BGer 5A_1063/2020 | |||
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BGer 5A_1063/2020 vom 10.02.2022 | |
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5A_1063/2020 |
Urteil vom 10. Februar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi und Bovey,
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nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch seine Beiständin Advokatin C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kontaktverbot (Schutz vor drohender Persönlichkeitsverletzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. September 2020 (400 20 139).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. B.________ (geb. 2006) ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern D.________ (geb. 1976) und E.________ (geb. 1958). B.________ steht unter der gemeinsamen Sorge und Obhut der Eltern. Der Kindsvater ist eng mit A.________ (geb. 1960) befreundet.
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A.b. A.________ wurde am 11. März 2008 vom Obergericht des Kantons Bern wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben, A.________ indessen immer wieder vom Massnahme- in den Strafvollzug versetzt. Am 12. Mai 2017 wurde A.________ nach zweimaliger Verlängerung der Massnahme bedingt entlassen. Mit der bedingten Entlassung wurden Weisungen verbunden, unter anderem ein umfassendes Kontaktverbot mit Minderjährigen. Ein weiterer Sohn des Kindsvaters war eines der Opfer von A.________.
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A.c. Mit Gefährdungsmeldungen vom 26. Mai und vom 5. Juni 2017 gelangten die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug des Kantons Bern sowie die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Leimental und Birstal. Mit superprovisorischem Entscheid vom 7. Juni 2017 untersagte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Leimental (nachfolgend: KESB) bis auf weiteres alle persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und B.________. Zudem wurden der Kindsvater und alle weiteren nahestehenden Personen angewiesen, jeglichen Kontakt zwischen A.________ und B.________ zu unterbinden. Am 11. September 2017 wies die KESB den Kindsvater unter anderem vorsorglich an, jeglichen Kontakt mit A.________ zu unterlassen, während B.________ sich unter seiner Obhut befindet, jeglichen Kontakt zwischen A.________ und B.________ aktiv zu unterbinden, und dafür zu sorgen, dass sich A.________ B.________ oder einem von diesem frequentierten Ort nicht nähert. Ausserdem errichtete die KESB für B.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte C.________ zur Beiständin. Sie erhielt den Auftrag, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von B.________ vor Verletzungen durch A.________ zu veranlassen. Das superprovisorische Kontaktverbot zwischen dem Kindsvater und B.________ wurde aufgehoben, der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und B.________ bis zur Durchsetzung von Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von B.________ jedoch eingeschränkt.
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A.d. Auf Antrag von B.________, weiterhin vertreten durch C.________, verbot das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West A.________ mit Verfügung vom 26. September 2017 superprovisorisch unter anderem, sich dem Kind unter 500 m zu nähern, dies insbesondere an seinem Wohnort, am Wohnort des Kindsvaters, an der Schule und der Musikschule, beim Reitstall und beim Campinglatz U.________. Ausserdem wurde A.________ verboten, mit dem Kind (direkt oder indirekt) Kontakt aufzunehmen. Am 30. November 2017 bestätigte das Gericht das Annäherungs- und Kontaktverbot, beschränkte Ersteres aber auf Annäherungen von unter 100 m.
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A.e. Mit Klage vom 27. Februar 2018 beantragte B.________ beim Zivilkreisgericht, das vorsorglich angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot gegen A.________ für definitiv zu erklären. Mit Entscheid vom 26. September 2019 hiess das Zivilkreisgericht die Klage gut. Eine schriftliche Begründung dieses Entscheids erliess das Gericht erst auf Anweisung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.
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B.
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Dagegen erhob A.________ am 28. Mai 2020 Berufung beim Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 8. September 2020 (eröffnet am 19. November 2020) wies dieses das Rechtsmittel ab.
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C.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Dezember 2020 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Begründung, Entscheidung und Durchführung einer Hauptverhandlung an das Zivilkreisgericht, eventualiter an das Kantonsgericht. Eventuell sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Berufung gutzuheissen. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die angeordnete Massnahme in teilweiser Gutheissung der Berufung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu begrenzen. Subsubeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben. Dabei sei dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren jeweils die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, soweit ihm Kosten und Entschädigungen auferlegt würden, wobei er auch die Neubeurteilung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen anbegehrt. Sodann wird vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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Am 11. Oktober 2021 schliesst das Kantonsgericht auf Abweisung der Beschwerde und am 5. November 2021 beantragt B.________ (Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Ausserdem sei A.________ das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Replik ist beim Bundesgericht keine eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die über eine Klage auf Erlass von Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a und 28b ZGB entschieden hat (Art. 75 und 90 BGG). Der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteil 5A_429/2017 vom 13. April 2018 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 144 III 257) unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt bezüglich des nicht selbständig eröffneten Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren (Urteile 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1; 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, womit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners, die sich zudem teilweise auf ein unzulässiges echtes Novum stützen (vgl. E. 1.4 hiernach), nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG), sodass grundsätzlich darauf einzutreten ist.
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1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss das Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder wenn eine belastende Anordnung in Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteile 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache die Rückweisung der Angelegenheit an die Erstinstanz zufolge der (angeblichen) Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte. Subsubeventualiter soll mit der Beschwerde die Aufhebung des den Beschwerdeführer belastenden Annäherungs- und Kontaktverbots erreicht werden. Die kassatorischen Anträge des Beschwerdeführers sind zulässig.
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1.3. Ein hinreichendes reformatorisches Begehren wird nur gestellt, wenn sich ihm entnehmen lässt, welche Punkte des kantonalen Entscheids angefochten sind und welche Änderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.2). Diesem Erfordernis genügt das in der Beschwerdeschrift gestellte Eventualbegehren auf Gutheissung der Berufung grundsätzlich nicht. Der Begründung des Rechtsmittels in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, die zur Auslegung des gestellten Begehrens beigezogen werden können (BGE 137 III 617 E. 6.2), lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit die umfassende Aufhebung der ihm gegenüber verfügten Massnahmen bzw. die vollständige Abweisung der Klage vom 27. Februar 2018 erreichen möchte, was ein zulässiges Begehren darstellt. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.
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1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Inwiefern dies der Fall ist, ist in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers bleiben damit unbeachtlich, soweit sie sich auf echte Noven beziehen oder er unechte Noven in das Verfahren einbringt, ohne zu begründen, weshalb dies ausnahmsweise zulässig wäre. Unbeachtlich bleiben damit die Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Wohnsitz in V.________ sowie die Behauptung, das Zivilkreisgericht sei darüber informiert gewesen, dass die Teilnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung nicht vorgesehen sei. Der Beschwerdegegner bezieht sich in der Beschwerdeantwort seinerseits auf ein nach dem angefochtenen Entscheid datierendes Strafurteil. Auch dieses echte Novum bleibt unbeachtlich.
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1.5. Mangels Parteistellung des Beschwerdegegners im entsprechenden Verfahren (BGE 139 III 334 E. 4.2; Urteil 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 4) nicht weiter einzugehen ist auf dessen Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3). In der Begründung ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte - wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 131 I 366 E. 2.2; 125 III 209 E. 2 mit Hinweisen) - als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; zu diesem sog. strengen Rügeprinzip siehe sogleich E. 2.2).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auch hier gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4, 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis).
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3.
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In der Sache gibt das im kantonalen Verfahren angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot zur Beschwerde Anlass.
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3.1. Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten, das heisst ein Verhalten, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 97 II 97 E. 5b; Urteile 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3; 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.4.2, in: sic! 2013 S. 158; 5A_93/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 6, in: sic! 2011 S. 514). Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1; Annäherungsverbot), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2; Ortsverbot), sowie mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3; Kontaktverbot). Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) beachten: Es hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind (BGE 144 III 257 E. 4.1).
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3.2. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist es Ziel einer Unterlassungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, dem Beklagten zu verbieten, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten anzunehmen oder zu wiederholen, das den Kläger widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt. Nachzuweisen sei die drohende Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung. Indiz hierfür könne die Tatsache sein, dass vergleichbare Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden hätten (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt habe oder zwecklos wäre. Ausreichend für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sei es in der Regel, dass der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreite, weil diesfalls dessen Fortführung in Vertrauen auf die Rechtmässigkeit zu vermuten sei.
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Unbestritten hätten zwischen den Parteien seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers zwei persönliche Treffen stattgefunden, wobei es in einem Fall beim Schwimmen beim Campingplatz U.________ zu Körperkontakt gekommen sei. Damit habe der Beschwerdeführer gegen das von den Strafbehörden verfügte Kontaktverbot zu Minderjährigen verstossen. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Das uneinsichtige Verhalten müsse als Indiz für eine Wiederholungsgefahr gedeutet werden, zumal das Vorgehen an das aus den Strafakten bekannte Vorgehensmuster erinnere. Auch der Kindsvater könne den Beschwerdegegner nicht vor der durch den Beschwerdeführer drohenden Gefahr schützen. Damit liege eine unmittelbar drohenden Persönlichkeitsverletzung vor. Die streitbetroffene Massnahme sei auch verhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei weder im Kanton Basel-Stadt noch im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft. Vom fraglichen Verbot seien sodann Orte betroffen, die er aufgrund des von den Strafbehörden verfügten Kontaktverbots ohnehin zu meiden habe. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer exakt an diesen Stellen aufzuhalten hätte, deren Meidung ihm insgesamt zumutbar sei. Die ausgesprochenen Verbote seien angemessen und zur Abwendung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr notwendig; insbesondere halte sich der Beschwerdegegner oft an den ausdrücklich genannten Örtlichkeiten (namentlich eigener Wohnort sowie der Wohnort des Vaters, Schulen) auf.
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3.3. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem strittigen Annäherungs- und Kontaktverbot keine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches oder von sonstigem Gesetzesrecht. In der insgesamt wenig strukturierten Beschwerdeschrift macht er aber namentlich mit Blick auf den Ablauf des kantonalen Verfahrens, die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Verletzung zahlreicher verfassungsmässiger Rechte geltend, was folglich allein zu prüfen ist (vgl. vorne E. 2). Die erhobenen Rügen bleiben indes häufig appellatorischer Natur, indem der Beschwerdeführer allgemein gehaltene rechtliche Überlegungen zu den angerufenen verfassungsmässigen Rechten vorträgt, um anschliessend seine Interpretation der Sachlage darzulegen und dem Kantonsgericht eine Verfassungs- oder Konventionsverletzung vorzuwerfen. Dies gilt etwa hinsichtlich der Vorbringen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in V.________ und den Besuchen bei seiner in dieser Stadt wohnhaften Mutter. Teilweise äussert der Beschwerdeführer auch blosse Vermutungen, etwa wenn er vorträgt, der Beschwerdegegner würde heute "wohl" nicht mehr dieselben Schulen besuchen. Dies alles genügt den einschlägigen Rüge- und Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2) und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Weitergehend ist auf Folgendes zu verweisen:
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3.4. | |
3.4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor namentlich bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür (Art. 9 BV) verfallen zu sein (vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 4.4) : Die Vorinstanz habe das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids aktenwidrig und damit qualifiziert falsch festgehalten, indem sie nicht erwähnt habe, dass das Verbot auch die Freie Musikschule V.________ erfasse. Weiter habe sie nicht erwähnt, dass der Campingplatz U.________ auch sein Campingplatz sei. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass das Kantonsgericht gar nicht wisse, wie er bei seinen Straftaten vorgegangen sei, da die Akten des Strafverfahrens nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer ist zudem der Auffassung, das Kantonsgericht nehme willkürlich an, dass er sich nicht an eine Warnung halten würde, zumal er sich an die superprovisorischen Vorgaben des Zivilkreisgerichts gehalten habe. Willkürlich sei sodann die gleichzeitige Feststellung eines Teasings und einer zufälligen Opferauswahl, da sich diese Verhaltensweisen ausschliessen würden. Es sei entgegen der Vorinstanz bei den Treffen mit dem Beschwerdeführer nicht zu Persönlichkeitsverletzungen gekommen und es würden willkürlich Orte bezeichnet, an denen er, der Beschwerdeführer, sich nicht aufhalten dürfe, zumal es auf der ganzen Welt Minderjährige gebe. Der Entscheid sei sodann willkürlich, weil er die Dauer des Kontaktverbots nicht an die sexuelle Mündigkeit, sondern an die Volljährigkeit des Beschwerdeführers knüpfe. Das Kantonsgericht habe aus diesen Gründen die Verhältnismässigkeit des Annäherungs- und Kontaktverbots gar nicht prüfen können.
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3.4.2. Diese Vorbringen sind offensichtlich unbegründet: Das Kantonsgericht hat das Dispositiv des Entscheids des Zivilkreisgerichts in seinen Ausführungen zum Sachverhalt zwar nicht vollständig wiedergegeben, was es auch anerkennt (Vernehmlassung, S. 1). In den Ausführungen zum Sachverhalt und in den Erwägungen hat es jedoch die relevanten Aspekte erwähnt und berücksichtigt, so namentlich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz hat überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner und dessen Vater auf dem Campingplatz besucht worden sei. Damit hat es berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer unabhängig vom Beschwerdegegner und dessen Kindsvater auf dem Campingplatz befunden hat. In Bezug auf den Campingplatz geht aus dem Entscheid des Zivilkreisgerichts hervor, dass das Verhalten des Beschwerdegegners stark an sein aus den Strafakten bekanntes Vorgehensmuster erinnere. Diese Feststellung hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten, weshalb sie das Kantonsgericht willkürfrei übernehmen durfte und sie vor Bundesgericht nicht mehr erfolgreich in Frage gestellt werden kann (Art. 75 BGG; E. 3.5.2 hiernach). Von einer willkürlichen Annahme im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit einer Warnung kann deshalb keine Rede sein, weil sich der Beschwerdeführer beim Besuch des Kindsvaters und des Beschwerdegegners nicht vom Beschwerdegegner entfernt hat, wie es das Kontaktverbot der Strafbehörden unbestritten erfordert hätte. Die zufällige Opferauswahl und ein Teasing des zufällig ausgewählten Opfers schliessen sich zudem nicht aus. Der Beschwerdeführer verkennt überdies, dass das Kantonsgericht nicht von bereits vorgefallenen Persönlichkeitsverletzungen ausgeht, sondern von drohenden. Ebenso wenig berücksichtigt er, dass es in Fällen wie dem vorliegenden typischerweise einer Auswahl an Massnahmen bedarf. Er setzt sich aber nicht detailliert mit der Auswahl dieser Massnahmen auseinander. Überdies erkennt er nicht, dass Persönlichkeitsverletzungen infolge unerwünschter Kontakte auch nach der sexuellen Mündigkeit möglich sind. Inwiefern es unverhältnismässig sein soll, dabei die Grenze bei der Volljährigkeit anstatt zu einem anderen Zeitpunkt nach der sexuellen Mündigkeit zu ziehen, begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2).
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3.5. | |
3.5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), seines Anspruchs auf ein faires Verfahren und auf Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK geltend. Bereits das Zivilkreisgericht habe diese Rechte verletzt, indem es ihn trotz Abwesenheit seines Rechtsvertreters zufolge der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung und trotz eines rechtzeitig gestellten Gesuchs um Zuführung von der Hauptverhandlung "dispensiert" und damit ausgeschlossen habe. Er, der Beschwerdeführer, habe von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht dispensiert werden wollen. Das Kantonsgericht hätte den angefochtenen Entscheid unter diesen Umständen aufheben müssen. Auch weitergehend habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der strittigen Massnahme den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie auf bestimmte seiner Argumente nicht eingegangen sei oder ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe.
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3.5.2. Vorab ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er nach den insoweit unbestritten gebliebenen und für das Bundesgericht daher verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Feststellungen des Kantonsgerichts im vorinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang einzig eine Verletzung seines Gehörsanspruchs rügte. Mit den vor Bundesgericht erstmals erhobenen Rügen der Verletzung der EMRK ist er folglich nicht zu hören (Art. 75 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.1). Bezüglich des einzig zulässigen Vorbringens der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist - dies gilt auch für die weiteren Gehörsrügen - auf Folgendes zu verweisen:
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Trotz der grundsätzlich formellen Natur des Gehörsanspruchs, die im Falle seiner Verletzung zu einer Aufhebung des fraglichen Entscheids in der Sache führt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1), stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungskonform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Entsprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vorausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (ausführlich Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; jüngst etwa Urteil 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer geht bei keiner seiner Gehörsrügen darauf ein, inwieweit das von ihm gewünschte Vorgehen sich auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt hätte. Insbesondere führt er nicht aus, inwieweit seine persönliche Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu einem für ihn günstigen oder doch günstigeren Ergebnis in der Sache geführt hätte. Diesbezüglich fällt ausserdem auf, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt hat, es sei eine Verhandlung durchzuführen, an der er sich persönlich äussern kann. Die Rügen der Gehörsverletzung erweisen sich damit als ungenügend begründet, sodass nicht darauf einzutreten ist.
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3.6. Soweit das Annäherungs- und Kontaktverbot betreffend ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten unbegründet, soweit überhaupt darauf einzugehen ist.
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4.
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Anlass zur Beschwerde geben sodann die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens.
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4.1. Der Beschwerdeführer macht auch in diesem Zusammenhang verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und hält ausserdem dafür, die Vorinstanz sei mehrfach in Willkür verfallen, namentlich bei der Festsetzung der dem Beschwerdegegner auszurichtenden Parteientschädigung (vgl. Art. 96 ZPO; zur Kognition des Bundesgerichts bei der Anwendung von kantonalem Recht vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 137 V 143 E. 1.2). Auch insoweit genügen die weitgehend appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den aufgezeigten Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2). Zu verweisen ist dabei beispielsweise auf das Vorbringen der Willkür, weil die angesetzten Zahlungsfristen bloss 20 Tage betragen hätten, und die Rüge, dem Kantonsgericht sei eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vorzuwerfen. Ausserdem erhebt der Beschwerdeführer diese Rügen teilweise erstmals vor Bundesgericht, was nicht zulässig ist (Art. 75 BGG; vgl. vorne E. 3.5.2). Weitergehend ist festzuhalten, was folgt:
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4.2. | |
4.2.1. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers hat sich das Kantonsgericht nicht mit seiner Rüge zur Entschädigung des Beschwerdegegners im erstinstanzlichen Verfahren auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem keine detaillierte Kostennote eingereicht worden sei, wäre die Parteientschädigung gemäss der anwendbaren Tarifordnung festzulegen gewesen. Es obliege der Verfahrensleitung, die Kostennote zu prüfen und zu hinterfragen und nicht einfach den geltend gemachten Fantasiebetrag einzusetzen. Eine allfällige (indes bestrittene) Verspätung dieser Rüge sei entschuldbar. Das Kantonsgericht nenne keine Gesetzesbestimmung, nach welcher diese Rüge zu spät erfolgt sei. Eine sachgerechte Anfechtung sei so nicht möglich.
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4.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid so abzufassen, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher muss es wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2). Diesen Erfordernissen genügt der angefochtene Entscheid. Zur strittigen Parteientschädigung hielt das Kantonsgericht fest, der Beschwerdeführer hätte seinen Standpunkt anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht in das Verfahren einbringen müssen. Im Berufungsverfahren könnten seine Einwände nicht mehr gehört werden. Trotz fehlender Nennung der einschlägigen Normen - insoweit ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist - erlaubten diese Ausführungen dem Beschwerdeführer eine Anfechtung des angefochtenen Entscheids. Aus ihnen geht deutlich genug hervor, warum sich das Kantonsgericht nicht inhaltlich zum zugesprochenen Honorar äusserte. Hinsichtlich des Ablaufs der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid wie ausgeführt sodann nicht hinreichend in Frage (vorne E. 3.5), weshalb sich auch im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes ergibt.
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4.3. | |
4.3.1. Verschiedene Verfassungsverletzungen habe die Vorinstanz sich auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung des Beschwerdegegners zuschulden kommen lassen; namentlich sei sie in Willkür verfallen. Es sei allgemein erkennbar, dass dem Beschwerdegegner eine überrissene Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Im Kanton Aargau werde für ein solch simples Verfahren eine Entschädigung von maximal Fr. 3'000.--, in anderen Kantonen eine solche von Fr. 1'500.-- zugesprochen. Angemessen gewesen wäre eine Entschädigung von Fr. 700.--, denn mehr als drei Arbeitsstunden seien nicht angefallen. Die Kostennote gebe sodann keinen Aufschluss darüber, wie die knapp Fr. 9'000.-- zustande gekommen seien, sodass eine Kritik nicht möglich sei. Nachdem keine detaillierte Kostennote eingereicht worden sei, wäre die Parteientschädigung gemäss der anwendbaren Tarifordnung festzulegen gewesen. Es obliege der Verfahrensleitung, die Kostennote zu prüfen und zu hinterfragen. Das Zivilkreisgericht habe keinen Gebrauch von seinem Ermessen gemacht.
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4.3.2. Mit seinen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, warum die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Er konzentriert sich vor allem auf den Vergleich mit anderen Kantonen, womit er keine willkürliche Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen darzutun vermag. Die Rüge ist damit offensichtlich unbegründet, soweit sie genügend substantiiert und auf sie einzutreten ist.
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4.4. Auch hinsichtlich der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.
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5.
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Der Beschwerdeführer beklagt sich zuletzt über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren.
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5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein, deren Einhaltung das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition prüft (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1).
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Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).
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5.2. Das Kantonsgericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit einem Hinweis auf seine Ausführungen in der Sache. Aus seinen Erwägungen werde ersichtlich, dass die Berufung klarerweise abzuweisen sei und von Beginn an kaum Aussichten auf Erfolg gehabt habe.
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Zu Unrecht erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt als ungenügend begründet. Die Vorinstanz hat vielmehr deutlich gemacht, dass sie die Beschwerde aufgrund der in der Sache angestellten Überlegungen als aussichtslos ansah. Was an den Ausführungen des Kantonsgerichts Anlass zu Unklarheiten geben sollte, bleibt unerfindlich. Dem Beschwerdeführer hilft dabei nicht weiter, wenn er in fast schon wortklauberisch anmutender Art und Weise ausführt, die Wendungen "kaum Aussicht auf Erfolg" und "die Berufung sei klarerweise abzuweisen" würden nicht dasselbe bedeuten wie "aussichtlos". Soweit er zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ausserdem inhaltlich vorträgt, die Berufung sei "sicherlich" nicht aussichtslos gewesen, vermag dies den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in Zivilsachen nicht zu genügen (vgl. vorne E. 2). Damit erweist sich die Beschwerde auch insoweit als unbegründet, soweit darauf einzugehen ist.
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6.
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Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdegegner durch seine Beiständin vertreten wird, ist der Beschwerdeführer nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 8.2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass seine Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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