BGer 2C_40/2022 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 26.02.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_40/2022 vom 08.02.2022 | |
[img]
|
2C_40/2022 |
Urteil vom 8. Februar 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiberin Ivanov.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
| |
Beschwerdegegner,
| |
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2,
| |
4410 Liestal.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 12. Dezember 2021 (810 21 123).
|
Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (geb. 1964), Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 27. Mai 2002 in die Schweiz ein. Am 4. März 2003 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 5. Juni 2003 folgten ihm seine Ehefrau, B.________ und die fünf gemeinsamen Kinder (geb. 1990, 1993, 1995, 1997 und 2001) in die Schweiz. Seit der Einreise in die Schweiz kamen fünf weitere gemeinsame Kinder (geb. 2004, 2007, 2010 [Zwillinge] und 2013) zur Welt. Alle Mitglieder der Familie verfügen seit dem Jahr 2007 über Niederlassungsbewilligungen. Die Familie ist seit ihrer Einreise in der Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen.
| |
Mit Verfügung vom 14. März 2019 widerrief das SEM das Asyl von A.________ und aberkannte dessen Flüchtlingseigenschaft.
| |
Da die Ehegatten das Getrenntleben per 1. Juni 2019 aufnahmen, meldete die Einwohnerkontrolle U.________ A.________ per 31. Mai 2019 nach unbekannt ab. Seine Familie gab damals an, dass er nach Gambia zurückgekehrt sei. Mit Urteil vom 8. August 2019 bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Ehegatten das Getrenntleben. B.________ erhielt die Obhut für die fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder. A.________ erhielt das Recht, die Kinder zu besuchen oder zu Besuch zu sich zu nehmen. Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 10. Dezember 2019 reiste A.________ wieder in die Schweiz ein.
| |
1.2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 bzw. 24. August 2020 teilte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB; nachfolgend: Migrationsamt) A.________ mit, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit erwäge und forderte ihn auf, verschiedene Fragen zu beantworten, was er jedoch nicht tat. Er gab indessen an, nach Gambia zurückkehren zu wollen, wobei er die erforderliche Bestätigung, dass er das Land verlassen werde, nicht unterschrieb.
| |
1.3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 11. Mai 2021 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, am 12. Dezember 2021 ab.
| |
1.4. Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ an das Bundesgericht.
| |
Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte; er habe aber noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Gelegenheit, seine Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er eine vom 20. Januar 2022 datierte Eingabe ein, in welcher er das Bundesgericht "um etwas Zeit" ersuchte, "um eine strukturierte Antwort auf das Urteil zu formulieren". Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 wies ihn das Bundesgericht erneut auf den Umstand hin, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Es folgten keine weiteren Eingaben.
|
2. | |
2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
| |
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2; Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2; 137 I 58 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
| |
2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich nicht mit genügender Klarheit, ob er weiterhin von einer Niederlassungsbewilligung profitieren will. So bekundet er - wie auch im vorinstanzlichen Verfahren - seinen Willen, in seine Heimat zurückzukehren und führt weiter aus, "die Beibehandlung seiner Aufenthaltsbewilligung [sei] in [seinem] Fall nicht unbedingt notwendig". Sodann erklärt er, dass er "darauf drängen" werde, dass ihm die Niederlassungsbewilligung zurückgegeben werde, "wenn keine Regelung getroffen werden kann, um [seinen] Besuch als Vater zu gewährleisten". Ob die Beschwerde einen genügend klaren Antrag im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG enthält, kann jedoch offenbleiben, da sie ohnehin nicht den Begründungsanforderungen genügt.
| |
2.3. Die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts über die seit seiner Einreise in die Schweiz zusammen mit seiner Familie bezogenen Unterstützungsleistungen (rund Fr. 1'450'000.-- [Stand: Dezember 2019]), seine anhaltende Erwerbslosigkeit und seine fehlenden Bemühungen, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, sowie diejenigen über sein Verhältnis zu seinen fünf noch minderjährigen Kindern werden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Die nicht weiter belegte Behauptung, die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach er aus seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht herausgekommen sei, falsch seien, reichen nicht aus, um die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.1 hiervor).
| |
Blosse Behauptungen stellen ferner die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach einer allfälliger Rückkehr in seine Heimat seine Kinder nicht mehr werde sehen können, weil gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt würde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich gestützt auf eine E-Mail des Migrationsamtes vom 6. Juli 2020 sowie auf die Vernehmlassung des Regierungsrats im vorinstanzlichen Verfahren erwogen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots nicht vorgesehen sei und es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, seine Kinder im Rahmen touristischer Aufenthalten in der Schweiz zu besuchen. Indem der Beschwerdeführer diese Ausführungen als "irreführend" und "schlichtweg falsch" bezeichnet, zeigt er nicht auf, inwiefern die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts qualifiziert mangelhaft seien.
| |
2.4. Das Kantonsgericht hat gestützt auf diese verbindlichen Feststellungen den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) als erfüllt erachtet. Sodann hat es die Verhältnismässigkeit (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, unter ausdrücklicher Berücksichtigung der langen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Beziehung zu seinen noch minderjährigen Kindern, bejaht.
| |
Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Seine Vorbringen, wonach seine Anliegen von den verschiedenen Behörden nicht unparteiisch behandelt worden seien bzw. er getäuscht worden sei, gehen über blosse unbelegte Behauptungen nicht hinaus. Auch mit seiner übrigen Kritik an den Behörden bzw. an der Justiz vermag er nicht substanziiert darzutun (vgl. E. 2.1 hiervor), dass sein Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs.1 BV) oder auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sei.
| |
Nicht nachvollziehbar sind schliesslich seine Behauptungen, wonach sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz ihm auf der Grundlage eines rückwirkend anwendbaren Gesetzes verweigert werde, zumal aus der Eingabe nicht ersichtlich ist, um welches Gesetz es sich konkret handeln soll. Sollte er damit auf den Umstand hinweisen wollen, dass er sich - wie die Vorinstanz festgehalten hat - am 24. Mai 2019 von der Sozialhilfe abgemeldet hat, reichen seine Ausführungen auch nicht ansatzweise aus, um aufzuzeigen, dass die Erwägungen des Kantonsgerichts betreffend seine Sozialhilfeabhängigkeit Recht verletzen. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgehalten, dass es nicht klar sei, wovon der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung lebe.
| |
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
3.
| |
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
|
Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
| |
Lausanne, 8. Februar 2022
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
| |
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |