BGer 6B_100/2022 | |||
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BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 | |
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6B_100/2022 |
Urteil vom 10. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Kosten; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2021 (BK 21 511).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses am 27. Oktober 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 3. Dezember 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht, wobei er sich in seiner Beschwerde ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage wendet. Wegen der "staatlichen Verweigerung sämtlicher Finanzdienstleistungen durch die Bank B.________" sei es ihm grundsätzlich nicht möglich, "finanziellen Verpflichtungen nachzukommen". Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er zur Begleichung der Kosten nicht im Stande sei und die StPO einen Erlass erlaube. Sie sei anzuweisen, die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu streichen.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
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3.
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Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht im Ansatz dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch gegen Art. 428 StPO verstossen oder sonstwie Recht verletzen könnte. Seine Hinweise in der Beschwerde u.a. auf Bundesrecht (wie z.B. das Postgesetz, die Postverordnung und das Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten), die Rechtsprechung bzgl. FATCA, das Erteilen einer Banklizenz für die Bank B.________ und die diesbezügliche angebliche Absicht des Gesetzgebers sind im vorliegenden Zusammenhang ohne jegliche Relevanz. Ob angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein Erlass oder eine Stundung in Betracht käme, hätte (erstinstanzlich) die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG).
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4.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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