VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_489/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 02.03.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_489/2021 vom 08.02.2022
 
[img]
 
 
8C_489/2021
 
 
Urteil vom 8. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
AXA Versicherungen AG,
 
General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Taggeld),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 (UV.2020.00077).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ war vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2014 als Kadermitarbeiter bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Zufolge einer Abredeversicherung mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen hatte dieser Versicherungsschutz auch noch am 27. August 2014, am Tag seines Motorradunfalls, Bestand. Die AXA erbrachte Versicherungsleistungen, namentlich im Zusammenhang mit der am 27. August 2014 erlittenen Weichteilverletzung des oberen Sprunggelenks rechts. Auch für die Folgen des unfallbedingten ischiämischen Infarktes, der eine reine Alexie, eine schwere verbale Gedächtnisstörung sowie Störungen in der visuellen Wahrnehmung und Visuokonstruktion ausgelöst hatte, anerkannte die AXA ihre Leistungspflicht. Von April 2015 bis Ende Juli 2017 wurden von der Invalidenversicherung unterstützte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Im August 2017 meldete sich A.________ zwecks Verwertung der Restarbeitsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung an. Diese erbrachte Vorleistungen. Vom 1. April bis 30. September 2018 war er zu 50 % als Wealth Planning Life Insurance Specialist bei der C.________ AG tätig. Ab 1. November 2018 folgte eine Festanstellung zu 70 % als Assistant Vice President bei der B.________ AG.
1
Die AXA holte zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine Expertise bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (nachfolgend: asim), ein, welche am 29. Januar 2019 erstattet wurde. Gestützt darauf stellte sie die Leistungen für Heilungskosten mit Verfügung vom 4. März 2019 rückwirkend per 31. Januar 2019 ein, sprach A.________ für die Zeit vom 1. August 2017 bis 31. Januar 2019 ein Taggeld, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, und ab 1. Februar 2019 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 43 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 30 % zu. Die gegen die Bemessung des Taggeldanspruchs für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 sowie des Rentenanspruchs geführte Einsprache lehnte die AXA ab (Einspracheentscheid vom 11. März 2020).
2
A.b. In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten ab 1. August 2017 bis 31. März 2018 eine ganze und für die Folgezeit eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 5. Mai 2020). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2021 insofern teilweise gut, als es die Dauer des Anspruchs auf eine ganze Rente bis Ende Oktober 2018 erstreckte.
3
B.
4
In teilweiser Gutheissung der im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erhobenen Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid insoweit ab, als es feststellte, A.________ habe vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 Anspruch auf ein Taggeld, basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 21. Mai 2021).
5
C.
6
Die AXA lässt am 7. Juli 2021 (Postaufgabestempel: 8. Juli 2021) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei in dem Umfang aufzuheben, als die Vorinstanz den Einspracheentscheid teilweise aufgehoben und den Taggeldanspruch basierend auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für den strittigen Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 festgelegt habe, und es seien A.________ die gesetzlichen Leistungen zu entrichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Auf der Rückseite des Briefumschlags sind die Adressen einer Zeugin und eines Zeugen für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe aufgeführt.
7
Mit einer weiteren Eingabe vom 8. Juli 2021 lässt die AXA beantragen, es sei die fristwahrende Übergabe der Eingabe vom 7. Juli 2021 an die Post zuhanden des Bundesgerichts festzustellen und auf die Beschwerde einzutreten.
8
A.________ lässt den Antrag stellen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
9
D.
10
Das Bundesgericht hat einen Fragebogen an die auf dem Couvert bezeichnete Zeugin gerichtet, den diese am 29. Oktober 2021 ausgefüllt zurückgesendet hat.
11
 
Erwägungen:
 
1.
12
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 mit Hinweis).
13
Im vorliegenden Fall gibt einzig die Einhaltung der Beschwerdefrist Anlass zur näheren Prüfung, während die anderen Voraussetzungen zweifellos erfüllt sind. So wird hier entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kein Zwischenentscheid, sondern ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG angefochten. Denn die Vorinstanz legt den Taggeldanspruch in der Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 in Abänderung des Einspracheentscheides abschliessend auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit fest und weist die Beschwerde im Übrigen ab. Aus der kantonalgerichtlichen Erwägung, wonach die Überentschädigungsberechnung ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liege und Sache der AXA sein werde, kann nicht auf einen Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 93 BGG geschlossen werden. Es erübrigt sich daher, auf die Erörterungen des Beschwerdegegners zum behaupteten Fehlen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) einzugehen.
14
1.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG).
15
1.2. Vorliegend wurde das Urteil der Vorinstanz der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 7. Juni 2021 zugestellt. Die 30-tägige Frist begann am Folgetag der Zustellung zu laufen und endete am Mittwoch, 7. Juli 2021, was ebenfalls unbestritten ist. Die Beschwerdeschrift trägt zwar das Datum des 7. Juli 2021. Der auf dem Briefumschlag der Beschwerde angebrachte Poststempel ist allerdings bereits mit dem Datum des Folgetags versehen. Auf der Rückseite des Couverts finden sich die Adressen zweier Zeugen, vor denen der Einwurf der Beschwerdeschrift in den Postbriefkasten am 7. Juli 2021, um 23.40 Uhr, stattgefunden haben soll, nicht aber deren Unterschrift. Eine zweite Sendung mit der nämlichen Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2021 wurde im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post erstmals am 8. Juli 2021 erfasst.
16
 
1.3.
 
1.3.1. Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Prozessrecht massgeblich. So trägt der oder die Rechtsuchende die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (BGE 119 V 7 E. 3c; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 48 BGG). Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt (BGE 109 Ia 183 E. 3a; vgl. auch BGE 127 I 133 E. 7b). Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Stempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3b; 115 Ia 8 E. 3a mit Hinweis). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Art. 42 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 33 Abs. 2 BZP; Urteil 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 31 zu Art. 42 BGG).
17
1.3.2. Mit separater Eingabe vom 8. Juli 2021 lässt die Beschwerdeführerin die Umstände des Einwurfs beider Sendungen in den Postbriefkasten beschreiben. Infolge einer Falschauskunft betreffend die Öffnungszeiten der Poststelle sei die erste Eingabe am 7. Juli 2021, im Zeitraum von 22.30 bis 22.40 Uhr in den dort vorhandenen Briefkasten eingeworfen worden. Zusätzlich sei die Beschwerde zu späterer Stunde am 7. Juli 2021, um 23.40 Uhr, auch noch vor zwei Zeugen in einen Postbriefkasten eingeworfen worden. Dies sei zeitecht und unmittelbar auf der Rückseite des Couverts schriftlich festgehalten worden. Bei den auf dem Briefumschlag bezeichneten Zeugen handle es sich um eine Service-Angestellte des nahe des Postbriefkastens gelegenen Restaurants und um einen Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei, der auch der vorliegend von der AXA mandatierte Rechtsvertreter angehöre.
18
1.3.2.1. Die im elektronischen Suchsystem "Track & Trace" am 8. Juli 2021 erstmals erfasste Sendung der Beschwerde erfolgte ohne jegliche Anmerkung zu den Umständen der Postaufgabe in der Eingabe selber oder auf dem Couvert. Die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung der verspäteten Übergabe dieses Exemplars der Beschwerdeschrift an die Post allein mit der nachgereichten Erklärung, die Poststelle sei unerwarteterweise schon geschlossen gewesen, weshalb der Rechtsvertreter die Sendung am 7. Juli 2021 zwischen 22.30 und 22.40 Uhr in den Postbriefkasten geworfen habe, nicht zu widerlegen. In der Rechtsschrift fehlt jeglicher Hinweis auf eine Posteingabe unter Anwesenheit von Zeugen. Dem dazugehörigen Briefumschlag lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen. Das erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. Juli 2021 mit separater Post eingereichte Erläuterungsschreiben vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
19
1.3.2.2. Der Briefumschlag der zweiten Sendung ist auf den 8. Juli 2021 gestempelt. Gleichzeitig sind auf der Rückseite des Umschlags die Zeit und der Ort der Postübergabe (7. Juli 2021 um 23.40 Uhr; Briefkasten in der Strasse X.________ in Y.________) und die Namen und Adressen der zwei anlässlich des Briefeinwurfs anwesenden Zeugen notiert, unterschriftlich bestätigt vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Auf Nachfrage des Bundesgerichts (vgl. Art. 55 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 49 BZP; SR 273) antwortete die Zeugin am 29. Oktober 2021 schriftlich, sie habe beobachtet, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021, ungefähr 23.30 Uhr, ihren Namen und ihre Adresse auf einem Briefumschlag notiert und festgehalten habe, dass sie dessen Einwurf in den Briefkasten zur angegebenen Zeit bezeugen könne. Sie habe auch den tatsächlichen Einwurf dieses Umschlags in den Postbriefkasten zur angegebenen Zeit beobachtet, nachdem das Couvert zuvor im Restaurant (an ihrem Arbeitsort) ausgefüllt worden sei. Ein weiterer Anwalt, der Stammgast im Restaurant sei, habe den Einwurf ebenfalls beobachtet. Die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigte sie mit ihrer Unterschrift und unter Beilage einer Kopie ihrer Identitätskarte.
20
Die Vermutung der verspäteten Beschwerdeeingabe ist mit diesen stringenten Angaben widerlegt, weshalb der Beweis der Rechtzeitigkeit hinsichtlich dieser Sendung trotz des vom 8. Juli 2021 datierenden Poststempels als erbracht gilt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
21
 
2.
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
22
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
23
3.
24
Streitig und zu prüfen ist letztinstanzlich einzig noch, ob die vorinstanzliche Zusprechung eines Taggeldes an den Beschwerdegegner nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit - anstatt auf der Basis der im Einspracheentscheid vom 11. März 2020 bestätigten 50%igen Arbeitsunfähigkeit - für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 Bundesrecht verletzt.
25
4.
26
Die Beschwerdeführerin legt erstmals vor Bundesgericht den von der Invalidenversicherung angeforderten Bericht des Dr. med. D.________, FMH Infektiologie und Innere Medizin, Klinik E.________, vom 13. Juni 2018 vor. Da er vor dem angefochtenen Gerichtsurteil vom 21. Mai 2021 datiert, handelt es sich um ein unechtes Novum, dessen Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass ihr die Einreichung dieses Berichts bei der Vorinstanz vor dem 21. Mai 2021 trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar gewesen wäre. Der Bericht und die darauf basierenden Ausführungen in der Beschwerde sind somit unbeachtlich (Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.1).
27
5.
28
Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b S. 289; RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358, K 42/05 E. 1.3; Urteil 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99 E. 4; Urteil 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
29
 
6.
 
6.1. Das kantonale Gericht leitet aus dem asim-Gutachten vom 29. Januar 2019 ab, der Beschwerdegegner sei seit dem Unfall vom 27. August 2014 in seiner angestammten Tätigkeit anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig. Damit bestehe im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 Anspruch auf ein Taggeld entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, basierend auf einem versicherten Verdienst im Maximalbetrag. Soweit der Beschwerdegegner zur Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensvergleich verlange, könne ihm nicht gefolgt werden. Zwar sei er mit Schreiben der AXA vom 7. August 2017 aufgefordert worden, sich bei der Arbeitslosenkasse anzumelden und damit seine Arbeitsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten. Allerdings sei zu jenem Zeitpunkt kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit habe erstmals im Oktober 2018 bestanden. Die Voraussetzungen für eine abweichende Bemessung des Taggeldanspruchs gestützt auf Art. 6 Satz 2 ATSG seien damit nicht erfüllt.
30
6.2. Die Beschwerdeführerin negiert die Beweiskraft des asim-Gutachtens hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für den streitbetroffenen Zeitraum. Sie macht geltend, die Experten hätten die konkrete Arbeitssituation ab 1. April 2018 nicht berücksichtigt und sich nicht gehörig mit der Frage auseinandergesetzt, ab wann die anläss-lich der Konsensbesprechung statuierte 70%ige Arbeitsfähigkeit überhaupt gegeben gewesen sei. Sie hätten es auch unterlassen, sich mit den Arztberichten der Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Mai 2018 und des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2018, die den strittigen Zeitraum von April 2018 bis Januar 2019 beträfen, zu befassen. Entsprechend hätten sie sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit ab April 2018 bis Januar 2019 geäussert. Seit Januar 2018 sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen, nachdem dieser sich spätestens seit Dezember 2017 nicht mehr wesentlich verändert habe. Bereits im Herbst 2017 habe sie den Beschwerdegegner aufgefordert, sich beim RAV zu melden und seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es dürfe keine Rolle spielen, dass damals nicht explizit auf eine Übergangsfrist hingewiesen worden sei, weil per 1. April 2018 definitiv ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt mit einem Mindestpensum von 50 % stattgefunden habe. Im Übrigen sei mit Blick auf das Urteil 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2 grundsätzlich zu fragen, ob der Beschwerdegegner überhaupt zu einem Berufswechsel hätte aufgefordert werden müssen, nachdem er im Unfallzeitpunkt bereits arbeitslos gewesen sei. Aufgrund der Anstellungen ab 1. April 2018 (zunächst bei der C.________ AG in einem 50%-Pensum und ab 1. November 2018 in einem unbefristeten 70%-Pensum bei der B.________ AG) könne von äusserst stabilen Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden. Es sei dem Beschwerdegegner folglich die Arbeitsfähigkeit in diesen Verweistätigkeiten anzurechnen, nachdem er ohnehin zu einem Berufswechsel gehalten gewesen sei. Da somit erstellt sei, dass die Arbeitsfähigkeit für die Taggeldberechnung ab 1. April 2018 bis Ende Januar 2019 auf der effektiven Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit beruhe, sei für diese Taggeldphase ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dieser führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 44 %.
31
 
7.
 
7.1. Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist. Sie setzt eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einen stabilen Gesundheitszustand andererseits voraus; ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht (RKUV 2004 Nr. U 501 S. 179, U 301/02 E. 1.3).
32
7.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass seit dem Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Führungsposition) besteht. Wie sie zu Recht geltend macht, bedurfte es mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 4.3.2 mit Hinweis) dennoch keiner besonderen Aufforderung und keiner weiteren Anpassungsfrist bezüglich eines Berufswechsels. Denn der Beschwerdegegner hatte seine Arbeitsstelle schon vor dem Unfall aufgegeben und sich laut vorinstanzlicher Feststellung offen für Neues gezeigt. Ausserdem hatte die AXA ihn unter Hinweis auf seine Stellenlosigkeit am 7. August 2017 ausdrücklich aufgefordert, sich zur Verwertung seiner "zumutbaren Arbeitsfähigkeit" umgehend beim RAV zu melden.
33
7.3. Zur ausschlaggebenden Frage, ab welchem Zeitpunkt der für eine berufliche Neuorientierung vorausgesetzte stabile Gesundheitszustand vorlag, bestehen unterschiedliche Ansichten:
34
7.3.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das asim-Gutachten eine "medizinisch ausgewiesene" Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit per Oktober 2018 fest. Nach seiner Ansicht liess die Unfallversicherung für die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, die "vom Gutachten abweichend" getroffen worden sei, eine stichhaltige Begründung vermissen, weshalb es für den ganzen umstrittenen Zeitraum von Anfang April 2018 bis Ende Januar 2019 einen Taggeldanspruch auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bejahte.
35
7.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie präzisiert, dem Gutachten müsse hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung in der hier relevanten Zeitspanne der Beweiswert abgesprochen werden.
36
7.3.3. Was die letztinstanzliche Argumentation des Beschwerdegegners angeht, lässt sich daraus für die strittige Frage nichts gewinnen. Ein Rückkommenstitel ist jedenfalls nicht notwendig, um einen Entscheid über die Höhe der Taggelder zu treffen, nachdem er - der Beschwerdegegner - selber die Verfügung der Unfallversicherung vom 4. März 2019 (auch) bezüglich der Nachzahlung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Januar 2019 angefochten und damit das vorliegende Verfahren überhaupt in Gang gesetzt hatte. Entgegen seinen Ausführungen ist das Bundesgericht zudem nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (E. 2.2 hiervor) und es kann auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen bezüglich der im angefochtenen Urteil gestützt auf das asim-Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen eingehen.
37
 
7.4.
 
7.4.1. Im asim-Gutachten wird darauf geschlossen, dass die "bisherige Tätigkeit als Leiter einer Versicherungsabteilung bei (........) " nicht mehr zumutbar sei, da die fokal-neurokognitiven Defizite zu schwer seien, als dass eine leitende Position noch realisierbar wäre. Für Verweistätigkeiten bestehe bei einer Präsenzzeit von 70 % eine zusätzliche qualitative 20%ige Leistungseinschränkung. Voraussetzung sei ein verständnisvoller Arbeitgeber, der auch mit der Verlangsamung und den auftretenden Fehlleistungen umgehen könne, damit die noch vorhandenen Restressourcen sinnvoll und für ein Unternehmen doch auch nutzbringend eingesetzt werden könnten. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab Zeitpunkt des Gutachtens. Eine differenzierte Beurteilung des Verlaufs über die vergangenen vier Jahre sei mangels eines dokumentierten stabilen Zustandes nicht möglich.
38
7.4.2. Relevant für die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der asim-Experten war somit der Zeitraum der gutachtlichen Untersuchungen, die vom 22. bis 25. Oktober 2018 dauerten. Dass keine sichere Prognose hinsichtlich des im Gutachten als Wiedereinstiegsversuch in der Funktion eines KV-Angestellten beschriebenen Anstellung bei der B._______ AG ab 1. November 2018 abgegeben werden konnte, steht der Zuverlässigkeit der Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Denn die Gutachter haben klar gemacht, dass bei einer zeitlichen Präsenz von 70 % am Arbeitsplatz lediglich in einer sehr einfachen Tätigkeit eine 80%ige Leistung (somit insgesamt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit) erwartet werden könne. Ob die Beschäftigung bei der B.________ AG diese Voraussetzung erfüllen würde, konnten die Gutachter nicht wissen. Durch die retrospektive Feststellung der Experten, wonach durch die Heilbehandlung seit 1. August 2017 kein namhafter Fortschritt mehr erzielt worden sei, werden allfällige gesundheitliche Rückschläge bis zur gutachtlichen Exploration im Oktober 2018 nicht ausgeschlossen. Damit ist mit der Vorinstanz gesichert erst ab Oktober 2018 von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Das kantonale Gericht übersieht nun aber, dass gleichzeitig ab demselben Zeitpunkt verlässlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung (bei 70%iger Präsenz mit 20%iger Leistungseinschränkung) attestiert wird. Es ist nicht nachvollziehbar und im angefochtenen Urteil werden auch keine Gründe genannt, weshalb dieser Einschätzung für die Bemessung der Taggelder nicht gefolgt werden könnte, namentlich auch, nachdem die Vorinstanz das Gutachten "in allen Teilen" als genügend beweiskräftig taxiert hat. Damit steht fest, dass der für eine berufliche Neuorientierung vorausgesetzte stabile Gesundheitszustand ab 25. Oktober 2018 (letzter Tag der gutachtlichen Explorationen) vorlag.
39
 
7.5.
 
7.5.1. Demgegenüber war das gesundheitliche Geschehen vor dem 25. Oktober 2018 labil, bzw. ein stabiler Gesundheitszustand liess sich weder retrospektiv durch die Experten noch echtzeitlich durch andere medizinische Fachpersonen feststellen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Bericht der behandelnden Dr. med. F.________ vom 21. Mai 2018 nichts daran ändern. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anfang April 2018 angetretene, auf sechs Monate befristete 60%-Stelle im "alten" Aufgabengebiet anzusiedeln war und der Verlauf abzuwarten bleibe. Der Beschwerdegegner sei während der Wiedereingliederungsphase permanent mit dem Verlust seiner kognitiven Fähigkeiten konfrontiert gewesen, was zu einer Exazerbation der Symptomatik geführt habe. In der Zwischenzeit sei der Schwerpunkt der Therapie auf eine Stabilisation und Selbstwertstärkung gelegt worden. Aus dem Arbeitsvertrag mit der C.________ AG vom 13./22. März 2018 geht die Befristung vom 1. April bis 30. September 2018 für eine 50%ige Anstellung im Rang eines "Directors" ausdrücklich hervor. Ausserdem wurde der Vertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass der Gesundheitszustand die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit nicht einschränke. Die Befristung wurde in der Folge nicht aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ging im Einspracheentscheid vom 11. März 2020 ebenfalls noch davon aus, dass es sich beim Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG um einen "Arbeitsversuch, resp. um ein Arbeitstraining, auch zur Erhebung der Belastbarkeit und zumutbaren Arbeitsfähigkeit und nicht um die Umsetzung einer medizinisch zumutbaren Verweistätigkeit" gehandelt habe. Es liegt auf der Hand, dass diese befristete Beschäftigung für die C.________ AG in der Funktion eines Wealth Planning Life Insurance Specialist jedenfalls nicht einer sehr einfachen Arbeit im Sinne der späteren gutachtlichen Vorgaben für eine zumutbare Verweistätigkeit entsprochen hat. Selbst wenn schliesslich der Kurzbericht des Dr. med. D.________ vom 13. Juni 2018 im vorliegenden Verfahren beachtlich wäre (vgl. dazu E. 4 hiervor), liesse sich auch daraus nicht auf einen stabilen Gesundheitszustand bereits im damaligen Zeitpunkt schliessen, nur weil der Internist bei noch offener Prognose eine Zumutbarkeit sowohl für die bisherige als auch für eine nicht näher definierte, dem Leiden angepasste Tätigkeit im Rahmen von 4,5 Stunden pro Tag angibt.
40
7.5.2. Für den Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin liegen folglich keinerlei stichhaltigen Gründe vor. Solange der Gesundheitszustand nicht stabil war, konnte vom Beschwerdegegner noch keine definitive Umstellung verlangt werden (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99 E. 4). Bis zum Antritt der Stelle bei der B.________ AG am 1. November 2018 bemisst sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit deshalb nach der 100%igen Leistungseinbusse im angestammten Beruf. Somit muss es bis Ende Oktober 2018 beim vorinstanzlichen Entscheid (Taggeldanspruch auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 31. Oktober 2018) sein Bewenden haben.
41
8.
42
Da zusammenfassend ein Berufswechsel bzw. eine Anpassung der Arbeitstätigkeit nach Massgabe der gesundheitlichen Einschränkungen unter dem Titel der Schadenminderungspflicht ab Antritt der Stelle bei der B.________ AG am 1. November 2018 als geboten vorausgesetzt werden muss, richtet sich der Taggeldanspruch für diese Zeit nach der Höhe des Restschadens. Für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 ist nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der neuen Beschäftigung, sondern auf die wegen des gebotenen Berufswechsels bzw. wegen der Funktionsanpassung resultierende Einkommensdifferenz abzustellen (vgl. Urteil 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 4.2.4). Der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad entspricht daher der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das in der neuen Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielen wäre (E. 5 hiervor mit Verweis auf die in BGE 114 V 281 E. 3c erläuterte Berechnungsmethode). Die Sache ist deshalb an den Unfallversicherer zurückzuweisen, damit er prüfe, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdegegner ab 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 Arbeit geleistet hat und leisten konnte. Hernach wird er die Taggeldleistungen nach Massgabe des Restschadens gemäss BGE 114 V 281 E. 3c zu berechnen haben.
43
Die Vorinstanz hat die Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG zufolge Zusammentreffens der Taggelder mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung vom hier gegebenen Streitgegenstand ausgenommen, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Bundesrechtswidrigkeit ersichtlich wäre. Ob mit Blick auf den bis Ende Oktober 2018 zuerkannten Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung und die Taggeldleistungen eine Überentschädigung besteht, wird sich im Rahmen der betreffenden (intersystemischen) Koordination (vgl. Art. 68 f. ATSG) zeigen. Dabei sei bezüglich der Anrechnung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens an dieser Stelle immerhin auf Art. 51 Abs. 3 UVV verwiesen.
44
 
9.
 
9.1. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an das vorinstanzliche Gericht zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1; SVR 2019 UV Nr. 12 S. 47, 8C_62/2018 E. 6 mit Hinweisen). Dementsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die AXA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
45
9.2. Da letztinstanzlich nur noch ein Teilaspekt der unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit zu beurteilen war, besteht kein Anlass, die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
46
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 und der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 11. März 2020 werden bezüglich des Taggeldanspruchs vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die AXA Versicherungen AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).