BGer 9C_46/2022 | |||
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BGer 9C_46/2022 vom 11.02.2022 | |
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9C_46/2022 |
Urteil vom 11. Februar 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Avenir Krankenversicherung AG,
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Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2021 (VBE.2021.344).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2021 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate November und Dezember 2020 (zuzüglich Verzugszins zu 5 % sowie aufgelaufene Zinsen) und Nebenkosten,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
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dass das kantonale Gericht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die Durchführung seiner Krankenpflegeversicherung seitens der Beschwerdegegnerin während rund sechs Jahren nicht beanstandet,
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dass es gestützt darauf zum Schluss gelangt ist, aufgrund dieses langen Zeitablaufs sowie des Schriftverkehrs des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin sei nach Treu und Glauben von einem rechtsgültigen Versicherungsverhältnis auszugehen,
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dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Vorgebrachten beschränkt, indem er behauptet, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben, ohne sich jedoch hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen,
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dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass die Beschwerde den vorgenannten inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
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dass an der offensichtlich unzureichenden Beschwerdebegründung auch die letztinstanzlich eingereichten Unterlagen, soweit überhaupt zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG), nichts ändern,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass, sollte die Beschwerde ausserdem ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beinhalten, dieses als gegenstandslos zu betrachten wäre,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Februar 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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