BGer 4A_392/2021 | |||
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BGer 4A_392/2021 vom 10.02.2022 | |
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4A_392/2021 |
Urteil vom 10. Februar 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
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Gerichtsschreiber Bittel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Cámara,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Mai 2021 (1B 20 18).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Gemäss den von der B.________ AG (Darleiherin, Beschwerdegegnerin) aufgelegten Urkunden schlossen sie und die A.________ GmbH (Borgerin, Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2013 einen Darlehensvertrag ab. Gemäss diesem verpflichtete sich die Darleiherin, per 30. Mai 2013 Fr. 1.5 Mio. für die Finanzierung von Bauland auf das Konto der Borgerin einzubezahlen. Die Parteien vereinbarten einen Darlehenszins von 2.5 %, zahlbar jährlich bis 30. Dezember. Im Gegenzug erhielt die Darleiherin sämtliche Baumeister-, Aushub- und Erschliessungsarbeiten auf den zu finanzierenden Baulandparzellen zu mittleren Konkurrenzpreisen. Zur Sicherung des Darlehens wurde der Darleiherin ein Inhaberschuldbrief über den Betrag von Fr. 1.5 Mio. übergeben. Die Regelung der Rückzahlungsmodalitäten des Darlehens wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
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A.b. Mit Darlehensvertrag vom 11. April 2016 gewährte die Darleiherin der Borgerin per 1. Januar 2015 ein (weiteres) Darlehen von Fr. 6 Mio. Dieser Betrag resultierte aus unbezahlten Handwerkerrechnungen der Borgerin gegenüber der Darleiherin. Es wurde ein Darlehenszins von 2.5 % vereinbart, zahlbar jeweils per 30. Juni und 31. Dezember. Als Sicherheit erhielt die Darleiherin verschiedene Schuldbriefe. Zudem terminierten die Parteien die Rückzahlung der beiden Darlehen in der Höhe von gesamthaft Fr. 7.5 Mio. Zwischen den Parteien entstand ein Streit über die Rückzahlung der Darlehen und die Darlehenszinsen.
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B. | |
B.a. Am 4. Januar 2019 reichte die Darleiherin beim Bezirksgericht Luzern Klage ein. Sie beantragte, die Borgerin sei zur Rückzahlung der Darlehen von Fr. 1.5 Mio. und von Fr. 5'699'308.42 sowie zur Zahlung der Darlehenszinsen von Fr. 196'875.--, jeweils zzgl. Verzugszins, zu verpflichten. Eventualiter sei festzustellen, dass die Darlehensverträge vom 28. Mai 2013 und vom 11. April 2016 samt Darlehenszinsen zur Rückzahlung fällig seien. In ihrer Replik verlangte die Darleiherin neu Darlehenszinsen von Fr. 192'431.50 und Fr. 468'376.80.
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Mit Urteil vom 15. April 2020 verpflichtete das Bezirksgericht die Borgerin zur Zahlung von Fr. 7'199'308.42 (die beiden Darlehen; antragsgemäss) sowie Fr. 109'623.30 und Fr. 189'716.70 (Darlehenszinse; teilweise) zzgl. Verzugszins (Ziff. 1). Im Übrigen wies es die Klage ab (Ziff. 2). Die Gerichtskosten überband es vollumfänglich der Borgerin und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung (Ziff. 3).
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B.b. Gegen dieses Urteil reichte die Borgerin am 20. Mai 2020 beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Luzern sei aufzuheben.
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Am 3. September 2020 erhob die Darleiherin Anschlussberufung und stellte folgende Rechtsbegehren:
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"1. Ziffer 2 des Urteils vom 15. April 2020 sei aufzuheben.
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2. Ziffer 1 des Urteils sei wie folgt zu ändern:
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1. Die Beklagte sei zur Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 1'500'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Juli 2018 an die Klägerin zu verpflichten.
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2. Die Beklagte sei zur Zahlung von Darlehenszinsen in der Höhe von Fr. 192'431.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2016 zu verpflichten.
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3. Die Beklagte sei zur Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von Fr. 5'699'308.42 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Juni 2018 an die Klägerin zu verpflichten.
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4. Die Beklagte sei zur Zahlung von Darlehenszinsen in der Höhe von Fr. 468'376.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2017 zu verpflichten.
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3. [Kostenfolge]"
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Mit Urteil vom 28. Mai 2021 wies das Kantonsgericht die Berufung der Borgerin ab und hiess die Anschlussberufung der Darleiherin gut. Es verpflichtete die Borgerin, der Darleiherin Fr. 1.5 Mio. nebst 5 % Zins seit dem 17. Juli 2018 zu bezahlen und Darlehenszinse von Fr. 192'431.50 nebst 5 % Z ins seit dem 29. Juni 2016 zu leisten. Zudem verpflichtete es die Borgerin, der Darleiherin Fr. 5'699'308.42 nebst 5 % Zins seit dem 6. Juni 2018 zu bezahlen und Darlehenszinse von Fr. 468'376.80 nebst 5 % Zins seit dem 24. Oktober 2017 zu leisten. Des Weiteren auferlegte das Kantonsgericht der Borgerin die erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten.
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Das Kantonsgericht schützte die erstinstanzlichen Erwägungen bis auf die Berechnung der Darlehenszinse und die Verzugszinse für die Nichtleistung der Darlehenszinse. Beide hielt es für geschuldet wie begehrt. Erstere aufgrund konkludenter Verlängerung des Darlehens, Letztere weil die in den Verträgen festgehaltenen Termine zur Bezahlung der Darlehenszinsen Verfalltage seien.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. August 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Kantonsgerichts sei kostenfällig aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen. Die Vorinstanz stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
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Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 29. September 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Es genügt indessen, wenn aus der Begründung mindestens sinngemäss ersichtlich ist, in welchem Sinn das angefochtene Urteil abgeändert werden soll (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend - abgesehen vom Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung - bloss das Begehren, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Aus der Beschwerdebegründung geht allerdings eindeutig hervor, dass sie die Abweisung der Klage der Beschwerdegegnerin verlangt.
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2. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
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3. | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
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4. | |
Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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5. | |
Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Instanzenzug nicht nur formell, sondern auch materiell ausgeschöpft werden, indem die Beanstandungen soweit möglich schon der Vorinstanz unterbreitet werden (BGE 143 III 290 E. 1.1; Urteile 4A_40/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2; 4A_14/2021 vom 15. Februar 2021 E. 8.2; 4A_194/2016 vom 8. August 2016 E. 1.1).
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Soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil erhebt, ist auf diese nicht einzutreten, da dem Gesagten zufolge lediglich das Urteil der Vorinstanz Anfechtungsobjekt bildet.
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6. | |
Die Vorinstanz hat in E. 5 die Erwägungen der Erstinstanz eingehend wiedergegeben.
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6.1. Sie erwog zusammengefasst, gemäss der Erstinstanz hätten die Parteien am 28. Mai 2013 einen Darlehensvertrag über Fr. 1.5 Mio. geschlossen und am 11. April 2016 offene Werklohnforderungen der Beschwerdegegnerin in eine weitere Darlehensforderung über Fr. 6 Mio. umgewandelt. In Ziff. 6 des Darlehensvertrags vom 11. April 2016 hätten die Parteien eine detaillierte Regelung zur Rückzahlung der Darlehen vereinbart. Die dortigen Rückzahlungsmodalitäten würden auch das Darlehen vom 28. Mai 2013 umfassen, mithin von einer Rückzahlungsforderung von Fr. 7.5 Mio. ausgehen. In der erwähnten Ziff. 6 sei festgehalten, dass bei Nichteinhalten des Vertrags (Zinszahlungen und Amortisation) der Vertrag nichtig sei. In diesem Fall werde der gesamte Darlehensbetrag sofort fällig. Die erste Amortisation sei per 30. April 2016 zu leisten gewesen. Diese habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Deshalb sei gemäss Ziff. 6 der gesamte Darlehensbetrag von Fr. 7.5 Mio. am 1. Mai 2016 zur Rückzahlung fällig geworden.
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Die Beschwerdeführerin bringe der Erstinstanz zufolge erstmals im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung vor, Ziff. 6 sei so zu verstehen, dass die Amortisation im Gleichschritt mit der Realisierung der Etappen 1-3 der Überbauung "X.________" in U.________ zu erfolgen habe. Da die erste Etappe bis heute noch nicht fertiggestellt sei, sei das Darlehen noch gar nicht zur Rückzahlung fällig. Dieses Vorbringen sei nach Aktenschluss und damit verspätet erfolgt. Selbst wenn dieser Argumentation gefolgt werden könnte, wäre die gesamte Darlehensforderung auch deshalb zur Rückzahlung fällig, da die Beschwerdeführerin die fälligen Darlehenszinse nicht bis am 30. Juni 2016 bezahlt habe.
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Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe vor der Erstinstanz behauptet, die Beschwerdegegnerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten. Diesbezüglich habe die Erstinstanz erwogen, aufgrund der allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin sei es unklar, ob und gegen welche konkreten vertraglichen Pflichten die Beschwerdegegnerin verstossen habe. Auch im Zusammenhang mit der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten könne kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin erblickt werden.
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6.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Zusammenfassung der Erwägungen der Erstinstanz in E. 5 wendet, macht sie keine hinreichenden Sachverhaltsrügen geltend.
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7. | |
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Erstinstanz habe die von ihr beantragten Beweisofferten auf Einvernahme ihrer Organe sowie auf Anordnung einer Expertise ohne Begründung abgelehnt. Die Vorinstanz habe dieses Vorgehen zu Unrecht geschützt.
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7.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
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7.2. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren gerügt, die Erstinstanz habe es entgegen ihrer Verfügung an der Hauptverhandlung, wonach das Gericht über die Beweisanträge nach der Verhandlung entscheiden und die Parteien über das weitere Vorgehen informieren werde, unterlassen, über die Beweisanträge zu entscheiden.
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Im Gegensatz zu ihren Vorbringen vor der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin nunmehr offenbar davon aus, die Erstinstanz habe über ihre Beweisofferten (ablehnend) entschieden, diesen Entscheid jedoch nicht begründet. Weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie diese Ansicht bereits vor der Vorinstanz vertreten hätte. Es kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz möglich war, die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht vorzutragen und damit den materiellen Instanzenzug auszuschöpfen (vgl. E. 5 hiervor), zumal der Rüge inhaltlich kein Erfolg beschieden ist. Aus den von der Vorinstanz in E. 5 wiedergegebenen Erwägungen der Erstinstanz (vgl. E. 6.1 hiervor) ergibt sich nämlich, dass die Erstinstanz an diversen Stellen ihres Urteils begründete, weshalb sie auf die Einvernahme der Organe der Beschwerdeführerin und auf die Anordnung einer Expertise verzichtete, so etwa in E. 6.2, E. 7.2.2, E. 7.3.4, E. 8.3.1 und E. 8.3.2. Diese Begründungen waren ausreichend, um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (vgl. E. 7.1 hiervor). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
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8. | |
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Feststellungen der Erstinstanz, wonach die Parteien am 28. Mai 2013 einen Darlehensvertrag über Fr. 1.5 Mio. geschlossen und am 11. April 2016 offene Werklohnforderungen in eine weitere Darlehensforderung über Fr. 6 Mio. umgewandelt hätten, nicht konkret angefochten. Ihr Vorbringen, sie habe bereits in der Klageantwort die Einvernahme ihrer Organe u.a. zur fehlenden Absicht einer Novation der Werklohnforderungen beantragt, stelle keine rechtsgenügliche Rüge dar. Zudem stelle sie in ihrer Berufungsschrift auch keinen konkreten Beweisantrag und begründe nicht, weshalb dieser Beweis zur Berichtigung der erstinstanzlichen Feststellungen abzunehmen wäre.
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Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht vorträgt, die Vorinstanz hätte durch die Einvernahme von C.________, ihrem einzigen Organ, feststellen können, dass sie keine Absicht zur Novation der Werklohnforderungen gehabt habe, ist auf ihr Vorbringen nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin zeigt nämlich nicht auf, dass sie - entgegen den Feststellungen der Vorinstanz - die Erwägungen der Erstinstanz hinreichend angefochten und ihren Beweisantrag vor der Vorinstanz wiederholt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 mit Hinweisen).
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9. | |
Von der Vorinstanz war zunächst zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin den Darlehensbetrag von Fr. 1.5 Mio. an die Beschwerdeführerin ausbezahlt hat. Die Vorinstanz bejahte dies mit der Erstinstanz. Mangels hinreichender Rüge, geht auch das Bundesgericht davon aus, der Darlehensbetrag von Fr. 1.5 Mio. sei ausbezahlt worden.
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10. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Umstritten ist demgegenüber weiterhin, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung auf Rückzahlung der beiden Darlehen fällig ist.
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10.1. Die Beschwerdeführerin bestritt vor der Vorinstanz noch, es sei unzutreffend, dass die Rückzahlungsmodalitäten in Ziff. 6 des Darlehensvertrags vom 11. April 2016 auch auf das Darlehen vom 28. Mai 2013 anwendbar seien. Diesen von der Vorinstanz im Wesentlichen mit Verweis auf Ziff. 6 Abs. 2 des Darlehensvertrags vom 11. April 2016 abgewiesenen Einwand hält die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr aufrecht. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Rückzahlung beider Darlehen nach Ziff. 6 des Vertrags vom 11. April 2016 richtet. Dieser lautet folgendermassen:
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"[Abs. 1] Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt zwingend mit den Etappen 1-3 X.________ U.________ gemäss Zahlungen D.________ Pensionskasse und Plan im Anhang.
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