BGer 2C_166/2022 | |||
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BGer 2C_166/2022 vom 18.02.2022 | |
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2C_166/2022 |
Urteil vom 18. Februar 2022 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 14. Januar 2022 (B 2021/187).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der türkische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1971) kam im Rahmen des Familiennachzugs 1974 zu seinen Eltern in die Schweiz. Er verfügte fortan über eine Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals bis 21. August 2020 verlängert wurde. A.A.________ leidet an verschiedenen Krankheiten und bezieht seit August 1997 eine Invalidenrente. Er ist mit der türkischen Staatsangehörigen B.A.________ verheiratet, die nach ihrer Einreise im Jahr 1993 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Das Ehepaar hat zwei erwachsene Söhne (geb. 1995 und 1999).
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Am 8. April 2000 reiste das Ehepaar mit den Söhnen für eine Therapie in die Türkei aus. Am 14. März 2002 kehrte A.A.________ allein in die Schweiz zurück. Am 16. April 2014 wurde ein Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und den jüngeren Sohn bewilligt. Beim älteren Sohn war die Nachzugsfrist bereits abgelaufen.
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1.2. Nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau am 9. Januar 2020 abgelaufen war, leitete das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Abklärungen zu den Aufenthaltsverhältnissen der Familie A.________ ein. Diese ergaben, dass die Ehefrau und die beiden Söhne in der Türkei lebten und A.A.________ sich nur zeitweise in der Schweiz aufhielt.
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1.3. Mit Verfügung vom 29. April 2021 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ erloschen sei und wies ihn aus der Schweiz weg. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass A.A.________ im Jahr 2019 mehrheitlich landesabwesend gewesen sei und seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert habe. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 10. August 2021 sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, am 14. Januar 2022 ab.
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1.4. A.A.________ gelangt mit Eingabe vom 16. Februar 2022 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
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2. | |
2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2; Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 140 III 115 E. 2; 137 I 58 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und Söhne in der Türkei wohnten, in der Schweiz nicht abgemeldet und auch kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Sodann hat sie festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer von Januar bis Anfang Dezember 2019 während höchstens zwei Monaten in der Schweiz aufgehalten habe und damit während mehr als sechs Monaten landesabwesend gewesen sei.
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Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert. Die blossen Behauptungen, es seien nicht alle Beweise "offengelegt" und die Sachlage sei "überspitzt" dargelegt worden, genügen nicht, um den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.1 hiervor).
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2.3. Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf diese verbindlichen Feststellungen und unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.2-2.4) erwogen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem sechsmonatigen Auslandsaufenthalt spätestens per Ende November 2019 von Gesetzes wegen erloschen sei (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
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Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt.
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann angesichts der Umstände verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2022
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
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Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov
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