BGer 1B_20/2022 | |||
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BGer 1B_20/2022 vom 08.02.2022 | |
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1B_20/2022 |
Urteil vom 8. Februar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,
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Departement des Innern des Kantons Solothurn,
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handelnd durch den Rechtsdienst, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 14. Dezember 2021 (VWBES.2021.492).
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Erwägungen: | |
1.
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Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ erhob gegen seine vom Amt für Justizvollzug verfügte und vom Departement des Innern bestätigte Versetzung von der Justizvollzugsanstalt Bostadel in die Justizvollzugsanstalt Thorberg Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dessen Präsidentin wies am 14. Dezember 2021 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzt ihm Frist bis zum 10. Januar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 führt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung der Verwaltungsgerichtspräsidentin mit den Anträgen, sie aufzuheben und die Präsidentin anzuweisen, "ihren Entscheid in einem Urteil zu verfassen und ordentlich zu begründen".
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
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Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat im angefochtenen Entscheid das Gesuch abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerde sei bei summarischer Prüfung aussichtslos. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Präsidentin mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt haben könnte bzw. weshalb sie über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einem "ordentlich begründeten Urteil" hätte befinden müssen. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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