BGer 4F_18/2021 | |||
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BGer 4F_18/2021 vom 10.02.2022 | |
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4F_18/2021 |
Urteil vom 10. Februar 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bauer-Kreutz, Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
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Gegenstand
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Haftpflichtrecht; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. November 2021
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(4A_497/2021 [Entscheid ZK 21 281]).
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In Erwägung, | |
dass der Gesuchsteller gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_497/2021 vom 29. November 2021 mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 ein Revisionsgesuch einreichte;
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dass der Gesuchsteller mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 aufgefordert wurde, spätestens am 11. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
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dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 sowie 27. Januar 2022 darum ersuchte, dass ihm Verfügungen in französischer Sprache zugestellt werden;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht bereits im Verfahren 4A_497/2021 entsprechende Schreiben eingereicht hatte, worauf ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2021 darauf aufmerksam machte, dass sein Gesuch um Änderung der Verfahrenssprache in Französisch mit Verfügung vom 30. September 2021 abgewiesen worden sei und kein Anlass bestehe, darauf zurückzukommen;
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dass das Verfahren nach Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids, geführt wird und im konkreten Fall keine Gründe bestehen, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch das vorliegende Verfahren in deutscher Sprache geführt und das Urteil in D eutsch verfasst wird;
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dass dem Gesuchsteller, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 18. Januar 2022eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 2. Februar 2022 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2022
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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