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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1343/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1343/2021 vom 15.02.2022
 
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6B_1343/2021
 
 
Urteil vom 15. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2021 (SBK.2021.271).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer erstattete am 24. August 2021 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen seinen Verfahrensbeistand in einem vor einem Bezirksgericht geführten Verfahren betreffend eine Erwachsenenschutzmassnahme. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Strafuntersuchung am 30. August 2021 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 2. September 2021 genehmigte. Die Strafanzeige ergänzte der Beschwerdeführer am 7. September 2021. Das Obergericht des Kantons Aagrau wies die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Der Beschuldigte müsse bestraft werden.
 
2.
 
Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer mit anderen straf- oder zivilrechtlichen Verfahren auseinandersetzt.
 
3.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
 
4.
 
Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und weshalb ihm welche konkreten Schaden- und/oder Genugtuungsansprüche unmittelbar aus dem angezeigten Sachverhalt zustehen sollen, und er legt überdies auch nicht ansatzweise dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken kann. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. In der Sache ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwerdelegitimiert.
 
Zudem befasst er sich auch nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Formelle Rügen, die unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würden (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer keine. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, die Bundesverfassung, namentlich die Rechtsgleichheit, das Recht auf Freiheit sowie die Eigentumsgarantie, anzurufen und seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. Was er vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht und zielt zudem auf eine materielle Prüfung der Nichtanhandnahme, was unzulässig ist. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen und den gegenüber dem Verfahrensbeistand erhobenen Vorwürfen nichts, was auch nur im Ansatz strafrechtlich relevant sein könnte. Inwiefern die Strafuntersuchung zu Unrecht nicht anhand genommen worden sein soll und die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
 
5.
 
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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