BGer 8C_86/2022 | |||
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BGer 8C_86/2022 vom 09.02.2022 | |
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8C_86/2022 |
Urteil vom 9. Februar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2021 (715 21 14 / 276).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. Februar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Oktober 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten darlegte, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2020 die dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Mai 2020 bereits ausgerichteten Arbeitslosentaggelder zurückfordern durfte,
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dass es nämlich in diesem Zeitraum insbesondere am Anspruchserfordernis des Wohnsitzes (Lebensmittelpunkt) in der Schweiz gefehlt habe,
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dass der Beschwerdeführer die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung zwar kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) erfolgt sein soll; lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht genauso wenig aus, wie eine Meinungsäusserung der grenzüberschreitend tätigen Informations- und Beratungsstelle INFO-PALMRAIN anzurufen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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dass sich demnach das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Februar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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