BGer 5D_5/2022 | |||
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BGer 5D_5/2022 vom 02.02.2022 | |
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5D_5/2022 |
Urteil vom 2. Februar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 29. November 2021 (ZK 21 500).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 17'000.-- nebst Zins sowie Fr. 300.-- nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 29. November 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.
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Das Obergericht hat festgehalten, die betriebenen Forderungen beruhten auf einem gerichtlichen Vergleich (von der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau genehmigte Vereinbarung zwischen den Parteien vom 4. November 2020). Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Beschwerdeführer bringe keine tauglichen Einwendungen (Tilgung, Stundung, Verjährung) vor. Seine Einwendungen gegen den Vergleich seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören und hätten mit Revision geltend gemacht werden müssen. Das Regionalgericht habe nicht nachforschen müssen und dürfen, ob die Vereinbarung aus irgendwelchen Gründen eventuell unwirksam sein könnte.
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4.
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Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer auf den zuletzt wiedergegebenen Satz des Obergerichts sowie die Ausführungen des Regionalgerichts zur Revision. Er leitet daraus ab, eine Überprüfung seiner Einwände wäre möglich gewesen. Das Obergericht begründe nicht, warum dies nicht erfolgt sei oder warum die Voraussetzungen der Revision gegeben gewesen wären oder nicht.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Er scheint das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren mit einem Revisionsverfahren zu verwechseln. Er legt jedoch weder dar, inwiefern von Verfassungs wegen innerhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens über eine Revision befunden werden müsste, noch behauptet und belegt er, dass er je ein Revisionsgesuch gestellt hätte oder eine seiner Eingaben im Rechtsöffnungsverfahren als Revisionsgesuch hätte aufgefasst werden müssen.
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5.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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