BGer 5A_75/2022 | |||
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BGer 5A_75/2022 vom 09.02.2022 | |
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5A_75/2022 |
Urteil vom 9. Februar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
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Aerztliche Direktion, Lenggstrasse 31, Postfach 1931, 8032 Zürich.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmedikation,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Januar 2022 (PA220002-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ war wiederholt in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) stationär untergebracht. Aufgrund einer Selbstgefährdung bei psychotischer Symptomatik im Rahmen einer bekannten paranoiden Schizophrenie wurde sie am 20. Oktober 2021 erneut mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch in der PUK untergebracht. Mit Beschluss vom 29. November 2021 ordnete die KESB der Stadt Zürich die weitere fürsorgerische Unterbringung in der PUK an.
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B.
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Nachdem A.________ aus der Klinik entwichen und am 31. Dezember 2021 in agitiertem und psychotischem Zustand auf einem Hausdach stehend angetroffen worden war, wurde sie wiederum ärztlich eingewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde im Sinn eines Entlassungsgesuches an die PUK weitergeleitet, welche das Gesuch am 6. Januar 2022 abwies.
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Bereits am Vortag hatte die PUK gegenüber A.________ medizinische Massnahmen ohne Zustimmung angeordnet.
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Gegen beide Entscheide der PUK erhob A.________ eine Beschwerde. Diese wies das Bezirksgericht Zürich nach Anhörung und Einholung eines Gutachtens mit Entscheid vom 11. Januar 2022 ab.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Januar 2022 ab.
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C.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. Februar 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Die Beschwerdeführerin äussert sich direkt auf dem angefochtenen Urteil zu verschiedenen Erwägungen mit Stichworten wie "Medikamente sind Ursache allen Übels", "Abgabe der schlimmsten Medikamente => Laborratte", "Lügner", "Enteignung Krankenkassenbetrug", "für die Klinik daselbst Vertuschung einer Affäre oder Skandals", "Mörder" u.ä.m. In der Beschwerdeschrift bestreitet sie sinngemäss die gestellte Diagnose und bringt vor, extreme Schmerzen zu haben, kaum zu schlafen, körperlich zu zerfallen und in der Klinik zu sterben, wenn es so weitergehe. Ferner werden Nebenwirkungen der Medikamente aufgezählt. Insgesamt beschlagen Ausführungen den Sachverhalt; sie bleiben aber durchwegs appellatorisch. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
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In diesem werden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung bzw. der verweigerten Entlassung der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit einer fortgesetzten Unterbringung (zumal vorschnelle Entlassungen jeweils zeitnah wieder zu einer Einweisung geführt hatten) und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Sodann werden, wiederum unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten, in Bezug auf die Zwangsmedikation die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan dargestellt.
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Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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4.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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