BGer 8C_75/2022 | |||
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BGer 8C_75/2022 vom 09.02.2022 | |
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8C_75/2022 |
Urteil vom 9. Februar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. Februar 2021 (III 2020 40).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 1. Februar 2022 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 9. Februar 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. Februar 2021,
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in das gleichentags gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 11. März 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst ist, ersucht sie doch um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist,
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, wenn
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a) die Partei oder ihr Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und
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b) die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und
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c) die versäumte Rechtshandlung nachholt,
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dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erst gegeben sind, wenn eine während des Fristenlaufs erkrankte oder von Schicksalsschlägen betroffene Person den Nachweis erbringt, dadurch jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt gewesen zu sein, etwa auch kein Beizug eines Vertreters möglich gewesen ist (dazu siehe etwa BGE 119 II 86 E. 2 mit Hinweis; Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2),
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dass die Beschwerdeführerin darauf mit Schreiben vom 7. Januar 2020 ausdrücklich hingewiesen worden ist,
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dass sie vorträgt, aufgrund der schwierigen Lebensumstände (Covid-19, Quarantänen und Isolationen mit Todesfallfolge in der Familie, Stellensuche bei schwieriger Arbeitsmarktlage für über Fünfzigjährige) nicht in die Lage versetzt gewesen zu sein, fristgerecht zu handeln,
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dass damit jedoch nicht hinreichend dargetan ist, weshalb es ihr aufgrund der genannten Umstände in der Zeit der Fristversäumnis von mehr als zehn Monaten objektiv nicht möglich gewesen wäre, eine Beschwerdeschrift zu verfassen oder jemanden Dritten damit zu beauftragen, der keineswegs zwingend eine Anwaltsperson hätte sein müssen; insbesondere soweit sie psychischen Stress als Grund anführt, fehlt es an einem echtzeitlichen Arztzeugnis, welches eine so begründete gänzliche Handlungsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum bestätigt,
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dass das Wiederherstellen der versäumten Rechtsmittelfrist daher ausser Betracht fällt,
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dass damit das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist,
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dass somit auf die Beschwerde infolge Verspätung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Februar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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