BGer 6B_179/2022 | |||
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BGer 6B_179/2022 vom 14.02.2022 | |
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6B_179/2022 |
Urteil vom 14. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Nötigung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Januar 2022 (UE210310-O/U).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm eine Strafuntersuchung am 6. Oktober 2021 nicht an die Hand, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde am 4. Januar 2022 androhungsgemäss sowohl mangels fristgerechter Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift (Art. 385 Abs. 2 StPO) als auch mangels Leistung der Prozesskostensicherheit nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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4.
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Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen spricht er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus, die nicht zum Verfahrensgegenstand gehört und zu welcher sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensbeschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das allfällig sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um Wiederherstellung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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