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Informationen zum Dokument  BGer 8C_483/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_483/2021 vom 11.02.2022
 
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8C_483/2021
 
 
Urteil vom 11. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2021 (UV.2019.00200).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die 1986 geborene A.________ war als Fachangestellte Gesundheit der B.________ AG bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Mai 2009 wurde sie Opfer eines sexuellen Übergriffs. Die CSS anerkannte ihre Leistungspflicht, wobei die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Schadensabwicklung für die CSS übernahm. Ab März 2010 war A.________ zunächst als Fachangestellte Gesundheit und später als Sozialpädagogin bei der Psychiatrischen Universitätsklinik C.________ in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst tätig und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Unfallfolgen versichert. Am 21. Juli 2015 erlitt A.________ bei einem Verkehrsunfall eine dislozierte intraartikuläre distale Radiusfraktur links. Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Da A.________ fortan keine das linke Handgelenk belastende Tätigkeiten mehr ausüben konnte, wurde das Arbeitsverhältnis mit der Psychiatrischen Universitätsklinik C.________ auf den 31. August 2017 beendet. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilte die AXA A.________ mit, dass sie die bis anhin ohne präjudizielle Wirkung getragenen Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung (rückwirkend) bis 26. März 2018 übernehme. Am 18. September 2018 eröffnete die Suva der AXA, sie (bzw. die CSS) werde für die Kosten im Rahmen von Vorleistungen aufkommen. Der Fall betreffend das Unfallereignis vom 24. Mai 2009 sei überdies nie abgeschlossen worden. Mit Verfügung vom 7. November 2018 hielt die AXA fest, die psychischen Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den bei ihr versicherten Rollerunfall vom 21. Juli 2015 zurückzuführen; sie verzichte jedoch auf die Rückforderung der zuvor im Rahmen des Case Managements ohne Präjudiz übernommenen Behandlungskosten hierfür. Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 fest.
2
B.
3
Die dagegen geführte Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
4
C.
5
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils die AXA zu verpflichten, Leistungen für die psychischen Unfallfolgen zu übernehmen. Ferner sei ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass die psychischen Beschwerden zumindest teilweise auf den Unfall vom 21. Juli 2015 zurückzuführen seien. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen (an die Vorinstanz oder die AXA) zurückzuweisen. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die Beiladung der CSS zum bundesgerichtlichen Verfahren.
6
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
7
 
Erwägungen:
 
1.
8
1.1. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Beiladung der CSS, da diese ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens habe, weil sie bei Abweisung der Beschwerde leistungspflichtig würde. Da die CSS auch im kantonalen Gerichtsverfahren nicht beigeladen worden sei, sei der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben.
9
1.2. Soweit erforderlich, stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1 BGG). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501 E. 1.2). Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 80 E. 8b; Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
10
Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt wird (Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.1).
11
Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu (BGE 130 V 501 E. 1.2). Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten lassen müssen (Urteil 9C_198/2017 vom 29. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
12
1.3. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das vorinstanzliche Urteil durch die unterlassene Beiladung an einem Rechtsmangel leiden soll. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die CSS ihre Leistungspflicht hinsichtlich der psychischen Folgen im Zusammenhang mit dem sexuellen Übergriff im Mai 2009 anerkannt hat und entsprechend Leistungen erbringt. Auf die ihr zugestellte Verfügung der AXA vom 7. November 2018 hin verzichtete sie überdies ausdrücklich auf die Einreichung einer Einsprache. Der vorinstanzliche Verzicht auf die Beiladung der CSS verstösst nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 5 BV Art. 6 EMRK).
13
1.4. Im Lichte dieser Überlegungen ist das Beiladungsbegehren auch letztinstanzlich abzulehnen. Denn eine rechtlich relevante Rückwirkung des vorliegenden Prozessausgangs auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und der CSS ergibt sich nicht.
14
 
2.
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.2. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid der AXA vom 21. Juni 2019 betreffend Verneinung der natürlichen Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 21. Juli 2015 schützte.
17
2.2.1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1, 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.1 f.) zutreffend dar.
18
2.2.2. Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalls ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. Art. 36 UVG geht von der Annahme aus, dass nicht bloss ein Unfall, sondern zusammen mit ihm auch andere (unfallfremde) Faktoren eine bestimmte Gesundheitsschädigung bewirken können. Entsprechend dem Grundsatz, wonach die Unfallversicherung nur für die Folgen von Unfällen aufzukommen hat, sieht Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG u.a. bei den Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen eine Leistungskürzung bei Einwirkung unfallfremder Faktoren vor. Das Kausalitätsprinzip wird in Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG indessen wiederum eingeschränkt im Bestreben, die Schadensabwicklung bei - in Bezug auf den versicherten Unfall - unfallfremden Vorzuständen zu erleichtern und um zu vermeiden, dass die versicherte Person sich für den gleichen Unfall an mehrere Versicherungsträger wenden muss. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben (Urteil 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2). Art. 36 Abs. 2 UVG ändert nichts am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 115 V 413; 121 V 326 und 126 V 116).
19
2.2.3. Nach Art. 77 UVG erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalls bestanden hat (Abs. 1 erster Satz; der zweite Satz betrifft die hier nicht interessierende Leistungspflicht bei Berufskrankheiten). Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Abs. 2). Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer u.a. bei einem erneuten Unfall (Art. 77 Abs. 3 UVG Ingress und lit. b am Anfang). Dazu hat er Art. 100 UVV erlassen. In der hier anwendbaren, bis Ende 2016 in Kraft stehenden Fassung vom 20. Dezember 1982 (AS 1983 S. 66; vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1) lautet dessen hier einzig interessierender Abs. 2 (siehe vorinstanzliches Urteil E. 3.5) wie folgt: Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere.
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3.
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formell-rechtlicher Hinsicht weiter, sie habe bereits letztinstanzlich vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für den Wegfall der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen im Jahr 2015 und der darauf zumindest teilkausal zurückzuführenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) nicht erbracht habe. Indem die Vorinstanz auf diese Argumentation nicht eingegangen sei, habe sie ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 BV; Art. 6 EMRK).
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3.2. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2). Die Vorinstanz setzte sich mit einer Vielzahl von Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Sie legte dar, dass erstens kein kausaler Zusammenhang zwischen der PTBS und dem Verkehrsunfall besteht und zweitens die beteiligten Versicherer eine von Art. 100 Abs. 2 UVV abweichende Regelung treffen dürfen. Zudem kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess. Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin somit möglich. Mit Blick darauf ist eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs zu verneinen.
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4.
 
4.1. Die Vorinstanz erwog in materiell-rechtlicher Hinsicht, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt des Unfalls vom 21. Juli 2015 weiterhin in Behandlung gewesen wegen der durch den sexuellen Übergriff vom 24. Mai 2009 verursachten PTBS. Sie habe bis Ende April 2016 Leistungen der Suva bzw. der CSS erhalten. Zum Zeitpunkt des zweiten, einen Taggeldanspruch auslösenden Unfalls habe somit gegenüber dem Erstversicherer ein Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten bestanden. Daher komme Art. 100 Abs. 2 UVV (in der bis 2016 gültig gewesenen Fassung) zur Anwendung, womit die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auch eine Leistungspflicht für das erste Ereignis treffe und die Folgen beider Unfälle zu berücksichtigen seien. Die Suva bzw. die CSS komme aber vollumfänglich für die psychiatrische Behandlung der auf den sexuellen Übergriff zurückzuführenden Beschwerden in Form einer PTBS mit Depression (ICD-10 F32) und einer Schlafstörung auf. Mit Blick auf eine allfällige Leistungspflicht bezüglich des früheren Unfallereignisses habe die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 21. Juli 2015 und den psychischen Beschwerden prüfen dürfen.
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Gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2018, und des die Beschwerdegegnerin beratenden Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2018, so die Vorinstanz weiter, hätten die anhaltenden Schmerzen im Handgelenk zu reaktiven psychopathologischen Beschwerden und Symptomen, nicht aber zu einer pathologischen Retraumatisierung der vorbestehenden PTBS geführt. Dr. med. E.________ habe den Verkehrsunfall zudem nicht als geeignet erachtet, eine PTBS zu verursachen. Zwischen der PTBS und dem Verkehrsunfall bestehe daher überwiegend wahrscheinlich keine natürliche Kausalität. Nachdem die Unfallversicherer nach Art. 100 Abs. 2 UVV untereinander abweichende Regelungen treffen dürften, sei der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 rechtens.
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4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das angefochtene Urteil verletze Art. 36 Abs. 2 UVG (Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen), da ihr psychisches Leiden zu grossen Teilen auf das Unfallereignis (gemeint wohl: das Unfallereignis vom 24. Mai 2009) zurückgehe. Die psychischen Beschwerden würden mit dem somatisch bedingten Schmerzbild zusammenhängen. Es bestünden Wechselwirkungen zwischen den auf den Verkehrsunfall zurückgehenden Folgen und den durch die Vergewaltigung erlittenen Traumata. Es sei nicht bewiesen, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr kausal auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt ebenfalls bundesrechtswidrig sei. Eine Kürzung der Leistungen bezüglich des ersten Ereignisses sei unzulässig und verletze Art. 36 Abs. 2 UVG. Zur Schadensregulierung sei die Beschwerdegegnerin als Zweitversicherer zuständig. Die Überwälzung der Kostenübernahme der psychischen Unfallfolgen auf die CSS als Erstversicherer verstosse gegen Art. 77 UVG in Verbindung mit Art. 100 UVV. Zumindest im Aussenverhältnis bleibe immer der Zweitversicherer leistungspflichtig (BGE 135 V 333. Durch das vorinstanzliche Urteil sei das Legalitätsprinzip nach Art. 5 BV sowie Art. 6 EMRK verletzt. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang ferner gegen Art. 8 ZGB verstossen, indem sie - ohne entsprechendes Beweisstück - als bewiesen angenommen habe, dass es hinsichtlich der Schadensregulierung zu einer telefonischen Unterredung der Beschwerdegegnerin mit dem Erstversicherer gekommen sei.
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5.
 
5.1. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf die Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 16. März 2018 und die Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 22. Juni 2018 abstellte. Im Wesentlichen legt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich dabei auf einen medizinischen Bericht berufen zu können, der Zweifel an den Beurteilungen der Dres. med. F.________ und D.________ zu begründen vermöchte, und ohne darzutun, inwiefern die Vorinstanz damit die Beweiswürdigungsregeln oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte.
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5.2.
 
5.2.1. Beide Psychiater haben übereinstimmend festgestellt, dass die diagnostizierte PTBS auf die Vergewaltigung im Jahr 2009 zurückzuführen ist. Dabei wird ärztlicherseits nicht in Abrede gestellt, dass die beim Verkehrsunfall im Jahr 2015 erlittene Handgelenksverletzung mit anhaltenden Schmerzen zu reaktiven psychopathologischen Beschwerden und Symptomen führte, die - gemäss Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 4. Juli 2018 - vorübergehend ebenfalls psychiatrisch-psychologisch mitbehandelt wurden. Eine (pathologische) Retraumatisierung der vorbestehenden PTBS wurde jedoch verneint (Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom 16. März 2018). Die behandelnde Psychotherapeutin hielt dementsprechend in einer Stellungnahme vom 24. Mai 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, die Psychotherapie (mit der Diagnose einer PTBS und einem depressiven Geschehen) stehe nicht im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, der in der Therapie nur noch marginal ein Thema sei.
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5.2.2. Die Vorinstanz durfte daher gestützt hierauf bundesrechtskonform annehmen, dass der Verkehrsunfall im Juli 2015 keine eigenständige kausale Bedeutung hat für die andauernden psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, namentlich der im Fokus stehenden PTBS und der depressiven Symptomatik (vgl. Bericht der erstbehandelnden Psychotherapeutin lic. phil. G.________ vom 12. Januar 2010), und den natürlichen Kausalzusammenhang dementsprechend verneinen.
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Fehl geht damit die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz übersehen habe, dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast für den Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte, zu tragen habe (Status quo sine vel ante; BGE 146 V 51 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil 8C_523/2018 vom 5. November 2018 E. 3.2).
29
5.3. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, steht hier sodann keine Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG infolge der Vergewaltigung im Raum. Vielmehr erkannte die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nach Art. 100 Abs. 2 UVV für die Folgen dieses Ereignisses vom Mai 2009 leistungspflichtig ist. Unbestritten ist dabei, dass mit der Delegationsnorm von Art. 77 Abs. 3 UVG der Gesetzgeber, die "Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherungsträger bei (...) Tatbeständen, die zu einer Kumulation oder zum Verlust von Leistungsansprüchen führen könnten" regeln wollte (BGE 135 V 333 E. 4.6 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1976 zum UVG, BBl 1976 III 213).
30
 
5.4.
 
5.4.1. In Anwendung von Art. 100 Abs. 2 UVV steht es den beteiligten Unfallversicherern aber frei, eine hiervon abweichende Regelung zu treffen, wie die Vorinstanz zutreffend betonte. Dies haben die CSS und die Beschwerdegegnerin getan, indem die CSS die Leistungen für die aus dem ersten Geschehen resultierenden psychischen Beschwerden erbringt, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Die Suva informierte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. Juni 2018 über die Kostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung bis auf weiteres. Anlässlich eines Telefongesprächs mit der Rechtsvertreterin am 22. November 2018 bestätigte die CSS ihre Leistungspflicht in Bezug auf die aktuell vorliegenden psychischen Beschwerden, da diese gemäss ihrem Konsiliarpsychiater klar auf die Vergewaltigung zurückzuführen seien. Gegen die Verfügung der AXA vom 7. November 2018 werde keine Einsprache erhoben. Im Wesentlichen den gleichen Inhalt wies das von der Vorinstanz erwähnte Telefongespräch vom 18. September 2018 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Suva auf, wobei die Suva bestätigte, dass der Fall bezüglich des Ereignisses aus dem Jahr 2009 noch nicht abgeschlossen worden sei (Telefonnotiz vom 18. September 2018). Dieser Umstand war dem heutigen Rechtsvertreter ebenfalls bekannt. Bei dieser Sachlage verletzte die Vorinstanz das Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht, indem sie feststellte, dass die beteiligten Unfallversicherer eine vom Grundsatz der Leistungspflicht des Zweitversicherers abweichende Vereinbarung trafen.
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5.4.2. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb dabei nach Art. 100 Abs. 2 UVV gegen aussen ausnahmslos der Zweitversicherer leistungspflichtig sein und sich die abweichende Vereinbarung somit lediglich auf das Innenverhältnis beziehen soll, wie die Beschwerdeführerin ohne nähere Substanziierung vorbringt. Solches ergibt sich weder aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck noch aus der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung (vgl. BGE 125 V 324 E. 3b; Urteil 8C_199/2019 vom 7. November 2019 E. 8.2.3, in: SVR 2020 UV Nr. 29 S. 116). Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV und Art. 6 EMRK) ist entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. Die Beschwerde ist unbegründet.
32
6.
33
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
34
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. Februar 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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