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Informationen zum Dokument  BGer 5A_822/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_822/2020 vom 21.02.2022
 
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5A_822/2020
 
 
Urteil vom 21. Februar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.D.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.D.________-E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter,
 
Beschwerdegegnerin,
 
C.E.________ D.________,
 
Gegenstand
 
Anerkennung und Eintragung einer Kindesanerkennung im Personenstandsregister,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 24. August 2020 (ZBE.2020.2//RD).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.D.________-E.________ (geb. 1976), brasilianische Staatsangehörige, und A.D.________, von U.________/AG (geb. 1958), heirateten im Jahre 2008. C.E.________ D.________ (geb. 2001) ist die vor der Eheschliessung geborene Tochter von B.D.________-E.________ und ebenfalls brasilianische Staatsangehörige. Alle drei sind in der Schweiz domiziliert. Am 10. September 2018 wurde die Ehe zwischen B.D.________-E.________ und A.D.________ geschieden.
1
A.b. Bereits am 9. August 2016 gelangte B.D.________-E.________ an das Gemeindeamt des Kantons Zürich und wollte melden, dass ihre in Brasilien geborene Tochter C.E.________ D.________ von ihrem Ehemann A.D.________ in Brasilien als dessen Kind anerkannt worden war. B.D.________-E.________ wurde zuständigkeitshalber an die Behörden im Kanton Aargau verwiesen. Am gleichen Tag wurde das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand (nachfolgend: DVI) des Kantons Aargau über die Vorsprache informiert.
2
A.c. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 hiess das DVI das Gesuch um Anerkennung und Eintragung der Kindesanerkennung von C.E.________ D.________ als Tochter von B.D.________-E.________ und von A.D.________ im schweizerischen Personenstandsregister gut. Das Regionale Zivilstandsamt Muri/AG wurde mit der Eintragung beauftragt.
3
B.
4
Gegen die Verfügung des DVI gelangte A.D.________ an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 24. August 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
5
C.
6
Mit Eingabe vom 24. September 2020 hat A.D.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und verlangt (wie im kantonalen Verfahren), dass auf das Anerkennungsverfahren mangels Gesuch (der Mutter als Beschwerdegegnerin) nicht einzutreten sei (Beschwerdebegehren Ziff. 2). Eventuell sei die angefochtene Verfügung mangels sachlicher Zuständigkeit aufzuheben (Beschwerdebegehren Ziff. 3); subeventuell beantragt er, es sei das Gesuch um Anerkennung und Eintragung der brasilianischen Kindesanerkennung abzuweisen, subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Beschwerdebegehren Ziff. 4 und 5).
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Es wurden die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
8
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Obergericht hat als Rechtsmittelinstanz über eine Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister (Art. 32 Abs. 1 IPRG) entschieden. Das angefochtene Urteil unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Urteil und den Eintragungen im Personenstandsregister (Infostar) besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Diesen Vorgaben genügt der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig wie mit seiner Darstellung zum Sachverhalt (wie u.a. betreffend Echtheit der Dokumente, "Unterschieben eines fremden Kindes", seinen Aufenthalts- und Arbeitsverhältnissen, seiner Vorsprache auf dem Zivilstandsamt), soweit dies nicht vom Obergericht festgestellt worden ist.
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Mit Bezug auf ausländisches Recht sind die Rügen gemäss Art. 96 IPRG möglich, u.a. dass das nach dem schweizerischen Privatrecht massgebende Recht nicht richtig angewendet worden sei, sofern der Entscheid - wie hier - keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96 lit. b BGG).
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1.4. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Beschwerdebegehren (Ziff. 2), wonach auf das Anerkennungsverfahren mangels Gesuch nicht einzutreten sei, lässt der Beschwerdeführer unbegründet und ist als solches unzulässig.
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2.
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Das Obergericht hat geprüft, ob die Nachbeurkundung der in Brasilien erfolgten Kindesanerkennung rechtskonform ist. Es hat dazu die vom Zivilstandsamt und Notariat in V.________/Brasilien ausgestellte Geburtsurkunde vom 18. Juli 2017 und die im Registerauszug als Anmerkung erwähnte Kindesanerkennung vom 23. Juli 2013 beurteilt. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse damals bewusst sein musste, dass es nicht bloss um eine "Namensänderung", sondern um eine Anerkennung von C.E.________ D.________ gegangen sei. Das Obergericht ist zum Ergebnis gelangt, dass eine rechtsgültig beurkundete, im Ausland erfolgte Kindesanerkennung vorliege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater von C.E.________ D.________ sei, ändere nichts daran. Die vorliegende Anerkennung stelle keinen offensichtlichen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public dar; eine offensichtliche Umgehung schweizerischen Rechts sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig liege eine Verletzung des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) oder der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) vor.
14
3.
15
Anlass zur Beschwerde ist der Entscheid des Obergerichts, welches die von der Aufsichtsbehörde bewilligte Nachbeurkundung einer Kindesanerkennung laut einer brasilianischen Zivilstandsurkunde in das schweizerische Personenstandsregister bestätigt hat. Der in der Urkunde aufgeführte, das Kind anerkennende Vater (Beschwerdeführer) wirft der Vorinstanz die Verletzung von Regeln über die Eintragung ausländischer Zivilstandsurkunden und von weiteren Bestimmungen des Bundes- und Völkerrechts vor.
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3.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Geburt von C.E.________ D.________ (am xx.xx.2001 in Brasilien) nicht verheiratet waren. Damit ist zu prüfen, ob die Nennung des Beschwerdegegners in der brasilianischen Geburtsurkunde des Kindes (ausgestellt am 18. Juli 2017) gemäss dem massgeblichen Recht auf einer verwandtschaftsbegründenden Erklärung beruht (SIEGENTHALER, Das Personenstandsregister, 2. Aufl. 2013, Rz. 400).
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3.1.1. Die Beschwerdegegnerin als ausländische Staatsangehörige stand mit dem Beschwerdeführer als Schweizer Bürger in einem familienrechtlichen Verhältnis und ist damit verpflichtet, eine vor ausländischen Behörden abgegebene Erklärung betreffend Personenstand zu melden (Art. 39 ZStV; SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 185). Sodann ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Geburt ihrer im Ausland geborenen Tochter nachbeurkunden zu lassen; damit wird gleichzeitig ein allfälliges durch Rechtsakt begründetes Kindesverhältnis beurkundet (SIEGENTHALER, a.a.O., Rz. 82).
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3.1.2. Die Nachbeurkundung des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses im schweizerischen Zivilstandsregister erfolgt gemäss Art. 32 IPRG (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) durch Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen (Abs. 1). Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25-27 IPRG erfüllt sind (Abs. 2).
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3.1.3. Das massgebliche Recht bestimmt sich nach Art. 73 IPRG. Danach wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist (Abs. 1). Es genügt
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3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst in verfahrensmässiger Hinsicht, dass er nicht (genügend) angehört worden sei. Insbesondere habe er vor der Aufsichtsbehörde keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Gemäss Art. 32 Abs. 3 IPRG sind die betroffenen Personen vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.
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3.2.1. Aus der Verfügung des DVI geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich bereits selber an die Aufsichtsbehörde wandte (Eingabe vom 4. August 2017), von der Erstinstanz mehrfach zur Stellungnahme oder Antwort eingeladen wurde (Schreiben vom 14. November 2018, Schreiben vom 8. Februar 2019 und 7. März 2019 betreffend Abklärung zur Echtheit der Urkunde, Schreiben vom 24. Mai 2019 bzw. 23. August 2019 betreffend Zwischenbericht bzw. Schlussbericht des Rechtsberaters der schweizerischen Vertretung in Rio de Janeiro) und sich auch vernehmen liess (Eingabe vom 28. Februar 2019, 19. September 2019 betreffend Schlussbericht). Das Obergericht hat festgehalten, dass das Anhörungsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 32 Abs. 3 IPRG vom DVI hinreichend gewahrt worden sei. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Obergericht rechtserhebliche Rügen vorgebracht habe, diese aber zu Unrecht übergangen worden seien, behauptet er nicht. Seine Kritik zielt auf den erstinstanzlichen Entscheid und geht im vorliegenden Verfahren fehl.
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3.2.2. Unbehelflich ist, soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Obergericht rügt, weil es ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin "nie zur Stellungnahme" unterbreitet habe. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass ihm mit Verfügung vom 5. Mai 2020 die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht wurde. Inwiefern sein verfassungsmässiges Replikrecht (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt oder kantonales Verfahrensrecht (VRPG/ AG i.V.m. § 9 Abs. 2 EG ZGB/AG) willkürlich angewendet worden sei, wird nicht dargelegt.
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3.2.3. Das Obergericht hat gestützt auf die Abklärungen des DVI und die Angaben des Vertrauensanwaltes des Schweizerischen Generalkonsulates in Rio de Janeiro festgestellt, dass es sich beim Dokument vom 18. Juli 2017 (versehen mit Haager Apostille) um eine echte brasilianische Geburtsurkunde als Zweitauszug handle. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die darin erwähnte und in den Akten liegende Kindesanerkennung (Termo de reconhecimento de filha) vom 23. Juli 2013 geschlossen hat, dass diese vom Beschwerdeführer in persönlicher Anwesenheit auf dem Zivilstandsamt und Notariat in V.________/ Brasilien unterschrieben wurde, handelt es sich um Tatsachenfeststellungen. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer wegen seinem Aufenthalt in Brasilien und seiner Tätigkeit für ein Unternehmen mit portugiesischer Arbeitssprache ohne Weiteres verstehen musste, was "reconhecimento de filha" bedeutet. Dass es sich dabei um falsche Sachverhaltsfeststellungen nach den Vorgaben von Art. 97 Abs. 1 BGG handle, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Inwiefern seine verfahrensmässigen Rechte im Rahmen der persönlichen Abgabe einer freiwilligen Erklärung auf dem Zivilstandsamt und Notariat verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich.
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3.3. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, dass es mit seinem Entscheid über die Nachbeurkundung der Geburt bzw. Kindesanerkennung die sachlich zuständigen Instanzen und dafür vorgesehenen Verfahren übergangen habe.
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3.3.1. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Ausführungen, dass die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen bei der Eintragung durch die Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister gemäss Art. 32 IPRG keine absolute Bedeutung hat, und die Bewilligung der Eintragung nicht ausschliesst, dass sie mit einer gerichtlichen Berichtigung gemäss Art. 42 IPRG in Frage gestellt werden kann (Urteil 5A_54/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.3; BUCHER, in: Commentaire romand, LDIP/CL, 2011, N. 4 zu Art. 32). Eine solche Klage betrifft die Gültigkeit (
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3.3.2. Richtig ist der Hinweis des Beschwerdeführers, dass mit der Klage nach Art. 42 ZGB nicht nur auf Berichtigung einer Eintragung, sondern auch auf Eintragung selbst geklagt werden kann, wenn die Angaben streitig sind. Das betrifft den Fall, wenn Angaben über den Personenstand auf deren Eintragung in das Zivilstandsregister durch Urkunden zu belegen sind, aber unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen (GRAF-GAISER/MONTINI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 42). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Vorliegend ist über die Eintragung (Nachbeurkundung) einer durch Urkunden dokumentierten ausländischen Kindesanerkennung in das Zivilstandsregister zu entscheiden. Der Entscheid über die Eintragung fällt - wie erwähnt (E. 3.1) - in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde nach Art. 32 IPRG (GRAF-GAISER/ MONTINI, a.a.O., N. 8 zu Art. 42), wie das Obergericht zu Recht bestätigt hat. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann von einem ungesetzlichen Verfahren nicht gesprochen werden.
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3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien die Regeln (E. 3.1) über die Eintragung der ausländischen Urkunden über die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung verletzt worden.
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3.4.1. Gegenstand von Art. 73 Abs. 1 IPRG ("im Ausland erfolgte Anerkennungen") sind regelmässig private, meist formgebundene Erklärungen, die von ausländischen Behörden oder Gerichten entgegengenommen werden, oder einseitige formgebundene Erklärungen (wie Testament, öffentliche Urkunde) ausserhalb eines Behördenverfahrens (Urteil 5A_680/2018 vom 19. November 2019 E. 3.2.1; SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 73). Im vorliegenden Fall geht es um die vom 4. Zivilstandsamt und öffentlichen Notariat F.________ in V.________/Brasilien ausgestellte Geburtsurkunde als vollständiger Auszug (Certidão de nascimento inteiro teor) vom 18. Juli 2017 und die im Registerauszug als Anmerkung erwähnte und im Verfahren vorgelegte Kindesanerkennung (Termo de reconhecimento de filha) vom 23. Juli 2013, welche der Beschwerdeführer im gleichen Zivilstandsamt und Notariat mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin in beglaubigter Form abgegeben hatte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird das zur Nachbeurkundung nach Art. 32 IPRG vorgelegte Dokument als Zivilstandsurkunde über die Kindesanerkennung von Art. 73 IPRG grundsätzlich erfasst.
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3.4.2. Unbehelflich ist weiter, soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis darauf, dass er nicht der leibliche Vater von C.E.________ D.________ sei, eine Anwendung von Art. 78 IPRG ("Anerkennung ausländischer Adoptionen") herbeiführen will. Kindesanerkennungen werden nicht als Adoptionen gewertet, wenn sich herausstellt, dass jemand das Kind anerkannt hat, obwohl er nicht der Vater ist; derartige "Adoptionsanerkennungen" sind als Anerkennung zu werten und nach Art. 73 Abs. 1 zu beurteilen (SIEHR/MARKUS, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 33 zu Art. 78). Darauf hat die Vorinstanz zu Recht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht der leibliche Vater ist, hingewiesen. Sie hat indes geprüft, ob die Anerkennung Ordre public-widrig sei, worauf zurückzukommen ist.
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3.5. Das Obergericht hat - entsprechend dem Vorgehen in der erstinstanzlichen Verfügung - die formelle und inhaltliche Gültigkeit der Kindesanerkennung nach brasilianischem Recht geprüft. Dabei steht ausser Frage, dass brasilianisches Recht - das Heimatrecht des Kindes sowie der Mutter - Gültigkeitsstatut der Kindesanerkennung sein kann (E. 3.1). Nach brasilianischem Recht kann ein aussereheliches Kind von seinen Eltern gemeinsam oder getrennt anerkannt werden; die Anerkennung des ausserehelichen Kindes ist unwiderruflich und erfolgt durch Eintragung im Geburtsregister, durch eine öffentliche oder privatschriftliche Urkunde die im Notariat archiviert wird, sowie durch Testament oder im gerichtlichen Prozess (Art. 1607, Art. 1609 des brasilianischen Zivilgesetzbuches [Código Civil] vom 10. Januar 2002 [
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3.6. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, es liege keine "echte oder offizielle", sondern eine nachträglich veränderte Geburtsurkunde vor. Er erblickt die Ungültigkeit der Kindesanerkennung im Umstand, dass die Geburtsurkunde vom 18. Juli 2017 sich nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt des Kindes (am 14. September 2001) beziehe, weshalb sie "falsch" sei. Es ist indes bekannt, dass in verschiedenen Staaten, darunter Brasilien, die Kindesanerkennung mit der Geburtsurkunde nachgewiesen wird (Kreisschreiben EAZW Nr. 20.08.01 vom 15. Januar 2008, Nachweis Kindesverhältnis, S. 3, Ziff. 1, Fn. 4). Sodann steht fest, dass der Aufsichtsbehörde die Dokumente vorgelegt wurden, wonach - gemäss Anmerkung in der am 18. Juli 2017 ausgestellten Geburtsurkunde - der Beschwerdeführer mit notarieller Kindesanerkennungsurkunde vom 23. Juli 2013 C.E.________ D.________ anerkannt und sie dadurch den Namen E.________ D.________ angenommen hat. Mit Blick auf die Form, in welcher die Anerkennung gemäss Art. 1609
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3.7. Was der Beschwerdeführer weiter vorbringt, richtet sich gegen die inhaltliche Gültigkeit der Kindesanerkennung.
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3.7.1. Der Beschwerdeführer habe zwar am 23. Juli 2013 wohl ein "Dokument" unterzeichnet, aber lediglich um damit einer "Namensänderung" des Kindes zuzustimmen, jedoch nicht um ein Kind anzuerkennen. Wegen Verständnisproblemen und familiärem Druck fehle es an einer wissentlichen und willentlichen Erklärung zur Kindesanerkennung. Die Ausführungen laufen auf einen Widerruf der Kindesanerkennung oder auf angebliche Willensmängel bei der Erklärung hinaus. Allerdings ist die Kindesanerkennung nach brasilianischem Recht unwiderruflich (Art. 1609
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3.7.2. Mit Blick auf die inhaltliche Gültigkeit der brasilianischen Kindesanerkennung haben sich die kantonalen Instanzen zur Frage geäussert, welche Wirkung eine bewusst unrichtige Erklärung habe. Das DVI hat festgehalten, dass nach brasilianischem Recht die Kindesanerkennung auch dann wirksam sei, wenn der Beschwerdeführer C.E.________ D.________ im Wissen anerkannt habe, dass er nicht der biologische Vater sei. Der sozioaffektiven Vaterschaft komme eine tragende - das Kindesverhältnis begründende - Bedeutung zu, wenn ein Elternteil das Kind im Wissen anerkenne, dass es nicht von ihm abstammt. Das Obergericht hat sich die erstinstanzliche Rechtsauffassung zu eigen gemacht, indem es darauf verwiesen hat.
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3.7.3. Der Beschwerdeführer stellt die brasilianische Rechtslage zur Gültigkeit der Kindesanerkennung zu Recht nicht in Frage. In der Literatur zum brasilianischen Recht wird (mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur sog. adocão à brasileira) bestätigt, dass in der bewusst unrichtigen Anerkennung eine strafbare Umgehung der Vorschriften zur Adoption liegen kann, diese Anerkennung jedoch ihre Rechtswirkungen entfalte und von den Eltern nicht mehr angefochten werden könne, wenn das Abstammungsverhältnis einen erheblichen Zeitraum gelebt wurde (SCHMIDT, a.a.O., S. 44). Der Beschwerdeführer kritisiert allerdings den Schluss der Vorinstanz, dass mit der Nachbeurkundung der Kindesanerkennung kein Ordre public-Verstoss vorliegen soll, insbesondere weil mit der vorliegenden Eintragung die Bestimmungen der Adoption "umgangen" würden. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
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3.8. Die im Ausland erfolgte Kindesanerkennung (Art. 73 IPRG), welche nach Art. 32 IPRG einzutragen ist, steht unter dem Vorbehalt des Ordre public: Die Eintragung der ausländischen Kindesanerkennung wird nicht bewilligt, wenn deren Anerkennung in der Schweiz mit dem schweizerischen Ordre public - den hiesigen rechtlichen und ethischen Wertvorstellungen - offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 IPRG; BGE 141 III 328 E. 5.1; SIEHR/ MARKUS, a.a.O., N. 13 zu Art. 73).
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3.8.1. Nach schweizerischer Rechtsauffassung ist die biologische Vaterschaft nicht Voraussetzung zur Anerkennung (TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 40 Rz. 26, 29). Auch die bewusst unrichtige Anerkennung ist wirksam und kann ebenfalls nur durch Anfechtungsklage beseitigt werden (so SCHWENZER/ COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 260; GUILLOD, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, N. 11 zu Art. 260). Die Auffassung ist umstritten. Zum Teil wird die Meinung vertreten, dass die Kindesanerkennung dann abzulehnen sei, wenn die Vaterschaft erkennbar ausgeschlossen sei, z.B. wegen des Alters bzw. Altersunterschiedes (TUOR/SCHNYDER/JUNGO, a.a.O., § 40 Rz. 26 Fn. 37; SIEHR/MARKUS, a.a.O., N. 13 zu Art. 73), bzw. nach kantonaler Praxis, wenn Rechtsmissbrauch oder Gesetzesumgehung offensichtlich seien (vgl. Urteil 5A_10/2019 vom 13. März 2019 E. 3, ohne materielle Stellungnahme in E. 5). Ausgeschlossen ist die Kindesanerkennung, wenn ein Gerichtsurteil entgegensteht (BGE 122 III 99 f.; GUILLOD, a.a.O.).
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3.8.2. Ob das Obergericht im konkreten Fall genügend Anhaltspunkte hatte, um einen erkennbaren Ausschluss der biologischen Vaterschaft zu prüfen und anzunehmen, kann offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer übergeht, dass die Vorinstanz den Ordre public-Verstoss verneint hat, auch wenn eine bewusst unrichtige Kindesanerkennung vorliegt, weil eine "Rechtsumgehung" nicht erkennbar sei. Dass das Obergericht bei der Ordre public-Beurteilung nicht nur auf einen erkennbaren Ausschluss der Vaterschaft, sondern auch auf die weiteren konkreten Umstände Bezug genommen hat, ist jedoch nicht zu beanstanden: Ob der Ordre public offensichtlich verletzt ist, beurteilt sich jedenfalls nicht abstrakt, sondern mit Blick auf die Auswirkungen im Einzelfall. Zu berücksichtigen sind auch die Beziehungen zum ausländischen Staat und der Zeitraum zwischen Ausfertigung der Urkunde und dem Prüfungsentscheid (BGE 141 III 328 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch bei einer bewusst unrichtigen Kindesanerkennung, insbesondere wenn sich der Anerkennende Jahre später in einem familienrechtlichen Prozess auf die Ordre public-Widrigkeit seiner eigenen Anerkennung beruft (vgl. OTHENIN-GIRARD, La réserve d'ordre public en droit international privé, 1999, Rz. 878).
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3.8.3. Der Beschwerdeführer hält fest, es sei Ordre public-widrig, wenn zwischen einem "Anerkennenden und dem Kind" keinerlei Beziehung vorliege. Das Obergericht hat (unter Verweisung auf die Erwägungen des DVI) festgehalten, dass eine offensichtliche Umgehung schweizerischen Rechts wie z.B. des Ausländerrechts nicht ersichtlich sei. Damit wird Bezug genommen auf den Umstand, dass (wie aus den Akten und Zivilstandsurkunden hervorgeht) die Ehegatten im Jahre 2013 - im Zeitpunkt der Kindesanerkennung - mit C.E.________ D.________ bereits gültig der Schweiz in V.________/ZH, W.________strasse yyy, im gemeinsamen Familienhaushalt lebten. Die Beschwerdegegnerin bzw. C.E.________ D.________ waren im Zeitpunkt der Kindesanerkennung zwar nicht in Brasilien domiziliert. Wenn das Obergericht im Ergebnis angenommen hat, dass beide mit Brasilien, wo sie (gemäss den vorgelegten Zivilstandsurkunden) geboren sind und Familienbeziehungen unterhalten (wie der Beschwerdeführer selber festhält), eine genügende Verbindung haben, welche das Vermeiden eines hinkendes Rechtsverhältnisses rechtfertigt, hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Mit Blick auf die urkundlich belegte Kindesanerkennung im Jahre 2013 kann sodann berücksichtigt werden, dass mehrere Jahre vergingen, bis der Beschwerdeführer sich (erst) nach Anhebung des Scheidungsprozesses im Jahre 2016 auf die Ungültigkeit seiner eigenen Erklärung berief. Weiter hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass weder im Aus- noch Inland ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public verkannt habe, wenn es zum Ergebnis gelangt ist, dass die Nachbeurkundung der brasilianischen Kindesanerkennung zu bestätigen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, durch seine Erklärung würden Adoptionsregeln umgangen, sind unbehelflich.
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3.8.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 UN-KRK geltend. Die Vorinstanz habe übergangen, dass die Beschwerdegegnerin eine zur Zeit der Geburt ausgestellte Geburtsurkunde nie vorgelegt habe, weshalb der vorinstanzliche Entscheid mit der UN-KRK nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern durch die Anmerkung der im Jahre 2013 erfolgten Kindesanerkennung auf der Geburtsurkunde (als Zweitauszug) Art. 7 Abs. 1 UN-KRK verletzt sein soll. Im Übrigen liegt in den Akten (auch) die Geburtsurkunde vom 26. September 2001 mit der Bestätigung, dass das bereits erwähnte Zivilstandsamt die Geburt von C.E.________, mit der Angabe von B.E.________ als Mutter, jedoch noch ohne Angabe eines Vaters, in das brasilianische Zivilstandsregister eingetragen wurde.
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3.9. Nach dem Dargelegten stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn das Obergericht die vom DVI gutgeheissene Nachbeurkundung der am 23. Juli 2013 in Brasilien erfolgten Kindesanerkennung in das schweizerische Personenstandsregister bestätigt hat.
42
4.
43
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten, da der Beschwerdegegnerin keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden sind.
44
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz, Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Levante
 
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