigung ihre Krankenakten samt psychiatrischen Gutachten eingereicht und damit gegen das Datenschutzgesetz verstossen.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die gestützt darauf eingeleitete Strafuntersuchung am 25. Mai 2021 ein. Die von A.________ und B.________ dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zug mit Beschluss vom 1. Dezember 2021 ab.
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A.________ und B.________ wenden sich mit identischen Beschwerdeschriften an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Dezember 2021.
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2.
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Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfahren 6B_1518/2021 und 6B_1519/2021 werden vereinigt.
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3.
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Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1495/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2; je mit Hinweis).
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4.
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Den Beschwerden sind keinerlei Ausführungen zur Beschwerdeberechtigung und zu den durch den angefochtenen Beschluss allenfalls betroffenen Zivilforderungen zu entnehmen. Die Beschwerdeführer äussern sich mit keinem Wort dazu, welche unmittelbar aus der angeblichen Straftat resultierenden Zivilforderungen sie erheben wollen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss darauf auswirken könnte. Aufgrund der Natur des erhobenen Tatvorwurfs (von ihnen als "Datenschutzmissbrauch" bezeichnet) wird dies auch nicht ohne Weiteres klar. Damit genügen die Beschwerden den für die Begründung der Beschwerdelegitimation geltenden Anforderungen nicht.
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5.
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Formelle Rügen, die unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache ein Eintreten auf die Beschwerden erlauben würden (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erheben die Beschwerdeführer keine.
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6.
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Auf die Beschwerden wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Die Verfahren 6B_1518/2021 und 6B_1519/2021 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von jeweils Fr. 800.-- auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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