BGer 6B_1359/2020 | |||
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BGer 6B_1359/2020 vom 15.02.2022 | |
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6B_1359/2020 |
Urteil vom 15. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Erb.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Erpressung, Nötigung); Kosten,
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Beschwerde gegen das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. Oktober 2020 (BS 2020 10).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.________ erhob am 6. September 2018 Strafanzeige gegen B.________. Sie gibt an, ihn einige Mal getroffen und ihm mehrere kleinere Geldbeträge gegeben zu haben, da er in finanzieller Not gewesen sei. Aus Angst, ihn zu verärgern, habe sie ihm mit der Zeit weiter Geld gegeben. Im November 2017 sei es an seinem Wohnort zum Geschlechtsverkehr gekommen, welchen sie aus Angst geduldet habe. Dabei habe B.________ sie stark gewürgt und mit dem Akt erst aufgehört, als er bemerkt habe, dass sie stark geblutet habe. Sie habe eine Nierenkrankheit, von der er gewusst habe. Bis ca. März 2018 habe B.________ weiter Geld von ihr gefordert, insgesamt habe sie ihm Fr. 8'000.-- gegeben. Als sie das Geld zurückverlangt habe, habe B.________ ihr angeboten, sie könne seinen Onkel heiraten und erhalte im Gegenzug Fr. 30'000.--. Am 18. September 2018 konstituierte sich A.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt.
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B.
| 3 |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren gegen B.________ betreffend Drohung, Nötigung, Vergewaltigung etc. mit Verfügung vom 8. Januar 2020 ein. Sie stellte fest, dass B.________ die Forderung von A.________ im Betrag von Fr. 5'000.-- anerkannt hatte. Die Verfahrenskosten auferlegte sie B.________, A.________ wurde im Umfang von Fr. 3'000.-- aus der Staatskasse entschädigt.
| 4 |
Die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 20. Oktober 2020 teilweise gut und hob die Verfügung vom 8. Januar 2020 insoweit auf, als die Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 StGB eingestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'020.-- wurden je zur Hälfte A.________ und dem Staat auferlegt. Der unentgeltliche Rechtsvertreter von A.________ wurde aus der Staatskasse mit Fr. 1'470.10 entschädigt. Das Obergericht des Kantons Zug verpflichtete A.________ gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO, dem Gericht die ihr auferlegte Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 510.--) sowie die Hälfte der Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung (Fr. 735.05) zu bezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.
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C.
| 6 |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Oktober 2020 sowie die Einstellungsverfügung seien vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Ermittlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, insbesondere in Bezug auf den Tatbestand der Erpressung und Nötigung. Eventualiter seien das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Oktober 2020 aufzuheben und die Kosten von Fr. 1'020.-- sowie die amtlichen Kosten von Fr. 1'470.10 seien vollumfänglich auf die Staatskosten zu nehmen. Subeventualiter seien das Urteil und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Oktober 2020 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet damit ausschliesslich das Urteil sowie die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Oktober 2020. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2020 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.
| 8 |
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Mangels Rechtsschutzinteresse ist jedoch der Tatbestand der Vergewaltigung nicht Inhalt des vorliegenden Verfahrens, da die Beschwerdeführerin in diesem Punkt vor der Vorinstanz obsiegte. Überdies setzt sich die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht mit der Einstellung betreffend Betrug, Veruntreuung und Drohung auseinander und vermag damit den Anforderungen i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Die Rückweisung durch die Vorinstanz betrifft einzig den Vorwurf der Vergewaltigung. Hinsichtlich der Einstellung betreffend die Erpressung (Art. 156 StGB) sowie die Nötigung (Art. 181 StGB) wies diese die Beschwerde ab. Insofern handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG.
| 9 |
1.3. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
| 10 |
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 Satz 1 StPO; Urteil 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 1.3). In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht jedoch darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
| 11 |
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerin beteiligt. Sie führt aus, mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 habe sie eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- sowie einen Schadenersatz von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins geltend gemacht. Zudem habe sie Kontoauszüge mit den fraglichen Überweisungen eingereicht. Die am 16. April 2019 eingereichten Belege hätten einen Schaden von Fr. 8'900.-- zuzüglich Zins ergeben. Diesen Schaden könne sie bei einer Einstellung des Verfahrens nicht erfolgreich geltend machen. Sodann hänge die Höhe der Genugtuung von den Verurteilungen von B.________ ab. Diese falle höher aus, werde er auch wegen Erpressung verurteilt. Damit belegt die Beschwerdeführerin hinreichend, dass sich der angefochtene Entscheid auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auswirken kann. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Erpressung und der Nötigung. Zusammengefasst rügt sie eine unvollständige und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore".
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2.2. Die Vorinstanz bestätigt die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf die geltend gemachte Erpressung und die Nötigung. Diese beiden Tatbestände seien offensichtlich nicht erfüllt.
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2.3. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
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Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2, nicht publ. in BGE 147 IV 47).
| 16 |
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweis). Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Verfahrens zur Anwendung. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_911/2020 vom 19. November 2020 E. 3.2.1; 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
| 17 |
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Einstellung betreffend die Erpressung.
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2.4.1. Sie rügt, die Vorinstanz halte aktenwidrig und willkürlich fest, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass B.________ sie durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt habe, wodurch sie sich am Vermögen hätte schädigen können. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe anlässlich ihrer Befragung vom 31. Oktober 2018 mehrfach ausgesagt, Angst vor B.________ zu haben. Ausserdem seien die Drohungen aufgrund der Audio-Dateien aktenkundig, weshalb es unerheblich sei, ob die Antragsfrist für die Drohung abgelaufen sei oder nicht. Überdies ergebe sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner das Geld nur am Anfang freiwillig gegeben habe. Spätestens nach der Vergewaltigung sei dies aber durch die Angst motiviert gewesen, was durch die aufgezeichneten Drohungen belegt sei. Demnach habe B.________ die Beschwerdeführerin durch Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" sei Anklage zu erheben.
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2.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Kantonspolizei Aargau angegeben, sie habe B.________ das Geld aus Angst, ihn zu verärgern, gegeben. Aus den durch die Kantonspolizei gesicherten Daten des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrere Gespräche zwischen ihr und B.________ aufgezeichnet habe und dass auf einer Audio-Datei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drohung erfasst sei. Das Gespräch habe am 18. März 2018 stattgefunden, sodass zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im September 2018 die Strafantragsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Erpressung nicht geprüft habe, jedoch habe eine solche aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin auch nicht im Raum gestanden. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, B.________ habe gedroht, sie zu schlagen, weil er erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin mit einem seiner Kollegen über die Sache gesprochen habe. Sie habe aber nicht geltend gemacht, B.________ habe sie durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sie sich am Vermögen schädigen könnte. Damit falle der Tatbestand der Erpressung von vornherein ausser Betracht.
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2.4.3. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt.
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2.4.4. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verkennt die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführerin B.________ teilweise aus Angst ihn zu verärgern, Geld gegeben hat. Jedoch erwägt sie überzeugend, die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Androhung von Gewalt habe sich darauf bezogen, dass sie mit niemandem über die Sache sprechen dürfe. B.________ habe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gedroht, sie zu schlagen, weil er erfahren habe, dass sie mit einem seiner Kollegen über die Sache gesprochen habe. Diesen Sachverhalt hat die Staatsanwaltschaft denn auch zu Recht unter dem Aspekt der Drohung geprüft und das Verfahren aufgrund verspäteter Einreichung des Strafantrags eingestellt. Weder vor der Vorinstanz noch vor Bundesgericht vermag die Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern sich die Androhung von Gewalt ihr gegenüber auf weitere Geldübergaben bezogen haben soll. Es mag zutreffen, dass die behauptete und auf den Audio-Dateien enthaltene Drohung die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hat, mit niemandem darüber zu sprechen. Inwiefern jedoch ein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Drohung und weiteren Geldübergaben bestehen soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Aus zeitlicher Sicht ist zudem anzumerken, dass die Geldübergaben gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ca. zwischen Oktober 2017 und März 2018 stattgefunden haben sollen. Die Beschwerdeführerin bringt dabei nicht begründet vor, sie habe nach der angeblichen Drohung vom 18. März 2018 B.________ ein weiteres Mal Geld gegeben. Und überdies vermag die Beschwerdeführerin auch nicht begründet darzulegen, in welchem Zusammenhang die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung und die Geldübergaben stehen sollen. Die Beschwerdeführerin belässt es grösstenteils dabei, ihrer Beschwerde die bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zugrunde zu legen, ohne sich dabei rechtsgenüglich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Die Ausschnitte aus den Befragungen, die aufzeigen, dass sie Angst vor B.________ gehabt habe, lassen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht willkürlich erscheinen. Das Bundesgericht überprüft den vorinstanzlichen Sachverhalt nur auf Willkür. Dabei beschränkt sich die Prüfung darauf, zu beurteilen, ob die Vorinstanz willkürfrei von einem klaren Sachverhalt bzw. klarer Straflosigkeit ausgehen durfte (vgl. oben E. 2.3). Die Vorinstanz erwägt zu Recht, die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, B.________ habe sie durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sie sich am Vermögen schädigen könnte. Sie verletzt kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss kommt, der Tatbestand der Erpressung falle von vornherein ausser Betracht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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2.5. Weiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung betreffend die geltend gemachte Nötigung.
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2.5.1. Sie bringt vor, B.________ habe ihr einen Maulkorb erteilt und ihr in strengem Ton klar gemacht, sie dürfe mit niemandem darüber sprechen. Dieses Verhalten sei im vorliegenden - von Drohungen und sexueller Gewalt umrandeten - und kriminellen Kontext eine Nötigung. Ausserdem könne das versuchte Überreden zu einer Scheinehe eine versuchte Nötigung darstellen. Auch betreffend die Nötigung sei folglich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben.
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2.5.2. Die Vorinstanz führt aus, die Staatsanwaltschaft habe sich mit diesem Tatvorwurf nicht auseinandergesetzt. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt habe, in Bezug auf die behauptete Zwangsheirat mit dem Onkel von B.________ nicht genötigt worden zu sein. Daher könne von einer Nötigung keine Rede sein. Zwar sei das rechtliche Gehör durch die Staatsanwaltschaft verletzt worden, trotzdem sei eine Rückweisung in diesem Punkt trotz des formellen Mangels nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, sich dazu im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zu äussern, und die Beschwerdeinstanz verfüge über volle Kognition. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft komme daher aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin einem formalistischen Leerlauf gleich.
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2.5.3. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
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2.5.4. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, belegt, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen an die Beschwerde überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2 BGG), weder Willkür noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich grösstenteils in rein appellatorischer Kritik, sie setzt sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und bringt lediglich ihre Darstellung der Geschehnisse vor. Die Vorinstanz bezieht sich bei der Beurteilung einer allfälligen Nötigung einzig auf die geltend gemachte Zwangsheirat und bringt dabei überzeugend vor, die Beschwerdeführerin habe selbst ausgesagt, in Bezug auf die behauptete Zwangsheirat mit dem Onkel von B.________ nicht genötigt worden zu sein. Diesbezüglich vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Auffassung darzulegen. Zudem bringt sie auch nicht begründet vor, inwiefern die Vorinstanz willkürlich die Prüfung einer Nötigung mit Bezug auf den geltend gemachten "Maulkorb" unterlassen haben soll. Entsprechend verneint die Vorinstanz willkürfrei und überzeugend ein strafbares Verhalten von B.________ in diesem Punkt. Die Einstellung des Verfahrens verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
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2.6. Insgesamt ist die vorinstanzliche Bestätigung der Einstellung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch liegt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" vor. Das angefochtene Urteil verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
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3.
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Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Kostenverlegung in mehrfacher Hinsicht.
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3.1. Die Vorinstanz verlegt die Kosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO und verpflichtet die Beschwerdeführerin, dem Staat sowohl die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 510.-- (Dispo-Ziff. 3), als auch die Hälfte der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung, ausmachend Fr. 735.05 (Dispo-Ziff. 4), zu vergüten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
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3.2. | |
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vorab vor, die Vorinstanz begründe ihre Kostenverlegung nicht und verletze dadurch ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zudem berücksichtige sie die von ihr festgestellte Gehörsverletzung bei der Kostenverteilung nicht, wodurch sie Art. 428 StPO verletze. Ein hälftiges Unterliegen sei bereits deshalb willkürlich (Art. 9 BV), weil sie im Hauptanklagepunkt, der eingestellten Vergewaltigung, obsiegt habe. Dieser Anklagepunkt bedeute vielmehr ein Obsiegen zu drei Vierteln und unter Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung gebe es keinen Grund mehr für eine hälftige Kostenverlegung.
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3.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2; 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Dementsprechend erfolgt bei teilweisem Obsiegen resp. Unterliegen eine anteilsmässige Verteilung der Kostenfolgen (Urteil 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2 mit Hinweis).
| 34 |
Heisst die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Wird ein erstinstanzlicher Entscheid aufgehoben, geschieht dies in der Regel, weil der ersten Instanz Fehler unterlaufen sind, weshalb es gerechtfertigt scheint, dass in diesem Fall die Kosten vom Staat getragen werden (Urteile 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2 mit Hinweis).
| 35 |
Ergeht im Beschwerdeverfahren ein nur teilweise kassatorischer Entscheid, sind Art. 428 Abs. 4 StPO und im Weiteren Art. 428 Abs. 1 StPO anwendbar (vgl. Urteil 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von STEFAN CHRISTEN, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 131/2013 S. 186 f.). Private, die ein Rechtsmittel ergreifen, sollen nur soweit von den Kostenfolgen befreit werden, als fehlerhaftes staatliches Handeln zur Beschwerde Anlass gegeben hat. Es kann dagegen nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, dass der Staat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, auch wenn sein Handeln lediglich teilweise als unzulässig beurteilt wurde. Das Unterliegerprinzip muss demgemäss auch dort Geltung beanspruchen, wo ein angefochtener Entscheid nur zu Teilen aufgehoben wird (Urteil 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2).
| 36 |
Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).
| 37 |
3.2.3. Gemäss Dispo-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 8. Januar 2020 aufgehoben, soweit die Strafuntersuchung gegen B.________ betreffend Vergewaltigung eingestellt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Im vorinstanzlichen Entscheid wird zudem eine Gehörsverletzung mit Bezug auf die geltend gemachte Nötigung durch die Vorinstanz geheilt. Wie vorstehend dargelegt, sind in einem solchen Fall nur diejenigen Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu nehmen, die auf einem Fehler der ersten Instanz beruhen. Soweit das staatliche Handeln als rechtmässig beurteilt und die Beschwerde abgewiesen wird, hat die beschwerdeführende Partei die anteilsmässigen Kosten zu tragen. Die Vorinstanz verlegt somit, soweit sie die Beschwerde abweist, die Verfahrenskosten zu Recht nach Art. 428 Abs. 1 StPO.
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Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge damit, sie habe im Hauptanklagepunkt, der Vergewaltigung, obsiegt, was ein Obsiegen von drei Vierteln bedeuten müsse. Angesichts der zusätzlich festgestellten Gehörsverletzung gebe es keinen Grund mehr für eine hälftige Kostenverlegung. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen darauf beschränkt, dem vorinstanzlichen Entscheid ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern dieser auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sein soll, verfällt sie in unzulässige appellatorische Kritik. Darauf ist nicht näher einzugehen. Die Vorinstanz prüft die Einstellung diverser Delikte und setzt sich nicht nur mit der Vergewaltigung auseinander, sondern weist die Beschwerde vielmehr im Umfang der behaupteten Tatbestände Betrug, Veruntreuung, Drohung, Erpressung und Nötigung ab. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens liegt damit die hälftige Kostenverteilung ohne Weiteres im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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3.3. | |
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer prozessualen Stellung als Opfer gelange Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) zur Anwendung und die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung dürften von ihr demnach nicht zurückgefordert werden. Dazu äussere sich die Vorinstanz nicht, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei.
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3.3.2. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO) an den bevorschussenden Kanton zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
| 41 |
Gemäss Art. 30 Abs. 3 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten. Art. 30 Abs. 3 OHG geht der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO als lex specialis vor (BGE 141 IV 262 E. 3.4; Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2). Um im Strafverfahren als Opfer anerkannt zu werden, genügt es, wenn eine Schädigung im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft gemacht wird (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Art. 30 Abs. 3 OHG kommt auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Art. 30 Abs. 3 OHG räumt der bedürftigen Privatklägerschaft, welche eine Opferstellung geltend macht, jedoch keinen Anspruch darauf ein, ohne jegliches Kostenrisiko über alle Instanzen hinweg zu prozessieren (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 30 Abs. 3 OHG vorgeht, wenn ein erstinstanzlicher Freispruch vorliegt, der im Berufungsverfahren bestätigt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (BGE 143 IV 154 E. 2.3.5; zum Ganzen Urteil 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E. 2.5.2).
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3.3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die prozessuale Stellung eines Opfers gehabt. Sie unterlässt es jedoch, dies näher zu begründen und i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO glaubhaft zu machen. Soweit sich die Opferstellung auf das geltend gemachte Vergewaltigungsdelikt bezieht, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie in diesem Punkt vor der Vorinstanz obsiegt hat und ihr diesbezüglich keine Kosten auferlegt worden sind. Inwieweit ihr sonst eine Opferstellung zukommen soll, vermag sie nicht rechtsgenüglich zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit auf ihre Rüge überhaupt eingetreten werden kann, ist diese entsprechend unbegründet. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, dem Staat die Hälfte der Kosten für ihre unentgeltliche Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 735.05 zu vergüten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos ist. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Erb
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