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Informationen zum Dokument  BGer 8C_587/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_587/2021 vom 04.02.2022
 
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8C_587/2021
 
 
Urteil vom 4. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Betschart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid, Rechtsanwalt Marc Schmid GmbH,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 15. Juni 2021 (UV.2021.00070).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________, geboren 1992, war seit 1. November 2018 als Sicherheitsangestellter bei der B.________ GmbH (nachfolgend B.________), im Stundenlohn angestellt. Am 29. November 2020 wurde der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) gemeldet, dass er am 9. November 2020 im Affekt mit einem kleinen, gezackten Rüstmesser in ein Kissen habe stechen wollen, dabei ausgerutscht sei und den linken Arm nahe der Pulsader getroffen habe; beim Herausziehen des Messers sei "praktisch alles zu 100 % durchtrennt" worden. Gemäss dem Austrittsbericht des Spital C.________ vom 11. November 2020 erlitt er Läsionen des Nervus medianis, der Arteria radialis, des Nervus ulnaris sowie verschiedener Sehnen, die operativ versorgt werden mussten. Die Generali holte in der Folge Informationen zum Arbeitsverhältnis ein und tätigte weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 teilte sie A.________ mit, dass es sich vorliegend um einen Nichtberufsunfall handle. Da er deutlich weniger als acht Stunden wöchentlich für die B.________ gearbeitet habe, bestehe keine Versicherungsdeckung, so dass eine Leistungspflicht abgelehnt werde. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 fest.
2
B.
3
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2021 ab.
4
C.
5
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass er am 9. November 2020 bei der Generali gegen Nichtberufsunfälle versichert gewesen sei, er an diesem Datum einen Nichtberufsunfall erlitten habe und die Generali diesbezüglich leistungspflichtig sei. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
7
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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1.2. Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG nicht zur Anwendung. Dabei spielt es keine Rolle, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
10
 
1.3.
 
1.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 194; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_657/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
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1.3.2. Der Beschwerdeführer legt letztinstanzlich einerseits erstmals eine Bestätigung der ihn behandelnden Ärzte vom 4. Mai 2021 vor, derzufolge er noch nie ein selbstverletzendes Verhalten gezeigt habe. Allerdings zeigt er nicht auf, weshalb er dieses Dokument nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte einreichen können oder er erst durch den vorinstanzlichen Entscheid dazu veranlasst worden wäre. Es ist daher als unechtes Novum unbeachtlich. Ebenso unberücksichtigt zu bleiben hat, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin für die Monate April bis November 2020 - angeblich unter dem Titel der Kurzarbeitsentschädigung - nachträglich eine Lohnzahlung von Fr. 5358.75 brutto einforderte und erhielt. Denn die entsprechenden Belege datieren von Juli und August 2021; mithin stammen sie aus der Zeit nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid und stellen echte Noven dar.
12
2.
13
2.1. Umstritten und zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie verneinte, dass der Beschwerdeführer über die Arbeitgeberin B.________ als Versicherungsnehmerin bei der Beschwerdegegnerin gegen das Risiko von Nichtberufsunfällen versichert war. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob der Beschwerdeführer das Minimum von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreicht hat, um gegen Nichtberufsunfälle versichert zu sein.
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2.2. Mit Blick auf das Folgende kann, wie schon im angefochtenen Urteil und im Einspracheentscheid, offen gelassen werden, ob angesichts der Schadensschilderung des Beschwerdeführers überhaupt ein Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG vorliegt, namentlich ob das Kriterium der nicht beabsichtigten Schädigung erfüllt ist (vgl. BGE 143 V 285).
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3.
 
3.1. Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG), zustossen. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8 Abs. 1 UVG). Nur Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).
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3.2. Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, die die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 5. April 2019; nachfolgend: Empfehlung Nr. 7/87) vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen drei- oder zwölfmonatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen (BGE 139 V 457 E. 7).
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3.3. Nach der Empfehlung Nr. 7/87 ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten. Die Berechnung erstreckt sich über die letzten drei oder zwölf Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt (Ziff. 1). Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt der Beginn bzw. das Ende der relevanten Periode zwischen zwei Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unberührt (Ziff. 2). Sofern in der relevanten Periode die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nur eine Stunde gearbeitet wurde (Ziff. 3). Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine Deckung für Nichtberufsunfälle bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste volle Stunde - ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig (Ziff. 4).
18
 
4.
 
4.1. Die Vorinstanz hat zunächst erkannt, dass der Beschwerdeführer in den drei Monaten vor seiner Verletzung am 9. November 2020, d.h. ab August 2020, lediglich im September 2020 während 6.25 Stunden gearbeitet hat. Sodann hielt sie die geleisteten Stunden für Nichtberufsunfälle der vorangegangenen zwölf Monate, d.h. ab November 2019 wie folgt fest:
19
November 2019 -
20
Dezember 2019 28 h
21
Januar 2020 10.25 h
22
Februar 2020 8.5 h
23
März 2020 3 h
24
April 2020 8.25 h
25
Mai 2020 -
26
Juni 2020 -
27
Juli 2020 -
28
August 2020 -
29
September 2020 6.25h
30
Oktober 2020 -
31
November 2020 -
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Aus dieser Aufstellung schloss sie, zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht während mehr als acht Stunden wöchentlich gearbeitet hat. Auch die Berücksichtigung des darin noch nicht enthaltenen krankheitsbedingten Arbeitsausfalls vom 1. Februar 2020 ändere daran nichts. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass er jeweils einzelne Wochen mehr als acht Stunden gearbeitet habe, resultierten daraus maximal drei Wochen im Dezember sowie je eine Woche im Januar, Februar und April 2020, in denen er die geforderten acht Stunden erbracht hätte. Damit weise er klarerweise deutlich mehr Wochen ohne die geforderten Mindeststunden als Wochen mit einer Arbeitszeit von mindestens acht Stunden aus.
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4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie habe im November 2019 keine Stunden eingesetzt, obwohl er dannzumal 50.75 Stunden gearbeitet habe. Ebenso habe er im März 2020 insgesamt 37.5 Stunden gearbeitet, von denen die Vorinstanz allerdings nur 3 Stunden berücksichtigt habe. Allerdings würde auch der Einbezug dieser Stunden zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen und vermöchte insbesondere die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu entkräften, wonach die Anzahl Wochen, in denen die erforderliche Mindestarbeitszeit nicht erreicht wurde, deutlich überwiegt.
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4.3. Des Weiteren hatte die Arbeitgeberin B.________ in einer E-Mail vom 10. Dezember 2020 angegeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von April bis August 2020 nicht für sie gearbeitet habe, weil er bis 30. September 2020 noch bei einem anderen Arbeitgeber angestellt gewesen sei (s. auch Kündigungsschreiben der D.________AG vom 31. August 2020). Die Vorinstanz erachtete es gestützt darauf nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die Covid-19-Pandemie ab April 2020 mehr Stunden für die B.________ gearbeitet hätte. Folglich erweise es sich auch nicht als sachgerecht, die zwölf Monate vor dem Ausbruch von Covid-19 (März 2019 bis März 2020) zur Berechnung der geleisteten Wochenstunden heranzuziehen.
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4.3.1. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer vorab eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Denn die Vorinstanz habe ihm keine Frist angesetzt, um sich zur Behauptung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu äussern, wonach er wegen der Tätigkeit für die andere Arbeitgeberin der B.________ nicht zur Verfügung gestanden habe. Dem ist zu entgegnen, dass die Zustellung einer Eingabe zur Kenntnisnahme nach der Rechtsprechung jedenfalls dann zulässig ist, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen (BGE 138 I 484 E. 2.4; auch Urteil 5A_615/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen), was insbesondere bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (Urteil 4A_581/2013 vom 7. April 2014 E. 2.2; in BGE 138 I 484 war die Partei anwaltlich vertreten). Da der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, verfängt sein Vorwurf nicht.
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4.3.2. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Arbeitsverhältnis mit der B.________ seit April 2020 fortbestanden habe und nicht gekündigt worden sei. Indem die Arbeitgeberin ihn nicht zur Arbeit aufgeboten habe, habe sie sich im Annahmeverzug befunden. Aufgrund der im Zeitraum von Januar 2019 bis März 2020 geleisteten Stunden hätte er einen Anspruch darauf gehabt, auch in den Monaten April bis November 2020 im gleichen Umfang beschäftigt zu werden, der mindestens 8 Stunden pro Woche betragen habe. Die Vorinstanz hätte deswegen auch hierfür den Durchschnittswert des Zeitraums Januar 2019 bis März 2020 einsetzten müssen.
37
 
4.3.3.
 
4.3.3.1. Mit dem "Arbeitsvertrag unbefristet für Mitarbeitende im Stundenlohn" vom 28. Oktober 2018 haben die B.________ und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein Arbeitsverhältnis auf Abruf begründet. Bei solchen Vereinbarungen ist zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf zu unterscheiden. Bei echter Arbeit auf Abruf kann die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer einseitig abrufen, wobei den Arbeitnehmer eine Einsatzpflicht trifft (BGE 124 III 249 E. 3; Urteile 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 2.2; 4A_509/2009 vom 7. Januar 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Bei der unechten Arbeit auf Abruf hat der Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht, sondern ein Ablehnungsrecht, denn ein Einsatz kommt jeweils durch gegenseitige Vereinbarung zustande (Urteile 4A_334/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 2.2; 4A_94/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.3).
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Während die Arbeitgeberin bei der unechten Arbeit auf Abruf grundsätzlich nicht in Annahmeverzug gerät, wenn sie keine Arbeit zuweist (Urteil 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 2.3; vgl. aber 4C.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3), kann sie bei der echten Arbeit auf Abruf in einen Annahmeverzug kommen, wenn sie plötzlich erheblich weniger Arbeit zuweist oder ganz auf einen Einsatz des Arbeitnehmers verzichtet. Da der Arbeitnehmer sich für die Einsätze bei der Arbeitgeberin verpflichtet, soll er auch während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einer bestimmten Einsatzquote rechnen können. Der Arbeitnehmer hat deshalb während der Dauer des Arbeitsverhältnisses (inkl. Kündigungsfrist) Anspruch auf Lohn, berechnet anhand des Durchschnitts des erhaltenen Einkommens während einer angemessenen Periode (BGE 125 III 65, S. 70; Urteile 4A_534/2017 vom 27. August 2018, E. 4.1; 4A_509/2009 vom 7. Januar 2010, E. 2.3; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N. 18 zu Art. 319 OR, mit weiteren Hinweisen, und N. 14 zu Art. 324 OR; CLEMENS VON ZEDTWITZ/ SARAH KELLER, in: Boris Etter/Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Arbeitsvertrag, Bern 2021, N. 21 zu Art. 324 OR).
39
Nach der wohl vorherrschenden Lehre dürfte die Arbeitgeberin allerdings nur dann in Annahmeverzug kommen, wenn die Arbeitseinsätze zuvor eine gewisse Regelmässigkeit und Dauer angenommen haben (CHRISTIAN BRUCHEZ/PATRICK MANGOLD/JEAN CHRISTOPHE SCHWAAB, Commentaire du contrat de travail, 4. Aufl. 2019, N. 15 mit Hinweis auf N. 14 zu Art. 319 OR; MANFRED REHBINDER/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2010, N. 35 zu Art. 319 OR; S TREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 und N. 14 zu Art. 324 OR mit weiteren Hinweisen; VON ZEDTWITZ/KELLER, a.a.O., N. 22). Auch gemäss der Rechtsprechung zum Arbeitslosenversicherungsrecht besteht bei ungekündigten Arbeitsverhältnissen auf Abruf grundsätzlich keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang (so dass die versicherte Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet). Ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit kann nur entstehen, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz kann gemäss Bundesgericht abgewichen werden, wenn die geleistete Arbeitszeit auf Abruf vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war, wobei für die Ermittlung der Normalarbeitszeit grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20 % nach unten oder nach oben ausmachen (zum Ganzen: Urteil 8C_379/2010 vom 28. Februar 2011 mit Hinweis auf BGE 107 V 59 E. 1, in: ARV 2011 S. 149; vgl. BGE 146 V 112 E. 3.3; 139 V 259 E. 5.3.1; 8C_812/2017 vom 23. August 2018 E. 5.3.1; vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 OR; vgl. auch OLIVIER SUBILIA/JEAN-LOUIS DUC, Droit du travail, 2. Aufl. 2010, N. 41 f. zu Art. 319 OR).
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4.3.3.2. Ob sich die B.________ im Annahmeverzug befand, erscheint bereits deswegen fraglich, weil der Beschwerdeführer, wie erwähnt, von April bis September 2020 für eine andere Arbeitgeberin tätig war und die B.________ dies als Grund angab, weshalb sie ihn in dieser Zeit nicht beschäftigt habe. Des Weiteren haben sie und der Beschwerdeführer im Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2018 keine monatliche Mindest- oder Normalarbeitszeit vereinbart. Auch weist die vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitszeitauflistung für Januar 2019 bis März 2020 von Monat zu Monat erhebliche Schwankungen in der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden aus. Beispielsweise gibt er für Januar 2019 44 h an, für Februar 2019 26.5 h, für März 2019 42.25 h, für April 2019 22.5 h, bei einem Maximum von 50.75 h im November 2019 und einem Minimum von 10.25 h im Januar 2020. Demnach kann nicht von einer konstanten Abrufhäufigkeit oder einem regelmässigen Einsatz ausgegangen werden, wobei offen gelassen werden mag, ob die Monate Januar bis März 2019 zu berücksichtigen sind und ob es sich um echte oder unechte Arbeit auf Abruf gehandelt hat. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht erfolgreich auf einen Annahmeverzug der Arbeitgeberin bzw. auf einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im gewohnten Umfang berufen, um daraus abzuleiten, dass er die Mindeststundenzahl des Art. 13 Abs. 1 UVV in den Monaten April bis November 2020 erreicht hätte.
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4.3.4. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte ab April 2020 auch ohne die Covid-19-Pandemie nicht mehr Stunden für die B.________ gearbeitet, nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich. Daran ändert nichts, dass die B.________ dem Beschwerdeführer nachträglich eine Zahlung für die Monate April bis November 2020 ausrichtete, handelt es sich dabei doch, wie gezeigt, um ein unzulässiges echtes Novum (s. oben E. 1.3). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren lediglich festgehalten, dass keine Kurzarbeit angemeldet worden sei, so dass der Vorinstanz diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
42
5.
43
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
44
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart
 
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