BGer 6B_920/2021 | |||
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BGer 6B_920/2021 vom 09.02.2022 | |
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6B_920/2021 |
Urteil vom 9. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
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Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; rechtliches Gehör etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Juli 2021 (SU210016-O/U/as).
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Sachverhalt: | |
A.
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Am 19. November 2019 ereignete sich auf der Lindaustrasse in Richtung Tagelswangen ein Auffahrunfall. Gemäss Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 17. Januar bzw. 28. August 2020 habe der Lenker des voranfahrenden Personenwagens seine Geschwindigkeit nach der Ortstafel Tagelswangen reduziert und abgebremst. A.________, der Lenkerin des nachfolgenden Personenwagens, wird vorgeworfen, ihre Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zugewendet und nicht rechtzeitig abgebremst zu haben, sodass trotz eingeleitetem Bremsmanöver eine Kollision nicht verhindert werden konnte. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden.
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B.
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Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 17. Januar bzw. 28. August 2020 wurde A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und mangelnde Aufmerksamkeit) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt. Das Bezirksgericht Pfäffikon bestätigte den Schuldspruch und die ausgesprochene Busse mit Urteil vom 27. Januar 2021. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, mit Urteil vom 26. Juli 2021 ab.
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C.
| 5 |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren seien zugunsten der Beschwerdeführerin neu festzulegen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der vordere Lenker habe ohne verkehrsbedingten Grund völlig überraschend bis fast zum Stillstand brüsk gebremst. Eine andere Würdigung sei willkürlich. Sie sei von dieser abrupten Bremsung überrascht worden, weshalb sie auf das andere Fahrzeug aufgefahren sei. Es habe sich um eine für sie schikanöse Vollbremsung gehandelt, auch wenn diese durch den vorderen Lenker nicht vorsätzlich erfolgt sei.
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1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit korrekter Geschwindigkeit (50 km/h) gefahren sei. Sie habe einen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Auto eingehalten (mindestens 25 Meter). Der Beschwerdeführerin sei damit ein Anhalteweg von 25 Metern zuzüglich des Bremsweges des vorderen Autos zur Verfügung gestanden. Das vordere Auto sei mit überhöhter Geschwindigkeit von ca. 57-60 km/h gefahren. Der Lenker des vorausfahrenden Autos habe sodann nach der Ortstafel Tagelswangen die Geschwindigkeit reduziert. Es lasse sich nicht mehr eruieren, wie stark er vor der Kollision abbremste. Seine Angaben in Bezug auf seine Geschwindigkeitsreduktion sprächen gegen die Vornahme einer Vollbremsung. Es bestehe kein Anlass, an dem durch den vorderen Lenker geschilderten Vorgang, die Geschwindigkeit auf das erlaubte Mass zu reduzieren, zu zweifeln. Das Abbremsen des vorderen Lenkers sei aufgrund der auf 50 km/h beschränkten Geschwindigkeit verkehrsbedingt gewesen. Einen anderen Grund für die Geschwindigkeitsreduktion habe es nicht gegeben. Ein vorsätzlicher Schikanestopp sei auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe zwar ein Bremsmanöver eingeleitet. Es sei ihr aber nicht gelungen, einen Auffahrunfall zu vermeiden. Dies sei ihrer fehlenden Aufmerksamkeit zuzuschreiben. Die Beschwerdeführerin hätte auch bei überraschendem Bremsen rechtzeitig anhalten können müssen. Sie hätte so aufmerksam fahren müssen, dass sie noch rechtzeitig hätte reagieren können. Sie erfülle damit den Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mangels der erforderlichen Aufmerksamkeit.
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1.3.
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1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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1.3.2. Bilden wie hier ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat (et vice versa). Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (BGE 125 I 492 E. 1cc; Urteile 6B_537/2021 vom 4. August 2021 E. 1.3.3; 6B_138/2020 vom 18. März 2021 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).
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1.4. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeuglenker muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst (Art. 32 Abs. 1 SVG), namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Verhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen. Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Ein Notfall liegt vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses aus Sicherheitsgründen sofort gebremst werden muss. Erforderlich ist kein zwingender Grund, da lediglich das unnötige plötzliche Anhalten untersagt ist. Ob das unvermittelte Bremsen unnötigerweise erfolgte, kann nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; Urteile 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2; 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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1.5. | |
1.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht es als erstellt erachtet, dass der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeuges mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die über den auf dem fraglichen Streckenabschnitt erlaubten 50 km/h lag und er deswegen ein - allenfalls zu starkes - verkehrsbedingtes Bremsmanöver vornahm. Die erste Instanz hat sich einlässlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten auseinandergesetzt und dabei insbesondere gewürdigt, dass der voranfahrende Fahrzeuglenker unterschiedliche Gründe für seine Bremsung geltend gemacht hat (erstinstanzliches Urteil S. 10 f.). Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf den Wechsel der erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h bei gleich bleibender, gerader Streckenführung, dass dies dessen plausiblen Angaben, sich des zu schnellen Tempos bewusst geworden zu sein und deshalb sein Fahrzeug abgebremst zu haben, nicht als unglaubhaft erscheinen lasse. Das ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der divergierenden Aussagen der Unfallbeteiligten liess es die Erstinstanz alsdann zwar offen, wie stark der voranfahrende Lenker sein Fahrzeug gebremst bzw. auf welches Tempo er seine Geschwindigkeit reduziert hat. In zusätzlicher Würdigung der übrigen Umstände (kein vorausgehendes Geplänkel zwischen den Unfallbeteiligten, morgendlicher Arbeitsweg, "neu" angeschafftes Fahrzeug) schloss sie aber in nachvollziehbarer Weise aus, dass der voranfahrende Fahrzeuglenker eine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand vollzogen hat, nicht aber, dass er sein Tempo stärker als "nur" auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h reduzierte. Es ist zumindest unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Feststellungen als vertretbar und damit nicht als schlechterdings unhaltbar qualifiziert.
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Mit ihren Rügen vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Willkürprüfung der Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz aufzuzeigen, zumal sie weitestgehend in unzulässige appellatorische Kritik verfällt. Die erste Instanz hat die wesentlichen Aussagen der zum Verkehrsgeschehen befragten Personen im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben und unter Berücksichtigung von divergierenden Angaben und eingeräumten Unsicherheiten, aber auch von verkehrsbedingten Gegebenheiten nachvollziehbar gewürdigt. Unhaltbare Widersprüche und offensichtliche Ungereimtheiten lassen sich in ihrer Beurteilung nicht erkennen. Dabei ist unter Willkürgesichtspunkten insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sowohl die erste als auch die zweite Instanz der Aussage des voranfahrenden Fahrzeuglenkers, dass sein Fahrzeug noch "gerollt" sei, nachdem er dieses "normal" abgebremst habe, keine das Beweisergebnis in Frage stellende Bedeutung beimisst. Die Beschwerdeführerin zeigt insbesondere auf, welche Schlussfolgerungen aus ihrer Sicht aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen gewesen wären. Für die Begründung von Willkür genügt indes nicht, dass das Urteil nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder eine andere Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.
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1.5.2. Zu Recht führt die Beschwerdeführerin allerdings aus, dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, sich in ihren Aussagen nicht selbst belastet zu haben. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin durfte sich als beschuldigte Person auf den Standpunkt stellen, keine Straftat begangen zu haben, ohne dass ihr dies im Rahmen der Aussagenwürdigung als mangelndes Glaubhaftigkeitskriterium unterstellt werden dürfte. Allerdings vermag die Beschwerdeführerin vorliegend daraus mangels Entscheidrelevanz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz stützt ihre Würdigung der Aussagen auf verschiedene Gründe und nicht primär oder gar allein auf diese unzulässige Erwägung. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist jedenfalls im Ergebnis nicht unhaltbar.
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1.5.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erachtet es weder die erste noch die zweite Instanz als erstellt, dass der Lenker des vorausfahrenden Fahrzeugs seine Geschwindigkeit auf genau 50 km/h reduziert habe. Zwar erwähnt die Vorinstanz, dass er seine Geschwindigkeit auf das erlaubte Mass reduzierte (angefochtenes Urteil S. 9 E. III.4/.1). Sie stellt indes keine konkrete Geschwindigkeit fest, auf welche dieser abgebremst hat, sondern lässt dies in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich offen (angefochtenes Urteil S. 10 E. III./4.4, S. 11 f. E. III./5). Bei einer Reduktion der Geschwindigkeit genau auf das erlaubte Mass (50 km/h) wäre denn auch nicht nachvollziehbar, wie es unter Annahme der damit festgestellten Fahrgeschwindigkeiten von 50 km/h beider Fahrzeuge überhaupt zu einem Auffahrunfall hätte kommen können. Wenn beide Fahrzeuge gleich schnell fahren, ist ein Auffahrunfall ausgeschlossen. Insofern sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den errechneten 11 Sekunden Dauer bis zum Auffahrunfall unter Annahme einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei beiden Unfallbeteiligten nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 7).
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1.5.4. Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn sowohl die erste wie auch die zweite Instanz die Frage, wie stark genau das voranfahrende Fahrzeug abbremste, offenlassen bzw. sich mit der Feststellung begnügen, es habe sich nicht um eine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand gehandelt. Diese Feststellung erweist sich vorliegend als ausreichend zur Beurteilung der Frage der Verkehrsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, trifft den Fahrzeugführer nach Art. 12 Abs. 1 VRV die Pflicht, auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anzuhalten. Das überraschende Bremsen schliesst selbst ein brüskes Bremsen ein (BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin nicht wissen konnte, ob es sich um ein notwendiges Bremsen handelte. Sie traf gleichwohl die Pflicht, ihr Fahrzeug so zu beherrschen, dass sie rechtzeitig anhalten konnte. Ob sich der Lenker des voranfahrenden Fahrzeugs mit seinem Bremsmanöver regelkonform verhalten hat, ist nicht Verfahrensgegenstand. Selbst wenn er sich verkehrsregelwidrig verhalten hätte, vermöchte dies die Beschwerdeführerin nicht per se zu entlasten, weil es im Strafrecht keine Verschuldenskompensation gibt (BGE 122 IV 17 E. 2c.bb S. 24; Urteil 6B_168/2015 vom 21. Mai 2015 E. 1.5). Von einem eigentlichen Schikanestopp ist nicht auszugehen. Einerseits nahm der vordere Lenker die Geschwindigkeitsreduktion nicht vorsätzlich zu Schikanezwecken vor, was auch die Beschwerdeführerin nicht mehr bestreitet. Andererseits durfte die Vorinstanz auf die willkürfreien Feststellungen der Erstinstanz abstellen, wonach der vordere Lenker keine Vollbremsung bis (fast) zum Stillstand vornahm. Eine allfällige Verletzung des Vertrauensgrundsatzes von Art. 26 SVG macht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr geltend. Eine solche ist demnach mangels Begründung auch nicht zu prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zusammenfassend durfte die Vorinstanz den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt zum Verkehrsgeschehen willkürfrei als erstellt erachten.
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1.6. Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, begründet diese aber nicht. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Weitere Rügen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
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2.
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Ihre weiteren Rügen betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet die Beschwerdeführerin nur mit dem beantragten Freispruch. Mangels weitergehender Begründung ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
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