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Informationen zum Dokument  BGer 2C_113/2022  Materielle Begründung
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BGer 2C_113/2022 vom 02.02.2022
 
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2C_113/2022
 
 
Urteil vom 2. Februar 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Dezember 2021 (VB.2021.00430).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1980) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 14. Mai 2016 zu seiner ungarischen Gattin in die Schweiz eingereist war, kam er in den Genuss einer bis zum 31. Mai 2022 verlängerten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 23. Februar 2021 die entsprechende Bewilligung und hielt A.________ an, das Land zu verlassen.
 
1.2. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging in seinem Urteil vom 9. Dezember 2021 davon aus, dass die Gatten ab Mai 2017 bzw. November 2018 getrennt gelebt hätten und der Ehewille am 2. Mai 2019 erloschen gewesen sei, womit die Ehe keine drei Jahre im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft) gedauert habe. Wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG würden nicht geltend gemacht und seien nicht ersichtlich.
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, die Widerrufs- und Wegweisungsverfügung des Migrationsamts vom 23. Februar 2021 aufzuheben und ihm seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA weiterhin bis zum 31. Mai 2022 zu gewähren. Seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizulegen und das Verfahren bis zum Entscheid des Migrationsamts Zürich über den Familiennachzug zu seiner neuen italienischen Gattin zu sistieren.
 
 
2.
 
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG [SR 173.110]). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
 
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Gegenstand vor Bundesgericht kann nur das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bilden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern
 
 
2.3.
 
2.3.1. Auf die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.
 
2.3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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