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Informationen zum Dokument  BGer 1C_22/2022  Materielle Begründung
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BGer 1C_22/2022 vom 01.02.2022
 
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1C_22/2022
 
 
Urteil vom 1. Februar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 (7U 21 30).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ hat im Zusammenhang mit dem Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen verschiedene Verfahren angestrengt (vgl. Urteil 1C_354/2021 vom 15. November 2021). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 teilte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern mit, dass die Kontrollfahrt vom 7. September 2020 ergeben habe, dass er nicht über die erforderliche Fahrkompetenz verfüge und dass sich an diesem Umstand nichts geändert habe, weshalb ihm auch weiterhin kein schweizerischer Führerausweis ausgestellt werden könne. Die Verweigerung der Durchführung der praktischen Prüfung vom 30. November 2020 begründe keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises. Wegen des Vorfalls vom 20. September 2021 - Lernfahrt ohne Begleitperson - werde ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet: Sobald der Polizeirapport eingetroffen sei, werde es ihm die beabsichtigte Massnahme eröffnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Bis dahin würde es weitere Eingaben von ihm nicht mehr behandeln und beantworten.
2
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 ans Kantonsgericht Luzern, welche am 30. November 2021 bei diesem einging, focht A.________ dieses Schreiben des Strassenverkehrsamts an und ersuchte dabei sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
3
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4
B.
5
Mit Eingaben vom 10. Januar 2022 (auf englisch) und 20. Januar 2022 (auf deutsch) erhob A.________ beim Kantonsgericht "Widerspruch" mit mehreren, zum Teil kaum verständlichen bzw. nachvollziehbaren Anträgen.
6
Das Kantonsgericht überwies die Eingaben am 12. Januar 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
7
C.
8
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
9
 
Erwägungen:
 
1.
10
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
11
2.
12
Das Kantonsgericht hat erwogen, unentgeltliche Rechtspflege werde einer bedürftigen Partei gewährt, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei (angefochtener Entscheid E. 6 S. 6). Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen den "Beschluss vom 15. Oktober 2021". In diesem Schreiben des Strassenverkehrsamts würden indessen keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt; vielmehr würden darin nur der bisherige Verlauf des Verfahrens dargestellt und die sich aus den verschiedenen Ereignissen ergebenden Konsequenzen in Erinnerung gerufen. Das Schreiben stelle damit keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde aussichtslos sei. Dementsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
13
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.
14
3.
15
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann.
16
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
17
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
18
2.
19
Es werden keine Kosten erhoben.
20
3.
21
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
22
Lausanne, 1. Februar 2022
23
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
24
des Schweizerischen Bundesgerichts
25
Der Präsident: Kneubühler
26
Der Gerichtsschreiber: Störi
27
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