BGer 5A_58/2022 | |||
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BGer 5A_58/2022 vom 01.02.2022 | |
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5A_58/2022 |
Urteil vom 1. Februar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun,
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Scheibenstrasse 5, 3600 Thun.
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Gegenstand
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Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Januar 2022 (KES 21 624).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 errichtete die KESB Thun für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Das Obergericht hat erwogen, in Bezug auf die Beistandschaftserrichtung in den Bereichen Wohnen und Gesundheit könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil sich der Beschwerdeführer hierzu nicht äussere. In Zusammenhang mit der Beistandschaftserrichtung betreffend die administrativen und finanziellen Angelegenheiten könne die vierzeilige Beschwerde als für eine Laieneingabe knapp genügend erachtet werden. Zur Sache hat es festgehalten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner langjährigen psychischen Erkrankung (schizoaffektive Störung mit Wahnsymptomatik und manisch-depressivem Verhalten) auf Betreuung angewiesen sei und das private Umfeld diese nicht mehr sicherstellen könne, nachdem seine Ehefrau gestorben sei und er mit seiner späteren Lebenspartnerin gebrochen habe. In manischen Phasen neige der Beschwerdeführer dazu, sein Geld zu verschenken. Sein Einwand, über eine Treuhänderin zu verfügen, verfange nicht, weil diese rechtlich nicht über die Möglichkeit verfüge, ihn während manischen Phasen an den Schenkungen zu hindern, sie im Alltag nicht genügend präsent sei und im Übrigen das privatrechtliche Mandatsverhältnis jederzeit aufgelöst werden könne.
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2.
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.
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Der Beschwerdeführer äussert sich in erster Linie zum Sachverhalt, indem er jegliche psychische Erkrankung und irgendwelche Wahnsymptome strikt in Abrede stellt und geltend macht, dass er seit seiner ersten Hospitalisierung im November 1959 mit brutalen Elektroschocks gefoltert und immer wieder heruntergespritzt werde. Diese Vorbringen werden jedoch rein appellatorisch vorgetragen und sind deshalb nicht geeignet, die auf psychiatrischen Gutachten beruhenden diagnostischen Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang mit dem Schwächezustand als willkürlich erscheinen zu lassen. Gleiches gilt für die appellatorische Behauptung, dass er nicht auf Hilfe angewiesen sei.
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4.
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In rechtlicher Hinsicht hält der Beschwerdeführer fest, er brauche keine Bevormundung; es sei seine persönliche Angelegenheit und gehe niemanden etwas an, wenn er jemandem Geld schenke.
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Dieser Standpunkt trifft an sich zu: Eine Person kann nicht allein deshalb verbeiständet werden, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auffassung unvernünftig ist, denn das Erwachsenenschutzrecht dient dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht jenem der Erben oder des Gemeinwesens (vgl. Urteil 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1). Indes erfolgen die Geldschenkungen nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Rahmen wahnhafter Episoden, also wenn die intellektuelle Komponente und insbesondere auch die Steuerungsfähigkeit als Elemente der Urteilsfähigkeit offenkundig nicht gegeben sind. In diesem Kontext, aber auch in Bezug auf die weiteren Erwägungen (fehlende Einsicht in das Krankheitsbild, Fehlen eines unterstützenden Umfeldes) - was typischerweise geeignet ist, die getroffenen Massnahmen zu indizieren (vgl. Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.4) - erfolgen keine Ausführungen, weshalb die Beschwerde letztlich unbegründet bleibt.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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