BGer 8C_49/2022 | |||
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BGer 8C_49/2022 vom 09.02.2022 | |
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8C_49/2022 |
Urteil vom 9. Februar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gesundheits- und Sozialdepartement
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des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 (7U 21 25/7U 21 26).
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Nach Einsicht | |
in die am 19. Januar 2022 persönlich überbrachte Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Dezember 2021 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 225/7H 21 226,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeprozess -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
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dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 145 V 188 E. 2 und 137 V 143 E. 1.2; je mit Hinweisen) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 7H 21 225/7H 21 226 abwies,
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dass es dazu erwog, der in der Sache gegen das kantonale Gesundheits- und Sozialdepartement erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde fehle es von Vornherein an der zur Bejahung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geforderten Aussicht auf Erfolg; denn der Beschwerdeführer habe sich vorgängig nie beim Departement über den Verfahrensstand erkundigt, geschweige denn auf die Dringlichkeit der Sache aufmerksam gemacht oder um beförderliche Behandlung ersucht, wozu er gestützt auf den auch von ihm zu wahrenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre,
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dass der am Bundesgericht mit mehr als dreissig abgeschlossenen Verfahren als prozesserfahren zu bezeichnende Beschwerdeführer darauf in seiner Eingabe nicht ansatzweise eingeht,
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dass dies auf eine mutwillige, missbräuchliche Beschwerdeführung schliessen lässt, was nicht nur zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG führt, sondern darüber hinaus gemäss Art. 33 Abs. 2 BGG mit einer Ordnungsbusse belegt werden könnte, worauf jedoch (vorläufig) verzichtet wird,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteil 1F_5/2021 vom 4. März 2021) von der Erhebung von Gerichtskosten Abstand genommen wird,
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dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei vergleichbaren künftigen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf und überdies eine Ordnungsbusse riskiert,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Stadt Luzern AHV-Zweigstelle schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Februar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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