BGer 9C_30/2022 | |||
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BGer 9C_30/2022 vom 16.02.2022 | |
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9C_30/2022 |
Urteil vom 16. Februar 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2021 (IV.2021.00193).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 17. Januar 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Februar 2021 bestätigte, womit diese nicht auf ein Neuanmeldegesuch der Versicherten eingetreten war,
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dass das kantonale Gericht dabei erwog, dass die Frage, ob die leistungsablehnende Verfügung vom 30. Dezember 2019 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zu ziehen ist, nicht zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahren gehörte,
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dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit dieser Begründung enthält, womit auf die weiteren Ausführungen der Versicherten zur Frage der Wiedererwägung nicht eingegangen werden kann,
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dass, soweit das kantonale Gericht erwog, der Versicherten sei es nicht gelungen, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 30. Dezember 2019 glaubhaft zu machen, den Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
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dass die Beschwerdeschrift somit keine ausreichende Auseinandersetzung mit der (Bundes-) Rechtsmässigkeit des angefochtenen Urteils enthält,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit es durch den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist - wegen Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen ist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Februar 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Stadelmann
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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