BGer 6B_69/2022 | |||
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BGer 6B_69/2022 vom 18.02.2022 | |
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6B_69/2022 |
Urteil vom 18. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug etc.; Willkür; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2021 (460 20 134 (B 32)).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 17. Mai 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten. A.________ wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2.
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Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Im Fall der elektronischen Einreichung der Beschwerde ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Elektronische Rechtsschriften und deren Beilagen sind gemäss dem Reglement des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) im PDF-Format zuzustellen. Jedes Dokument ist als einzelne PDF-Datei zu liefern (Art. 4 Abs. 1 ReRBGer). Die für die Einhaltung von Fristen entscheidenden, unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder ihres Vertreters versehen werden (Art. 4 Abs. 2 ReRBGer). Die Parteien sind berechtigt, nicht in elektronischer Form erstellte Dokumente innert Frist per Post zuzustellen (Art. 4 Abs. 3 ReRBGer).
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3.
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Das angefochtene Urteil vom 17. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 30. November 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach am Folgetag zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 17. Januar 2022. Der Beschwerdeführer versandte am 17. Januar 2022 und damit innert Frist eine gültig signierte elektronische Eingabe (Nachricht) mit dem Betreff "Beschwerde in Strafsachen i.S. A.________./. Kantonsgericht BL" an das Bundesgericht. Diese enthält jedoch keine elektronisch unterzeichnete Beschwerde im PDF-Format, sondern weist gar keinen Anhang, d.h. auch keine Beschwerdeschrift, auf. Die im Nachgang an die elektronische Eingabe per Briefpost eingereichte Beschwerde wurde sodann einen Tag nach Fristablauf am 18. Januar 2022 der Post aufgegeben und ist verspätet. Es fehlt damit an einer innert Frist erhobenen Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich im Rahmen seiner Anhörung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht vernehmen. Er wies einzig im Zuge der postalischen Nachreichung seiner Beschwerde darauf hin, dass die Anhänge seiner elektronischen Eingabe "aufgrund eines technischen Problems [...] nicht angenommen wurden". Nachdem er die Behauptung eines technischen Problems indes in keiner Weise näher ausführt, mithin nicht darlegt, inwiefern ihm das Anfügen einer Beschwerdeschrift als elektronisch signierte PDF-Datei innert Frist nicht möglich gewesen wäre, und solches auch nicht belegt, vermag er nicht aufzuzeigen, dass er die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst hätte und diese daher im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG wiederherzustellen wäre.
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4.
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Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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