BGer 5D_20/2022 | |||
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BGer 5D_20/2022 vom 21.02.2022 | |
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5D_20/2022 |
Urteil vom 21. Februar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch den Kanton Bern, Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, Postfach 8334, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 7. Januar 2022 (ZK 21 566).
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Erwägungen: | |
1.
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Mit Entscheid vom 26. November 2021 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 179.80 nebst Zinsen und Gebühren.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. Januar 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinandergesetzt, sondern einzig seine Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt habe. Für die Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers sei das Obergericht nicht zuständig.
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Am 5. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Vor Bundesgericht kann einzig der Entscheid des Obergerichts angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid des Regionalgerichts anficht, ist darauf nicht einzutreten (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).
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Der Entscheid des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht und der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Es genügt nicht, vom Bundesgericht eine Prüfung zu verlangen, aus welchen Gründen die kantonale Beschwerde unzulässig und unbegründet gewesen ist. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Reihe von Fragen und vom Bundesgericht zu überprüfenden Behauptungen, aus deren Beantwortung bzw. der erwarteten Zustimmung sich der Beschwerdeführer offensichtlich eine Bestätigung seiner Ideologie (Behörden und Ämter seien Privatfirmen, weshalb alle ihre Handlungen illegal seien, etc.) erhofft. Dafür ist das Bundesgericht nicht zuständig.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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