BGer 8C_33/2022 | |||
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BGer 8C_33/2022 vom 07.02.2022 | |
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8C_33/2022 |
Urteil vom 7. Februar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2021 (VSBES.2021.88).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 13. Januar 2022 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. Januar 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 26. Januar 2021 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 und 137 V 57 E. 1.3),
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dass die zweite Eingabe bis auf einen Satz identisch mit jener vom 13. Januar 2022 ist,
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dass die Eingaben trotz ihres Umfangs den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen nicht genügen; wohl werden verschiedene Rechtsverletzungen geltend gemacht, jedoch nicht substanziiert sachbezogen,
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dass der Beschwerdeführer nämlich in weiten Teilen das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene wortreich wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene (insbesondere in E. 3.2.2 f. und 4.4.1 f.) hinreichend konkret einzugehen; lediglich zu behaupten, die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und darauf beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen seien willkürlich, reicht nicht aus,
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dass seine Vorbringen insgesamt nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Februar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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