BGer 1C_46/2022 | |||
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BGer 1C_46/2022 vom 11.02.2022 | |
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1C_46/2022 |
Urteil vom 11. Februar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner,
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vertreten durch
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die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,
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Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
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Gegenstand
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Verwarnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2021 (VWBES.2021.499).
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Erwägungen: |
1. | |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist am 20. Dezember 2021 auf die Beschwerde von A.________ vom 15. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 19. November 2021 nicht eingetreten.
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Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 reicht er einen "wichtigen Nachtrag" zur Beschwerde ein.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dem Beschwerdeführer, der mit dem Eingang einer Sendung der Motorfahrzeugkontrolle habe rechnen müssen, sei am 22. November 2021 die Abholungseinladung für die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 19. November 2021 zugestellt worden. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden sei, gelte sie als am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt, d.h. am 29. November 2021. Die 10-tägige Beschwerdefrist habe dementsprechend am 30. November 2021 zu laufen begonnen und am 10. Dezember 2021 geendet, womit die Eingabe vom 15. Dezember 2021 grundsätzlich verspätet sei. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe die Abholungseinladung nicht erhalten, bringe aber keine Gründe vor, die auf einen Fehler der Post hindeuten würden. Es bestehe daher kein Anlass, die Frist wiederherzustellen.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der hier einzig interessierenden Frage der Fristwahrung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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