BGer 1B_6/2022 | |||
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BGer 1B_6/2022 vom 02.02.2022 | |
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1B_6/2022 |
Urteil vom 2. Februar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin,
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vom 20. Dezember 2021 (SB.2016.115).
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Erwägungen: |
1. | |
In der Sache A.________ gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen vom 7. September 2016 erliess die Präsidentin des Appellationsgerichts am 20. Dezember 2021 eine Verfügung, worin sie u.a. anordnete, die Papierakten könnten nach Eröffnung eines diesbezüglichen Entscheids erneut eingesehen werden.
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Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 meldete A.________ die Erhebung einer Beschwerde an, deren Begründung er innert Frist nachreichen werde.
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Mit Eingabe vom 23. Januar 2021 hat A.________ die Beschwerde begründet.
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Vernehmlassungen wurden keine eingereicht.
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2. | |
Die Beschwerdeerhebung setzt nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches hat der Beschwerdeführer offenkundig nicht, hält er doch selber fest, die Appellationsgerichtspräsidentin habe in der angefochtenen Verfügung zu seinen Gunsten entschieden. Dass sie darin die Honorarnote seines ehemaligen Rechtsvertreters nicht beurteilte, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie, was der Beschwerdeführer wiederum selber vorbringt, am 17. November 2021 verfügte, über diese Honorarnote werde das Dreiergericht im Zirkulationsverfahren entscheiden und dies dem Beschwerdeführer eröffnen.
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Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdebegründung denn auch gar nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein soll, sondern bringt (einmal mehr) in polemischer Weise vor, dass seine Verfahren stets von untereinander verfilzten, befangenen Richtern zu seinem Nachteil entschieden würden.
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3. | |
Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung vom 20. Dezember 2021 hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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