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Informationen zum Dokument  BGer 5A_63/2022  Materielle Begründung
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BGer 5A_63/2022 vom 04.02.2022
 
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5A_63/2022
 
 
Urteil vom 4. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,
 
Malzgasse 30, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2022 (2022/3).
 
 
Sachverhalt:
 
Nachdem A.________ aus einer deutschen Klinik entwichen war, wurde er bei laufender internationaler Fahndung auf der Durchreise in ein Drittland, wo er einen Asylantrag stellen wollte, am 2. August 2021 an der Schweizer Grenze mit ungültigen Ausweispapieren aufgegriffen und noch gleichentags durch die medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt in den Universitären Psychiatrischen Kliniken fürsorgerisch untergebracht. Von dort wurde er am Folgetag in eine deutsche Klinik entlassen.
1
Am 8. Januar 2022 traf beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 2. August 2021 per E-Mail eine Beschwerde ein, auf welche dieses mit Entscheid vom 20. Januar 2022 zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat.
2
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
3
 
Erwägungen:
 
1.
4
Der Beschwerdeführer macht geltend, am 3. August 2021 handschriftlich eine Beschwerde verfasst und einer (namentlich genannten) Ärztin in der Universitätsklinik zur fristgerechten Weiterleitung an das FU-Gericht ausgehändigt, aber auch auf Nachfragen keine Rückmeldung erhalten zu haben; zufolge Weiterleitungspflicht hätte das FU-Gericht nicht einfach einen Nichteintretensentscheid wegen abgelaufener Beschwerdefrist fällen dürfen.
5
2.
6
Im angefochtenen Entscheid wird als Dispositiv festgehalten, dass auf die am 8. Januar 2022 per Mail eingetroffene Beschwerde aufgrund der abgelaufenen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden könne. Irgendwelche Sachverhaltsfeststellung oder Entscheidbegründung findet sich - entgegen den Vorgaben in § 19 Abs. 2 KESG/BS und den gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG geltenden Minimalanforderungen an den Inhalt eines Entscheides - nicht, sondern einzig die Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde an das Bundesgericht.
7
Weiterungen - ob tatsächlich der Beschwerdeführer bereits am 3. August 2021 eine Beschwerde zuhanden des FU-Gerichtes verfasst hatte, wie es um eine allfällige Weiterleitungspflicht der Klinik bestellt wäre, ob es sich bei der gemäss dem angefochtenem Entscheid am 8. Januar 2022 per Mail eingegangenen Beschwerde allenfalls um die vom Beschwerdeführer angesprochene handeln könnte und weshalb eine per Mail eingegangene Beschwerde unbekümmert um die Schrifterfordernis gemäss § 19 Abs. 1 KESG/BS i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 22 VRPG/BS überhaupt behandelt wurde - erübrigen sind insofern, als der Beschwerdeführer bereits am 3. August 2021 wieder aus den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel entlassen und die in der Schweiz erfolgte fürsorgerische Unterbringung somit beendet wurde. Damit wäre ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung einer allfällig bereits am 3. August 2021 in der Klinik zuhanden des FU-Gerichtes übergebenen Beschwerde ohnehin dahingefallen, was ebenfalls zu einem Nichteintretensentscheid und damit zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Ebenso wenig besteht im bundesgerichtlichen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an einer Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb auch hier auf die Beschwerde unabhängig von weiteren Überlegungen nicht einzutreten ist, wobei im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
8
3.
9
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
11
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2.
13
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
14
3.
15
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
16
Lausanne, 4. Februar 2022
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Herrmann
20
Der Gerichtsschreiber: Möckli
21
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