BGer 1C_3/2022 | |||
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BGer 1C_3/2022 vom 16.02.2022 | |
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1C_3/2022 |
Urteil vom 16. Februar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Haag, Bundesrichter Merz,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Deutschland,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 20. Dezember 2021 (RR.2021.200).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Am 10. November 2020, ergänzt am 4. Mai 2021, ersuchte das Justizministerium Hessen die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ für die ihm im Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Oktober 2020 und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2021 zur Last gelegten Straftaten. A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zusammenhang mit sogenannten "Cum-Ex-Geschäften" in den Jahren 2006 bis 2008 gemeinsam mit weiteren Angeklagten ungerechtfertigte Steuerrückerstattungen in der Höhe von insgesamt EUR 113'306'345.87 erlangt zu haben. Am 23. Februar 2021 ersuchte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen gestützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 25. November 2020 ebenfalls um Auslieferung von A.________. Auch im nordrhein-westfälischen Strafverfahren wird A.________ im Zusammenhang mit "Cum-Ex-Geschäften" verdächtigt, gemeinsam mit weiteren Angeklagten von 2007 bis 2013 unrechtmässige Steuerrückzahlungen von insgesamt EUR 278'586'998.09 erwirkt und davon EUR 27'333'988.-- für sich vereinnahmt zu haben. Die Angeklagten sollen im Wesentlichen über mehrere Jahre Aktien-Leerverkäufe um den Dividendenstichtag getätigt und dadurch Kapitalertragsteuerbescheinigungen generiert haben, worauf die bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom deutschen Finanzamt angerechnet und ausgezahlt worden sei, obwohl bei der Durchführung der Geschäfte kein Steuereinbehalt stattgefunden habe. Dabei soll A.________, ein früherer Finanzbeamter, unter anderem nicht nur das deutsche Finanzamt, sondern auch Investoren arglistig getäuscht haben.
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Am 30. Juni 2021 erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.________. Am 7. Juli 2021 verhaftete ihn die Kantonspolizei Graubünden. Anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme widersetzte sich A.________ einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2021, ergänzt am 9. und 15. Juli 2021 beantragte A.________ beim Bundesamt für Justiz seine Haftentlassung unter Ersatzmassnahmen, worauf dieses am 16. Juli 2021 nicht eintrat. Eine gegen den Auslieferungshaftbefehl an das Bundesstrafgericht erhobene Beschwerde, wies dieses am 5. August 2021 ab. Mit Auslieferungsentscheid vom 20. August 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von A.________. Dagegen erhob A.________ am 22. September 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche die Beschwerde am 20. Dezember 2021 abwies.
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B.
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Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 20. Dezember 2021 aufzuheben und seine Auslieferung zu verweigern. Eventualiter sei der Auslieferungsentscheid mit einem klaren Spezialitätsvorbehalt zu versehen, der seine Verurteilung im ersuchenden Staat wegen der Hinterziehung von direkten Steuern ausschliesse.
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Das Bundesstrafgericht hält in seiner Stellungnahme an der Begründung im angefochtenen Entscheid fest. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Allenfalls könne die Beurteilung der Frage, ob der vorliegende Sachverhalt ("Cum-Ex-Geschäfte") die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit erfülle, eine rechtliche Grundsatzfrage darstellen und einen bedeutenden Fall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen. Dazu sei aber festzuhalten, dass insbesondere zur Frage der Abgrenzung zwischen Fällen des gemeinrechtlichen Betrugs und allenfalls nicht auslieferungsfähigen Fällen von Fiskaldelikten eine recht umfassende Praxis bestehe. Ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde einzutreten sei, halte es zumindest für fraglich. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 1. Februar 2022 erneut Stellung und hält an seinen Anträgen fest. Dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht wurde bis zum 10. Februar 2022 eine letztmalige Frist für allfällige Bemerkungen eingeräumt. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
| 8 |
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).
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1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
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1.3. Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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2. | |
2.1. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist (vgl. E. 1.1 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.
| 12 |
Das Bundesstrafgericht hat sich vorliegend mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Seine Erwägungen, auf welche nach Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, soweit das Bundesstrafgericht die beidseitige Strafbarkeit bejahte, bei der die schweizerische Rechtshilfebehörde lediglich eine Prüfung "prima facie" vornimmt (vgl. BGE 142 IV 250 E. 5.2; Urteil 1C_526/ 2021 vom 22. September 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Bundesstrafgericht legte eingehend dar, weshalb es in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Justiz die Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 StGB, "prima facie", als erfüllt ansieht (vgl. E. 8.6 des angefochtenen Entscheids S. 35 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, ihm würde von den deutschen Behörden, höchstens ein nicht auslieferungsfähiges Fiskaldelikt vorgeworfen, namentlich Steuerhinterziehung, kann nicht gefolgt werden.
| 13 |
Wie das Bundesgericht in BGE 110 IV 24 erwogen hat, begeht der Täter einen gemeinrechtlichen Betrug gemäss Art. 146 StGB, wenn er nicht als Steuerpflichtiger in einem gegen ihn eingeleiteten Veranlagungsverfahren oder ihm durch den vorangehenden Quellensteuerabzug aufgezwungenen Rückerstattungsverfahren betrügerische Handlungen begangen hat, sondern sich aus eigener Initiative entschlossen hat, durch Irreführung der Behörden sich unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise systematisch fiktive Rückerstattungsansprüche geltend macht und mittels falscher Urkunden die Auszahlung erwirkt. Es besteht kein Grund, das Verhalten eines Täters vom Anwendungsbereich von Art. 146 StGB auszunehmen, wenn er nur auf die deliktische Ausnützung des Systems steuerlicher Rückerstattungen abzielt (E. 2e). Dies soll der Beschwerdeführer nach dem Auslieferungsersuchen getan haben. Ihm wird vorgeworfen, er habe aus eigenem Antrieb, zusammen mit weiteren Personen, gemäss vorgefasster Bereicherungsabsicht rund um den Dividendenstichtag ein raffiniertes System aufgebaut, um mit der Einreichung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen ungerechtfertigte Rückerstattungen durch den deutschen Staat in Millionenhöhe zu erschleichen und somit das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Kapitalertragsteuer planmässig auszunutzen (vgl. E. 8.6 des angefochtenen Entscheids S. 35 ff.).
| 14 |
Bei der Frage, ob diese sogenannten "Cum-Ex-Geschäfte" einen auslieferungsfähigen Betrug gemäss Art. 146 StGB darstellen, geht es nur um einen Anwendungsfall dieser mit BGE 110 IV 24 begründeten und in der Folge in ähnlichen Konstellationen wie hier mehrfach bestätigten Rechtsprechung zur Abgrenzung des auslieferungsfähigen Betrugs nach Art. 146 StGB zum nicht auslieferungsfähigen Fiskaldelikt (vgl. BGE 110 IV 24 E. 2e; Urteile 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 1.2.3; 1C_59/2009 vom 26. Februar 2009 E. 1.3; 1A.297/2005 vom 13. Januar 2006 E. 3; 1A.213/2004 vom 26. September 2005 E. 2.3; 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3; 1A.233/2004 vom 8. November 2004 E. 2; 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002 E. 5.1). Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass. Im Lichte der genannten Rechtsprechung fällt das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, wie vom Bundesstrafgericht erwogen, jedenfalls "prima facie" unter den Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB. Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2016 vom 21. November 2017 nichts. Dieses ist im Zusammenhang mit der hier umstrittenen Auslieferung nicht einschlägig, da es sich nicht zu einer allfälligen (fehlenden) Strafbarkeit der "Cum-Ex-Geschäfte" äussert. Es enthält einzig den Hinweis, dass in Deutschland eine intensive Diskussion über "Cum-Ex-Geschäfte" und deren allfällige Strafbarkeit geführt werde (vgl. E. 5.2.2).
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Ebenfalls nicht entscheidwesentlich sind die Einwände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Art. 24 der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Diese Bestimmung bezieht sich auf den Abgabebetrug gemäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Vorliegend sind aber, wie dargelegt, die Tatbestandsmerkmale eines Betrugs gemäss Art. 146 StGB "prima facie" erfüllt.
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Für den Ausgang des Verfahrens wesentliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch sonst nicht. Dies gilt insbesondere, was die Anwendung von Art. 12 Ziff. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) betrifft. Die vorliegenden Auslieferungsersuchen genügen dieser Bestimmung offensichtlich.
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2.2. Das Bundesstrafgericht begründete seinen Entscheid einlässlich und überzeugend. Das gilt insbesondere, soweit es die Tatbestandsmerkmale des Betrugs gemäss Art. 146 StGB bejahte. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.
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2.3. Zwar geht es im deutschen Verfahren um einen hohen Deliktsbetrag. Dies genügt für die Annahme eines besonders bedeutenden Falles jedoch nicht (vgl. Urteile 1C_328/2017 vom 15. Juni 2017 E. 1.3; 1C_10/2008 vom 19. Februar 2008 E. 2.3). Dasselbe gilt für den Umstand, dass die deutschen Medien offenbar eingehend über das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren berichtet haben (vgl. Urteile 1C_378/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2.4). Dass die deutschen Verfahren schwere Mängel aufweisen würden, ist sodann nicht erkennbar.
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2.4. Das Bundesstrafgericht hat schliesslich auch zum vom Beschwerdeführer angerufenen Spezialitätsvorbehalt ausführlich Stellung genommen. Seine diesbezüglichen Erwägungen lassen ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung erkennen (vgl. E. 10 des angefochtenen Entscheids S. 42 ff.). Das gilt insbesondere, soweit es die Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung, wonach Deutschland den in Art. 14 EAUe erwähnten Spezialitätsvorbehalt beachten werde, als nicht notwendig erachtet hat. Bei der Übergabe des Beschwerdeführers wird Deutschland auf die sich aus dem Spezialitätsprinzip ergebende Begrenzung seiner Strafgewalt hingewiesen. Aufgrund der Vermutung der Vertragstreue (Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; SR 0.111) ist davon auszugehen, dass Deutschland den Spezialitätsvorbehalt nach Art. 14 EAUe beachten und den Beschwerdeführer nur für diejenigen Delikte verfolgen wird, für welche die Auslieferung bzw. die Rechtshilfe bewilligt worden ist (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.1 und E. 3.7; 146 II 150 E. 7.1 und E. 7.2 S. 179 f.; Urteile 1C_135/2010 vom 31. März 2010 E. 3; 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 8, nicht publ. in: BGE 134 IV 156; je mit Hinweisen).
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2.5. Dem vorliegenden Fall kann daher im Lichte der in Auslieferungssachen restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 1.1 hiervor) keine besondere Bedeutung im Sinne von Art. 84 BGG beigemessen werden. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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2.6. Da sich die Beschwerde als unzulässig erweist, erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Fristeinräumung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (vgl. Art. 43 lit. a BGG e contrario).
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3.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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