BGer 6B_1323/2021 | |||
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BGer 6B_1323/2021 vom 03.02.2022 | |
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6B_1323/2021 |
Urteil vom 3. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
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Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 6. Oktober 2021 (SK2 21 70).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Kantonsgericht Graubünden trat mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
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2.
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Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. November 2021 Frist bis zum 15. Dezember 2021 sowie mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 12. Januar 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
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3.
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Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich im Übrigen um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4.
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Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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