BGer 6B_167/2022 | |||
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BGer 6B_167/2022 vom 07.02.2022 | |
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6B_167/2022, 6B_168/2022 |
Urteil vom 7. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Prozesskaution; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Dezember 2021 (UE210238-O/U/HEI).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 13. Dezember 2021 in zwei separaten Beschlüssen auf zwei Beschwerden androhungsgemäss nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die verlangten Sicherheitsleistungen von jeweils Fr. 1'800.-- nicht innert angesetzter Frist bezahlt hatte. Es erkannte gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sowie § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG), dass die obergerichtlichen Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr verspätet geleisteten Prozesskautionen verrechnet würden.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zwei praktisch identischen Beschwerden an das Bundesgericht. Sie beanstandet die Verlegung der Kosten und deren Verrechnung mit den geleisteten Prozesskautionen.
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2.
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Die gleich gelagerten Verfahren 6B_167/2022 und 6B_168/2022 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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4.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei "von der sehr harten Massnahme" abzusehen, ihr die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- aufzuerlegen und diese mit den Prozesskautionen zu verrechnen. Aus ihren Ausführungen mit Hinweisen auf eine Krankheit, einen Unfall mit einem E-Bike, ein Arztzeugnis sowie auf allerlei Weiteres ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen Art. 428 Abs. 1 StPO, § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG und/oder gegen eine andere Norm verstossen haben könnte. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit dem Verfahren 6B_168/2021 darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht bereits auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Prozesskautionsverfügung vom 27. September 2021 nicht eingetreten ist (siehe Urteil 1B_303/2021 vom 2. November 2021). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerden einen Kostenerlass beantragen wollte (was vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen erscheint), hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). Die Beschwerden genügen den Begründungsanforderungen nicht im Ansatz (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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5.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Die Verfahren 6B_167/2022 und 6B_168/2022 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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