BGer 6B_109/2022 | |||
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BGer 6B_109/2022 vom 10.02.2022 | |
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6B_109/2022 |
Urteil vom 10. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Entführung, Folter, Nötigung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Dezember 2021 (2N 21 193).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Der Beschwerdeführer erhob am 26. Juni 2021 sinngemäss Strafanzeige gegen den "Staat Luzern" im Zusammenhang mit seinem Polizeigewahrsam vom 13. Juni 2020 und der anschliessenden stationären Unterbringung in der psychiatrischen Klinik U.________. Die Staatsanwaltschaft Luzern trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2021 auf die Strafsache nicht ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 6. Dezember 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3.
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Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers unzulässig verneint hat und auf dessen Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht substanziiert auseinander. Er macht unter dem Titel "Menschenrechte, Residentenrechte, Privatklägerrechte" geltend, dass eine Privatklägerschaft weder seiner psychischen noch physischen Gesundheit zuträglich wäre, da er thematisch dauernd retraumatisiert werden würde. Zudem befasst er sich in seiner Beschwerde mit Fragen der fürsorgerischen Unterbringung (FU) und macht geltend, es sei ihm aktiv verwehrt worden, gegen diese FU vorzugehen, was indessen nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Soweit er im Übrigen in allgemeiner Weise u.a. von Folter und Nötigung spricht, beruft er sich weder explizit noch sinngemäss auf Art. 3 und Art. 13 EMRK und legt zudem auch nicht dar, dass und inwiefern er grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt bzw. weshalb sein Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verletzt worden sein könnte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Aktenbeizug wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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