BGer 8C_63/2022 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 25.02.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_63/2022 vom 04.02.2022 | |
[img]
|
8C_63/2022 |
Urteil vom 4. Februar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,
| |
Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2021 (VB.2021.00544).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 28. Januar 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2021,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die von der Stadt Illnau-Effretikon am 28. September 2020 verfügte Einstellung der Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen wie auch die Rückerstattungsforderung über den Betrag von Fr. 2083.20 bestätigte,
| 2 |
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte,
| 3 |
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4),
| 4 |
dass die Beschwerdeführerin zwar die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu bereits Erwogene sachbezogen einzugehen; insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zur gesetzlich vorgesehenen Aufgabenteilung zwischen der Jugendhilfestelle und der Gemeinde wie auch zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör; inwiefern das dazu Erwogene verfassungswidrig sein soll, wird nicht dargetan,
| 5 |
dass Letzteres ebenso gilt für den in diesem Zusammenhang gegenüber der Vorinstanz erhobenen Willkürvorwurf,
| 6 |
dass damit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist,
| 7 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 8 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
| 9 |
erkennt der Präsident: | |
1.
| 10 |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 11 |
2.
| 12 |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 13 |
3.
| 14 |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Pfäffikon schriftlich mitgeteilt.
| 15 |
Luzern, 4. Februar 2022
| 16 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 17 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 18 |
Der Präsident: Wirthlin
| 19 |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| 20 |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |