BGer 1B_44/2022 | |||
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BGer 1B_44/2022 vom 08.02.2022 | |
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1B_44/2022 |
Urteil vom 8. Februar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 21. Dezember 2021 (UE210398-O/Z01).
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Erwägungen: | |
1.
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Am 24. November 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das von A.________ gegen B.________ und 11 weitere Personen wegen übler Nachrede angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand.
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A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Am 21. Dezember 2021 setzte dieses A.________ eine nicht erstreckbare Frist von 7 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde an, unter der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, wenn sie auch nach Fristablauf den Begründungsanforderungen nicht genüge (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem forderte es sie auf, binnen 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten (Dispositiv-Ziffer 2).
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Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 beantragt A.________ unter Bezugnahme auf Dispositiv-Ziffer 2 sinngemäss, es sei ihr für die Leistung des Kostenvorschusses eine Ratenzahlung zu bewilligen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2.
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Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs, den Kostenvorschuss in drei Raten zu bezahlen, ist das Obergericht, das die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid zu dessen Leistung verpflichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Das Gleiche gilt für ihr "Anliegen betreffend die Verfügung vom 24. November 2021". Diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht kantonal letztinstanzlich und kann damit beim Bundesgericht nicht angefochten und zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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