VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_26/2022  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 08.03.2022, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_26/2022 vom 15.02.2022
 
[img]
 
 
2C_26/2022
 
 
Urteil vom 15. Februar 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Bundesrichterin Ryter,
 
Gerichtsschreiber Kocher.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen,
 
Kantonales Steueramt Solothurn.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. November 2021 (SBSTA.021.28, BST.2021.24).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in B.________/SO. Soweit hier interessierend, ist er seit rund 20 Jahren Eigentümer des Grundstücks Nr. xxxx in der Gemeinde C.________/SO. Darauf befindet sich ein unbewohnter Lagerraum, dessen Vermögenssteuerwert sich auf Fr. 70'200.-- beläuft. In der Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 deklarierte der Steuerpflichtige einen verminderten Eigenmietwert, wie er dies in den Vorperioden jeweils getan und was zu keinen Beanstandungen geführt hatte. Konkret machte er einen Eigenmietwert von Fr. 2'050.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 1'640.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn) geltend. Er stützte sich dabei auf mündliche Zusicherungen seitens zweier damals für das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA/SO; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) tätiger Personen, die diese vor dem Erwerb des Objekts gemacht haben sollen.
 
1.2. In den Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2019 vom 1. April 2021 wich die Veranlagungsbehörde von den deklarierten Eigenmietwerten ab und erhöhte diese auf Fr. 6'613.-- bzw. Fr. 5'290.--. Ausgehend von der Katasterschätzung von Fr. 70'200.--, wandte die Veranlagungsbehörde einen pauschalen Koeffizienten von 9,42 Prozent an, wie er für die in C.________/SO gelegenen Objekte "durchschnittlicher Bauart", deren Verkehrswert weniger als Fr. 240'000.-- beträgt, vorgesehen ist. Dadurch gelangte sie zum Betrag von Fr. 6'613.--. Für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn berücksichtigte sie darüber hinaus einen Pauschalabzug von 20 Prozent, was insoweit zum Betrag von Fr. 5'290.-- führte.
 
1.3. Der Steuerpflichtige erhob am 3. Mai 2021 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen. Im Wesentlichen machte er geltend, mit der Veranlagungsbehörde sei seit Anbeginn ein pauschaler Mietwert von Fr. 2'500.-- vereinbart gewesen. Verkaufsbemühungen habe er nie nachweisen müssen. Die Einsprachen blieben erfolglos. Die Veranlagungsbehörde erklärte, das Objekt sei dem Steuerpflichtigen durchwegs zum Eigengebrauch zur Verfügung gestanden, ohne dass dieser eine zumindest teilweise Vermietung anstrebe. Entsprechend sei der volle Eigenmietwert zu berücksichtigen, woran auch eine etwaige frühere mündliche Vereinbarung nichts zu ändern vermöchte.
 
1.4. In der Folge erhob der Steuerpflichtige Rekurs und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte, der Eigenmietwert sei auf Fr. 2'050.-- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 1'640.-- (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn) herabzusetzen, eventualiter auf Fr. 2'500.--. Gegebenenfalls sei ihm eine Frist von zehn Jahren zur Räumung und Veräusserung des Objekts einzuräumen. Beide Rechtsmittel führten zur Abweisung (Entscheide SGSTA.2021.28 / BST 2021.24 vom 22. November 2021). Das Steuergericht erwog, dass der Eigenmietwert zutreffend ermittelt worden sei. Frühere "falsche Beurteilungen wie hier" vermöchten dem nicht entgegenzustehen, wie aus dem allgemeinen Grundsatz der Rechtsgleichheit hervorgehe. Was den Grundsatz von Treu und Glauben betreffe, berufe der Steuerpflichtige sich auf eine mündliche Zusicherung. Die Besteuerung sei in den vorangehenden Veranlagungsperioden zwar "offenbar konstant tief ausgefallen", weshalb die Existenz einer mündlichen Zusicherung "nicht von vornherein abwegig" erscheine. Die beiden Personen seien aber für die Veranlagungsbehörde längst nicht mehr tätig und könnten nicht mehr befragt werden. Auf die angebliche Zusicherung gestützte Dispositionen würden indes weder geltend gemacht, noch seien solche ersichtlich. Dass der Steuerpflichtige das Grundstück ausschliesslich wegen des niedrigen Eigenmietwerts erworben haben könnte, sei "kaum anzunehmen". Selbst wenn eine mündliche Zusicherung tatsächlich ergangen wäre, müsste das Vertrauensprinzip hier zurücktreten.
 
1.5. Mit Eingabe vom 8. Januar 2022 (Postaufgabe: 10. Januar 2022) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien dem Eigenmietwert die in der Vorperiode veranlagten Beträge zugrundezulegen. Er hält fest, dass es sich beim Objekt um eine einfache, lediglich einräumige Konstruktion ohne Wärmedämmung, Heizung oder Wasseranschluss handle. Weder bewohne er das Objekt, noch sei dieses überhaupt bewohnbar. Dennoch wende die Veranlagungsbehörde jene Bewertungsgrundsätze an, die für selbstbewohnte Liegenschaften gelten. Darüber hinaus sei an der bisherigen Bemessungspraxis während rund 20 Jahren festgehalten worden, was zumindest ein Indiz für die Existenz der mündlichen Vereinbarung darstelle. Ohne "irgendwelche Abklärungen" negiere das Steuergericht, dass die tiefe Besteuerung "massgebend für den Kaufentscheid" gewesen sei. Weiter sei unverständlich, dass "der vereinbarte und immerhin 19 Jahre angewendete Wert nun ohne einen ersichtlichen Grund (und auch ohne jegliche Gesetzesänderung) plötzlich nicht mehr anwendbar sein soll".
 
1.6. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.
 
2.
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1).
 
2.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) und des kantonalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.3).
 
3.
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist vorab die Frage des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV). Sollte eine Vertrauensgrundlage zu bejahen sein, wäre die Beschwerde schon aus diesem Grund gutzuheissen. Andernfalls bliebe in der Sache selbst zu prüfen, ob der Eigenmietwert bundesrechtskonform festgelegt worden ist.
 
3.2.
 
3.2.1. Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen (Urteil 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei abgaberechtlichen Vorbescheiden, Zusicherungen oder "Rulings" handelt es sich um Rechtsauskünfte der Veranlagungsbehörden. Solchen Rechtsauskünften kommt zwar kein Verfügungscharakter zu, sie können die Veranlagungsbehörden aber in ihrer rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts binden. Die Beurteilung der Rechtsverbindlichkeit eines abgaberechtlichen "Rulings" unterscheidet sich grundsätzlich in nichts von jener anderer individuell-konkreter verwaltungsrechtlicher Zusicherungen, weshalb die Bestimmungen des allgemeinen Vertrauensschutzes greifen (sog. Vertrauensschutz; BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; insbesondere zu den Steuerrulings: BGE 141 I 161 E. 3.1). Die zum allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelte Praxis erfährt aber insofern eine Einschränkung, als das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV) dem allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) vorgeht. Das Vertrauensschutzprinzip greift rechtsprechungsgemäss im Abgaberecht nur "de façon limitée" (BGE 142 II 182 E. 2.2.2; Urteil 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.4).
 
3.2.2. Voraussetzung für die Bindungswirkung einer behördlichen Zusicherung (und damit auch eines "Rulings" seitens der Veranlagungsbehörde) ist kumulativ, dass: (1.) die von der Veranlagungsbehörde erteilte Auskunft sich auf eine konkrete, die steuerpflichtige Person berührende Angelegenheit bezieht; (2.) die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder die steuerpflichtige Person sie aus zureichenden Gründen für zuständig betrachten durfte; (3.) die steuerpflichtige Person die etwaige Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; (4.) die steuerpflichtige Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; und (5.) die Rechtslage zwischen der Auskunftserteilung und der Verwirklichung des Sachverhalts keine Änderung erfahren hat (Urteile 2C_974/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 9.1; 2C_1116/2018 vom 5. August 2020 E. 4.1; 2C_151/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 146 II 111; 2C_123/2014 / 2C_124/2014 vom 30. September 2015 E. 7.2; Andreas Auer/Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Band II: Les droits fondamentaux, 3. Aufl. 2013, N. 1174 ff.).
 
3.2.3. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen hat die Veranlagungsbehörde nachzuweisen, während die steuerpflichtige Person mit Bezug auf die steuermindernden und steuerausschliessenden Tatsachen (objektiv) beweisbelastet ist (zur Normentheorie insbesondere BGE 144 II 427 E. 8.3.1; 142 II 488 E. 3.8.2). Mit Blick darauf durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform erwägen, dass der Steuerpflichtige den Bestand einer individuell-konkreten Zusicherung nachzuweisen habe. Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz in der Folge zum Ergebnis, dass der Steuerpflichtige von dieser Existenz zwar spreche und einiges darauf hinweise, dass eine individuell-konkrete Zusicherung tatsächlich bestanden habe, dass aber letztlich keinerlei nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen ersichtlich seien, die gestützt auf die angebliche Zusicherung getroffen worden seien (vorne E. 1.4).
 
3.2.4. Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht unhaltbar, zumal der Steuerpflichtige nichts vorbringt, was auf die Annahme einer willkürlichen Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz hinauslaufen könnte (Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.4 und 2.3). Denn der Steuerpflichtige beanstandet in lediglich appellatorischer Weise, dass die Vorinstanz ohne "irgendwelche Abklärungen" ausgeschlossen habe, dass die tiefe Besteuerung "massgebend für den Kaufentscheid" gewesen sei (vorne E. 1.5). Dies allein vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar darzustellen. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2D_46/2021 vom 24. November 2021 E. 2.4), geht der Steuerpflichtige auf die Verfassungsfrage nicht ansatzweise ein, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht der Rüge nachgehen könnte.
 
3.2.5. Vor dem Hintergrund der nicht nachgewiesenen Dispositionen musste die Vorinstanz auf die weiteren Elemente des Vertrauenstatbestandes nicht näher eingehen. Ihr Schluss, dass der Steuerpflichtige keinen Vertrauensschutz geniesse, ist verfassungsrechtlich haltbar und von Bundesgesetzes wegen einwandfrei. Es hat folglich bei einer dem Legalitätsprinzip genügenden Veranlagung zu bleiben (vorne E. 3.2.1). Hinzu kommt, dass die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung beruht, in einer späteren Steuerperiode abweichend beurteilt werden dürfen, wenn sachliche Gründe dafür bestehen. Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen wirken sich in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich der Steuerperiode aus, für die sie ergangen sind (BGE 140 I 114 E. 2.4.3).
 
 
3.3.
 
3.3.1. Damit bleibt zu prüfen, ob der Eigenmietwert bundesrechtlich einwandfrei bemessen worden ist (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Dabei ist vorab von Folgendem auszugehen (ausführlich dazu Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 betreffend den Kanton Solothurn) : Methodik und Bemessung des Eigenmietwerts haben bundesrechtlich eine bloss rudimentäre Regelung erfahren. Die Kantone wenden daher in diesem Bereich regelmässig ihr eigenes Recht an (dortige E. 3.2.1). Kantonales oder kommunales Recht wird aber nicht alleine dadurch zu Bundesrecht, dass das eidgenössische Recht unvollständig ausgestaltet ist. Sowohl im Fall eines kantonalen oder kommunalen Gestaltungsspielraums als auch bei unvollständigem Bundesrecht kommt es einzig darauf an, welcher Gebietshoheit das ergänzend herangezogene Recht entspringt. Einem Kanton ist es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzausscheidung von vornherein benommen, Bundesrecht zu schaffen (Art. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 BV; dortige E. 3.2.3).
 
3.3.2. Beim kantonalen oder kommunalen Recht, das Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG ergänzt, handelt es sich daher um kein Bundesrecht, weshalb die bundesgerichtliche Kognition entsprechend eingeschränkt ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3). Der hier interessierende Kanton Solothurn regelt den Eigenmietwert in § 28 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] über die Staats- und Gemeindesteuern (StG/SO; BGS 614.11). Diese Norm steht unter dem Titel "Mietwert der eigenen Wohnung". In Ausführung von § 28 Abs. 2 StG/SO erliess der Regierungsrat am 28. Januar 1986 die Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung (StV/SO Nr. 15; BGS 614.159.15). Die Rechtsverordnung trifft eine grundlegende Weichenstellung anhand des Kriteriums, ob der Katasterwert im individuell-konkreten Fall den Betrag von Fr. 240'000.-- erreicht ("Gebäude überdurchschnittlicher Bauart", § 4-5) oder nicht erreicht ("Gebäude durchschnittlicher Bauart", § 1-3). Bei Katasterwerten von weniger als Fr. 240'000.-- erfolgt die Bewertung anhand von Pauschalansätzen, wogegen in den anderen Fällen eine Einzelbewertung vorzunehmen ist (zum Ganzen ausführlich Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.3).
 
3.3.3. Der Steuerpflichtige kritisiert zunächst, dass jene Bemessungsgrundsätze herangezogen worden sind, die den "Mietwert der eigenen Wohnung" betreffen (so namentlich § 28 StG/SO). Er wendet ein, weder bewohne er das streitbetroffene Objekt, noch sei dieses überhaupt bewohnbar. Es ist ihm entgegenzuhalten, dass von Bundesgesetzes wegen sämtliche Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar sind, so namentlich "der Mietwert von
 
3.3.4. Das kantonale Verordnungsrecht kennt Gebäude durchschnittlicher (§ 1 ff. StV/SO Nr. 15) und überdurchschnittlicher Bauart (§ 4 ff. StV/SO Nr. 15), darüber hinaus aber auch die Kategorie "Garagen" (§ 6 StV/SO Nr. 15). Das streitbetroffene Objekt wurde der Gemeindegruppe III zugewiesen und ihm der Charakter einer "durchschnittlichen Bauart" beigemessen. Auf diese Weise gelangte die Veranlagungsbehörde zu einem pauschalen Koeffizienten von 9,42 Prozent (vorne E. 1.1), wie er aus § 1 Abs. 2 StV/SO Nr. 15 hervorgeht (siehe auch vorne E. 3.3.1). Dies alles ist nachvollziehbar. Diesbezüglich fehlen bundesrechtliche Vorgaben, sodass die Vorinstanz rein kantonales Steuerrecht auszulegen und anzuwenden hatte (dazu wiederum Urteil 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 2.2.2).
 
3.3.5. Der Steuerpflichtige hätte mithin entsprechend der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3) darzutun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen seine verfassungsmässigen Individualrechte verstosse, insbesondere gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 144 IV 136 E. 5.8; 143 I 321 E. 6.1; 142 II 369 E. 4.3; 142 V 513 E. 4.2).
 
3.3.6. Eine entsprechende rechtsgenügliche Rüge bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Im bundesgerichtlichen Verfahren macht er lediglich geltend, dass das Gebäude aus einer einfachen Konstruktion ohne Versorgung mit Licht, Wärme, Wasser bestehe und zum Bewohnen ungeeignet sei (vorne E. 1.5). Die Vorinstanz spricht ihrerseits von einem "kleinen Grundstück", das mit einem Lagerraum bebaut sei.
 
3.3.7. Fraglich ist, ob der Steuerpflichtige sinngemäss einen "besonderen Fall" im Sinne von § 9 Abs. 1 StV/SO Nr. 15 ("alte, primitiv eingerichtete oder sehr schlecht unterhaltene Häuser") hat anrufen wollen. Diesfalls hätte er indes geltend machen müssen, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig geblieben sei (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen des Steuerpflichtigen im Bereich des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung sind jedoch vorab appellatorisch und vermögen selbst unter Berücksichtigung, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, den erhöhten Rügeanforderungen nicht zu genügen (vgl. auch vorne E. 3.2.4). Für das Bundesgericht hat es folglich auch insofern beim vorinstanzlich Festgestellten zu bleiben. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht auch im Lichte von § 9 Abs. 1 StV/SO Nr. 15 geprüft hat, ist mit Blick auf die strenge Praxis zur Willkür in der Rechtsanwendung (vorne E. 3.3.5) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
3.4. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
 
4.
 
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Solothurn, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde bezüglich die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Beschwerde bezüglich die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn, Steuerperiode 2019, wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Steuergericht des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher
 
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR).