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Informationen zum Dokument  BGer 6B_576/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_576/2021 vom 21.02.2022
 
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6B_576/2021
 
 
Urteil vom 21. Februar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei; Anklageprinzip,
 
rechtliches Gehör, Willkür etc.,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
 
Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Januar 2021 (4M 20 6).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ betreibt eine Reitsportanlage in U.________, wo er u.a. die Pferde "B.________" und "C.________" für Springtourniere trainierte. Ihm wird vorgeworfen, zwecks besserer Trainingsresultate am 28. April 2016 und ca. eine Woche zuvor das Pferd " B.________", und im Zeitraum April 2014 bis Oktober 2017 mindestens dreimal das Pferd "C.________" mit einer (Dressur-) Peitsche geschlagen zu haben, so dass die Pferde im Bereich der Kniefalten, der Sporenlage und des Unterbauchs blutende Verletzungen erlitten haben.
1
 
B.
 
B.a. Auf Einsprache gegen den am 25. Mai 2018 erlassenen Strafbefehl erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern weitere Beweise. Am 25. Juli 2019 erliess sie einen zweiten Strafbefehl, mit welchem sie A.________ wie bereits im ersten Strafbefehl vom 25. Mai 2018 der mehrfachen Tierquälerei schuldig befand und ihn mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 3'600.00 bestrafte.
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B.b. Auf Einsprache gegen den zur Anklage erhobenen zweiten Strafbefehl wurde A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau am 20. November 2019 der mehrfachen Tierquälerei schuldig gesprochen und hierfür mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 4'000.-- verurteilt.
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Auf Berufung von A.________, welcher sich die Staatsanwaltschaft anschloss, sprach das Kantonsgericht A.________ von zwei der drei gegen ihn erhobenen Vorwürfe der gegenüber dem Pferd "C.________" begangenen Tierquälerei frei. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche und bestrafte ihn mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- unter teilweiser Auferlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
4
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Sache sei zur korrekten Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
 
Mit Verweis auf das angefochtene Urteil verzichtet das Kantonsgericht Luzern auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________ hat hierzu Stellung genommen. Er rügt eine nicht substantiierte Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen und hält an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil stehe in klarem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Zulässigkeit eines zweiten Strafbefehls. Entsprechend sei der zweite, per 25. Juli 2019 erlassene Strafbefehl ungültig. Entgegen den aktenwidrigen Ausführungen der Vorinstanz habe er auch nicht beantragt, es sei stattdessen der erste Strafbefehl zur Grundlage der Anklage zu erheben. Er habe die Ungültigkeit sowohl des ersten als auch des zweiten Strafbefehls geltend gemacht. Damit mangle es an einer gültigen Anklage und seien der Anklagegrundsatz, sein Anspruch auf wirksame Verteidigung und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
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1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Erlass eines zweiten, inhaltlich gleichlautenden Strafbefehls gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Für die Frage, ob ein zweiter Strafbefehl mit dem ersten identisch ist, ist auf den Schuldspruch sowie die Sanktion der Strafbefehle abzustellen (Urteil 6B_728/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2). Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl zu berichtigen. Will die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache vor der Überweisung der Akten an das Gericht Fehler z.B. bei der Sachverhaltsschilderung (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) beheben, muss sie dies über eine Berichtigung oder sachverhaltsmässige Ergänzung ihres früheren Strafbefehls tun, welche als solche (z.B. Berichtigung oder sachverhaltsmässige bzw. sonstige inhaltliche Ergänzung) zu bezeichnen ist. Damit ergeht zwar ebenfalls ein neuer Strafbefehl. Da die Staatsanwaltschaft aber materiell an ihrem ursprünglichen Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO festhält, handelt es sich damit weder um einen neuen Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO - und muss die beschuldigte Person dementsprechend gegen diesen grundsätzlich auch nicht erneut Einsprache erheben - noch ist ein solcher zweiter Strafbefehl nichtig (BGE 145 IV 438 E. 1.3.2, 1.3.4, 1.4 und 1.5.4, m.w.H.).
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1.3. Sowohl mit Strafbefehl vom 25. Mai 2018 als auch mit jenem vom 25. Juli 2019 ist der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 3'600.-- verurteilt worden. Im Vergleich zum ersten Strafbefehl enthält der zweite detailliertere Angaben und damit inhaltliche Ergänzungen, so namentlich zum Ort der Geschehnisse ("im Reitsportcenter D.________ AG") oder aber zur Anzahl und Lage der beim Pferd "B.________" festgestellten Verletzungen. Mithin wurde bei unveränderter Sach- und Rechtslage per 25. Juli 2019 ein zweiter, lediglich in sachverhaltlicher Hinsicht verbesserter Strafbefehl erlassen, mit welchem materiell am ersten Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO festgehalten worden ist. Damit liegen identische Strafbefehle vor und hätte der zweite Strafbefehl als "ergänzter/verbesserter" im Sinne der Erwägungen hiervor bezeichnet werden müssen. Da sich in dieser Konstellation die bereits erhobene Einsprache auch auf den verbesserten identischen Strafbefehl erstreckt, hätte dieser unmittelbar an die erste Instanz überwiesen werden müssen. Indes wird der zweite, die Anklage bildende Strafbefehl vom 25. Juli 2019 nicht "ungültig", wenn die Staatsanwaltschaft diesen erst nach der durch den Beschwerdeführer erhobenen (nicht erforderlichen) zweiten Einsprache an das Gericht überweist. Auch dessen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung des Strafbefehls ist nachweislich gewahrt. Damit ist weder eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, noch der Möglichkeit einer wirksamen Verteidigung, noch des Anspruches auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erkennbar.
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Da der erste Strafbefehl vom 25. Mai 2018 durch den zweiten, verbesserten Strafbefehl vom 25. Juli 2019 aufgehoben und letzterer von der stellvertretenden Oberstaatsanwältin Jaun unterzeichnet worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu allfälligen, gegen den den ersten Strafbefehl visierenden stellvertretenden Oberstaatsanwalts Reitberger geltend gemachten Ausstandsgründen.
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2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz "verschleiere", dass er von zwei der drei bezüglich "C.________" zur Anklage erhobenen Vorwürfe wegen einer Verletzung des Anklageprinzips freigesprochen worden sei. Die zur Anklage erhobenen Sachverhalte könnten jedoch betreffend Anklagegrundsatz nicht auseinandergehalten werden. Auch der Vorfall "ein halbes Jahr vor April 2016" sei zeitlich zu unbestimmt. Da der Anklagegrundsatz in der Anklage zu wahren sei, ändere daran nichts, dass der Zeuge E.________ den letztgenannten Vorfall zeitlich weiter eingegrenzt habe. Der zeitlichen Komponente komme im vorliegenden Fall eine erhöhte Bedeutung zu. "C.________" habe in den Jahren 2015/2016 an diversen internationalen Turnieren teilgenommen, anlässlich welcher dokumentierte Gesundheitschecks stattfänden. Wegen der ungenauen Zeitangabe sei es ihm nicht möglich gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass das Pferd im relevanten Zeitpunkt keinerlei Verletzungen aufgewiesen habe.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der angeklagte Deliktszeitraum sei "recht lange". Der Beschwerdeführer habe aber zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewusst, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert werde. Entsprechend habe er einlässlich zum ihm vorgeworfenen Verhalten Stellung genommen. Der Vorfall, anlässlich welchem er das Pferd "C.________" an die Wand gestellt und mit einer Peitsche geschlagen haben solle, sei von E.________ auf ein auf halbes Jahr vor April 2016 datiert, von diesem also in zeitlicher Hinsicht "sogar" genauer festgelegt worden als von der Staatsanwaltschaft. Der Sachverhalt sei zumindest in Bezug auf diesen Vorfall genügend präzis umschrieben und der Vorwurf in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert. Betreffend die beiden anderen, anhand des Untersuchungsergebnisses weit weniger konkretisierten Vorfälle, sei indes fraglich, ob der Anklagegrundsatz eingehalten worden sei (angefochtenes Urteil S. 7).
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2.3.
 
2.3.1. Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss.
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Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem", Art. 11 StPO) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Es genügt nicht, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt (BGE 140 IV 188 E. 1.4 ff.).
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2.3.2. Mit dem Strafbefehl vom 25. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem zum Vorwurf gemacht, "[i]m Zeitraum von ca. April 2014 bis Oktober 2017 [...] das Pferd "C.________" [...] (Pass-Nr. 103MH85) während mehrerer Trainingseinheiten im Reitsportcenter D.________ AG in U.________wissentlich und willentlich mindestens dreimal mit einer Peitsche derart heftig geschlagen [zu haben], um bessere Trainingsergebnisse zu erzielen, dass es beim Pferd im Bereich des Unterbauchs zu Hautaufplatzungen und ödematösen Schwellungen kam".
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Die Vorinstanz erachtet (einzig) den von E.________ geschilderten Sachverhalt als genügend konkretisiert und beweismässig erstellt (angefochtenes Urteil S. 34 f. [und dort Ziff. 3.3.5]). Gemäss dessen Angaben - die keinen Eingang in den Strafbefehl vom 25. Juli 2019 gefunden haben (dazu nachfolgend) - soll der Beschwerdeführer "C.________" ca. Ende Oktober 2015 in der Reithalle insgesamt ca. sechsmal derart heftig mit einer Peitsche geschlagen haben, dass das Pferd vier bis fünf Hautaufplatzungen am Unterbauch erlitten hat, wobei die ersten ca. zwei Schläge erfolgten, als sich das Pferd in Bewegung befand und ca. vier weitere folgten, nachdem der Beschwerdeführer "C.________" an die Wand gestellt hatte (vgl. Untersuchungsakten [UA] Reg. 2, act. 70 bis 72). Bezüglich zweier Vorfälle erwägt sie hingegen, es mangle an einer Darstellung der Anzahl Schläge, deren Heftigkeit, des Verletzungsbildes und an einer Beschreibung der Situation bzw. des Kontextes, in welchem die Schläge erfolgt seien. E.________ habe bestätigt, nur einen Vorfall mit "C.________" gesehen zu haben. Insoweit F.________ darüber hinausgehende Angaben gemacht habe (vgl. UA Reg. 2, act. 2 und 7 bis 9), seien diese zu unbestimmt. Entsprechend habe bezüglich der beiden anderen Vorfälle gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen (angefochtenes Urteil S. 35).
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2.3.3. Anhand des Strafbefehls vom 25. Juli 2019 ist nicht ersichtlich, welche konkreten Sachverhalte zur Anklage gebracht worden sind. Konkret ist unklar geblieben, ob (auch) der von E.________ geschilderte Sachverhalt zur Anklage erhoben worden ist. Die Vorinstanz erwägt, E.________ habe sich in
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Der von E.________ beschriebene Vorfall liess sich nachweislich sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltlicher Hinsicht rekonstruieren, womit insbesondere dessen Angaben zur Tatzeit (ca. Oktober 2015), zum Tatort (Reithalle) und zur Art der Tatausführung (insgesamt 6 Schläge, während derer sich das Pferd in Bewegung befand und "an die Wand gestellt" worden war) Eingang in den Strafbefehl hätten finden müssen. Es genügt nicht, dass sich der fragliche Sachverhalt aus den Akten ergibt, da sich nur anhand der diesen Vorfall konkretisierenden und in den Strafbefehl Eingang gefundenen Angaben prüfen lässt, ob im Fall der Rechtskraft desselben der fragliche Sachverhalt abgeurteilt worden ist. Dies manifestiert sich umso deutlicher, wenn - wie vorliegend - im Strafbefehl einzig nicht näher individualisierte bzw. individualisierbare Sachverhalte umschrieben werden, das Untersuchungsergebnis indes auch ein konkretisierbares Ereignis umfasst.
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2.4. Zusammenfassend weist der Strafbefehl vom 25. Juli 2019 bezüglich der im Zusammenhang mit "C.________" zur Anklage erhobenen Vorwürfe nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf und genügt den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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3.
 
Im Zusammenhang mit dem Pferd "B.________" macht der Beschwerdeführer geltend, den von E.________ beigebrachten Fotos [des verletzten Bauches eines Pferdes] sei mangels Nachweis von deren Authentizität jeglicher Beweiswert abzusprechen. Überdies habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich in Bezug auf die Verwertbarkeit derselben nicht mit seinen Argumenten einer analogen Anwendung der "Dashcam-Rechtsprechung" auseinandergesetzt habe.
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Die Vorinstanz erstellt den massgeblichen Sachverhalt ohne die von E.________ beigebrachten Fotos (angefochtenes Urteil S. 21), womit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend deren Beweiswert und Verwertbarkeit nicht weiter einzugehen ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der "Dashcam-Rechtsprechung" ist aber ohnehin nicht erkennbar. Die Vorinstanz erwägt, dass die Fotos nicht rechtswidrig erlangt worden und damit grundsätzlich verwertbar sind, was vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist (angefochtenes Urteil S. 14; Beschwerde S. 10 f.). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sie sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat.
21
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung und damit willkürlich die Befragung des Hufschmiedes und von Pensionären abgelehnt.
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Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteile 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2).
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Es ist vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, dass weder der Hufschmied G.________ noch die Pensionäre die zur Anklage erhobenen Vorfälle beobachtet haben (angefochtenes Urteil S. 17). Erstellt und vom Beschwerdeführer letztlich ebenfalls unbestritten ist, dass das Pferd "B.________" am 29. April 2016 verletzt war. Dies derart, dass sich der Besitzer veranlasst sah, einen Tierarzt beizuziehen, der alsdann die in seinem Bericht vom 30. April 2016 beschriebenen Verletzungen festgestellt hat (vgl. unten Ziffer 5.3 f.). Damit ist es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nachweislich nicht so, dass mangels objektivierbarer Beweismittel "eigentlich" eine Aussage gegen Aussage Situation vorliegt. Entsprechend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgeht, die negative Tatsache, dass G.________ oder weitere Personen keine ("solchen") Verletzungen an "B.________" festgestellt haben, vermöge am Beweisergebnis (und damit einhergehend am tierärztlich festgestellten und unbestritten gebliebenen Verletzungsbild) nichts zu ändern. Ebenso wenig, wenn von diesen Personen ein im allgemeinen positiver Umgang des Beschwerdeführers mit den Pferden beschrieben würde. Die Vorinstanz durfte die entsprechenden Beweisanträge willkürfrei abweisen.
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5.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung. Er macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz begründe seine (für den Sachverhalt vom 28. April 2016 im Zusammenhang mit "B.________" erfolgte) Verurteilung praktisch ausschliesslich anhand der von ihr willkürlich als glaubhaft qualifizierten Aussagen von E.________. Unzutreffend sei überdies, dass E.________ ihn nicht über Gebühr belastet habe. Dieser habe alles daran gesetzt, seinen guten Ruf als Spitzenreiter zu torpedieren. Auch bei der Würdigung der Aussagen von H.________ und F.________ verfalle die Vorinstanz in Willkür und verletze dabei die Unschuldsvermutung bzw. den Grundsatz "in dubio pro reo". Wiederum in "krasser" Verletzung des Grundsatzes in "dubio pro reo" gehe sie schliesslich davon aus, dass "B.________" zwecks Förderung des Heilungsprozesses medikamentös behandelt worden sei.
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5.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Um der Begründungspflicht zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1 ff.; Urteil 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von kantonalem Recht sowie von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen. Die Willkürrüge ist in der Beschwerde präzise vorzubringen und substanziiert zu begründen, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
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5.2. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).
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5.3. Die Vorinstanz erwägt, auszugehen sei von der Tatsache, dass I.________ sein Pferd "B._______" am 29. April 2016 besucht, Verletzungen an dessen Bauch festgestellt und den Tierarzt H.________ aufgeboten habe. Letzterer habe bestätigt, vom Besitzer von "B.________" am 29. April 2019 [recte 2016] beigezogen worden zu sein. Gemäss dem per 30. April 2016 von H.________ erstellten schriftlichen Bericht hätten sich beim Pferd "B.________" zahlreiche deutliche Spuren von "eindeutig übermässiger Bein-/Sporen und Peitscheneinwirkung" feststellen lassen. Konkret " (...) seien lokale, leicht schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Sporenlage, links (ca. 3-4 Stück) mehr als rechts (ca. 2-3 Stück), zu erkennen und deutliche, ödematöse, leicht schmerzhafte Schwellungen im Bereich der Kniefalten und des Unterbauchs, links (ca. 7-8) mehr als rechts (ca. 4-5), festzustellen". Im Zentrum der Schwellungen sei die Haut leicht aufgeschürft gewesen. Es sei einmalig ein schmerzlinderndes und abschwellendes Medikament verabreicht worden. H.________ habe auch als Zeuge mündlich bestätigt, dass das Pferd im Bereich der Kniefalte, des Unterbauchs und der Sporenlage Hautveränderungen bzw. in den Kniefalten und am Unterbauch Haut- und Hautunterschwellungen aufgewiesen habe, welche im Zentrum leicht aufgeschürft gewesen seien. Ein gleichartiges Spurenbild habe E.________ für den Vorfall vom 28. April 2016 beschrieben. Damit sei erstellt, dass das Pferd "B.________" Verletzungen aufgewiesen habe, wie sie im Bericht von Tierarzt H.________ vom 30. April 2016 festgehalten worden seien, wobei davon auszugehen sei, dass diese tags zuvor geblutet hätten. Daran ändere nichts, dass F.________ keine solchen Verletzungen gesehen haben wolle und H.________ mündliche Aussagen gemacht habe, mit denen er den Befund seines ärztlichen Berichtes vom 30. April 2020 [recte 2016] teilweise zu relativieren versucht habe (angefochtenes Urteil S. 19 bis 23 und 28).
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Gemäss den Angaben des Besitzers von "B.________" sei das Pferd ausschliesslich vom Beschwerdeführer trainiert und jeden Tag geritten worden und seien die Verletzungen gemäss dem Bericht von H.________ auf einen übermässigen Peitschen- und Sporeneinsatz zurückzuführen. Schliesslich würden sich die Angaben von E.________, der den Vorfall beobachtet und beschrieben habe, weitgehend mit anderen Beweisen decken. Damit sei auch erstellt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der dem Pferd "B.________" am 28. April 2016 durch den massiven Einsatz einer Dressurgerte die in der Anklage angeführten Verletzungen am Bauch beigebracht habe (angefochtenes Urteil S. 26 bis 29).
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5.4. Es trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nachweislich nicht zu, dass die Vorinstanz praktisch ausschliesslich auf die Aussagen von E.________ abstellt, auch wenn sie bei der Frage nach dem "Grund" und damit dem Ursprung und der Urheberschaft der Verletzungen erwägt, dass sich die Vorhalte gegenüber dem Beschwerdeführer "im Einzelnen [...] hauptsächlich auf die Aussagen des E.________" stützten (angefochtenes Urteil S. 26 f.).
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Die Vorinstanz geht primär und richtigerweise von den unbestritten gebliebenen Tatsachen aus, dass es der Besitzer von "B.________" war, der am 29. April 2016 derartige Verletzungen seines Pferdes festgestellt hat, welche ihn veranlasst haben, den Tierarzt H.________ aufzubieten. Dieser hat in seinem Bericht vom 30. April 2016 die hiervor erwähnten Verletzungen festgehalten und diese auf eine "eindeutig übermässige Bein-/Sporen und Peitscheneinwirkung" zurückgeführt. Alsdann hat die Vorinstanz die Aussagen von E.________ analysiert und gewürdigt und diese in den Kontext mit den hiervor erwähnten Tatsachen, den mündlichen Angaben von H.________, von F.________ und des Besitzers von "B.________" gestellt und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers eine umfassende und schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist weder geeignet darzutun, dass einzelne Indizien willkürlich gewürdigt worden wären, noch dass der Entscheid bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich wäre.
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5.4.1. Im Rahmen der Würdigung der Aussagen von E.________ hat die Vorinstanz berücksichtigt und gewürdigt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ ein feindschaftliches Verhältnis herrscht, dass E.________ sowohl bezüglich des Tatzeitpunktes als auch der Wahrnehmung der Peitschenschläge korrigierende Angaben machte, sich dessen Aussagen im Differenzierungsgrad unterscheiden und er sich am 22. April 2016 einer Augenoperation unterzogen hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 28, 21 und 27, 27 f. und 25).
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Mit seinen Vorbringen beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf aufzuzeigen, wie die Aussagen von E.________ aus seiner Sicht willkürfrei zu würdigen wären und damit einhergehend, wie der Sachverhalt aus seiner Sicht festzustellen wäre, ohne sich mit den jeweiligen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So, wenn er namentlich vorbringt, es erstaune, mit welcher "Nonchalance" die Vorinstanz trotz des von ihr anerkannten feindschaftlichen Verhältnisses von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ ausgehe oder aber er geltend macht, dessen korrigierendes Aussageverhalten spräche entgegen den Erwägungen der Vorinstanz für die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein. Es trifft überdies nicht zu, dass die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie auf die korrigierten Angaben abstellt (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 27). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander bzw. lässt sich eine willkürliche Beweiswürdigung nicht mit dem pauschalen Einwand darlegen, Erstaussagen komme eine entscheidende Bedeutung zu. Auch hinsichtlich des unterschiedlichen Differenzierungsgrades von Aussagen mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den von der Vorinstanz gewürdigten Realkriterien und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Fehlen zumindest eines weiteren Realkennzeichens ("Reaktion und Verhalten des Pferdes") deren Aussagewürdigung schlechterdings unhaltbar machen soll. Die Vorinstanz stellt zudem zu Recht fest, dass E.________ den Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht nicht über Gebühr belastet und verfällt nicht in Willkür, wenn sie auf solches weder anhand der seitens E.________ erfolgten Anzeigeerstattung noch der Einschaltung der Öffentlichkeit schliesst.
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5.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt es denn auch keine Verletzung des "in-dubio-Grundsatzes" dar, wenn die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der Aussagen von E.________ zum Schluss kommt, dass auf dessen korrigierten Angaben abzustellen ist. Der "in-dubio-Grundsatz" wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Die "in-dubio-Regel" gibt Antwort auf die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn zweifelhaft ist, ob das erforderliche Beweismass erfüllt ist, und nicht auf die Frage, wie die (einzelnen) erhobenen Beweise im Zweifelsfall zu würdigen sind (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2, m.w.H.; CHRISTOPH METTLER, In dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Entsprechend ist ebenso wenig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in willkürfreier Würdigung der von H.________ schriftlich und alsdann mündlich gemachten Angaben zum Schluss kommt, dass auf dessen schriftlichen Bericht vom 30. April 2016 abzustellen ist. Zwar trifft zu, dass H.________ bereits in diesem Bericht "lediglich" Schürfungen und nicht "blutige Stellen" beschrieben, er mithin mit seinen mündlichen Angaben die Intensität der bei "B.________" festgestellten Wunden nicht zu relativeren versucht hat. H.________ hat indes nicht ausgeschlossen, dass die von weisser Salbe überdeckten und von ihm als "Schürfungen" qualifizierten Wunden am Vortag geblutet haben, womit der dementsprechende Schluss der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers schliesst die Vorinstanz damit einhergehend nicht darauf, "B.________" seien (zusätzlich) abheilende Medikamente verabreicht worden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus deren Erwägungen, gemäss welchen sich nicht habe klären lassen, "[o]b [nebst Salbe] noch weitere Medikamente abgegeben wurden [...]" (angefochtenes Urteil S. 23). Ebenso wenig führt die Vorinstanz es auf eine "Wunderheilung" zurück, dass die Wunden tags darauf nicht mehr bluteten, sondern nachvollziehbar und willkürfrei auf die Arbeit der verarztenden Pferdepflegerin (angefochtenes Urteil S. 28). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinander und ist entgegen seinen Ausführungen auch nicht entscheidend, wann genau und von wem die weisse Salbe am 28. April 2016 aufgetragen worden ist.
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Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass die Vorinstanz im Ergebnis - mit Ausnahme der von ihr willkürfrei getroffenen Annahme, dass die Wunden am Vortag geblutet haben - unabhängig von den von E.________ beigebrachten Fotos von einem Verletzungsbild ausgeht, wie es im Bericht von H.________ festgehalten worden ist und bezüglich welchem sie feststellt, dass E.________ mündlich ein "gleichartiges Spurenbild" beschrieben hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f. und 22). Keineswegs unhaltbar ist schliesslich, wenn die Vorinstanz den von H.________ mündlich zwar als möglich aber wenig (er) wahrscheinlich erachteten bzw. sogleich wieder verworfenen alternativen Verletzungsursachen keinen höheren Beweiswert beimisst, als dessen sowohl schriftlich als auch mündlich primär gemachten Einschätzung von durch übermässiger Bein-/Sporen und Peitscheneinwirkung verursachten Verletzungen, welche er zudem als mit den vom Besitzer von "B.________" gemachten Angaben korrespondierend erachtete.
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist alsdann augenfällig, dass sich F.________ in einem Aussagedilemma befand (vgl. angefochtenes Urteil S. 22 und 33 f. und UA Reg. 2, act. 1 ff.). Entsprechend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie diesem Umstand Rechnung trägt und zum Schluss kommt, dass am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöge, wenn F.________ beim Pferd "B.________" keine Verletzungen festgestellt habe, zumal solche tierärztlich bestätigt worden sind. Dasselbe gilt, wenn sie den Aussagen von J.________, die keine Misshandlungen beobachtet haben will und erklärte, dass "B.________" zu keinem Zeitpunkt derart verletzt gewesen sei, dass ein Tierarzt hätte beigezogen werden müssen, eine lediglich untergeordnete Beweiskraft beimisst (angefochtenes Urteil S. 8 und 17).
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Mit seinen Vorbringen zur zeitlichen Einordnung des Vorfalles vom 28. April 2016 anhand des Turniers in V.________ verkennt der Beschwerdeführer schliesslich, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft; dasselbe gilt, wenn er pauschal ausführt, auch andere Personen hätten das Pferd "B.________" geritten. Insofern er damit geltend machen will, eine unbekannte Täterschaft habe "B.________" die fraglichen Verletzungen zugefügt, ist dies nicht geeignet, die seine Täterschaft nachvollziehbar begründende Beweiswürdigung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 26 ff.) als unhaltbar und damit als willkürlich erscheinen zu lassen.
37
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
38
 
6.
 
 
6.1.
 
6.1.1. Hinsichtlich des Vorfalls "ca. eine Woche vor dem Vorfall am 28. April 2016" (im Zusammenhang mit dem Pferd "B.________") macht der Beschwerdeführer geltend, der in Deutschland wohnhafte K.________ sei mit (einer ersten) Vorladung unter der Androhung von Zwang für den Fall seines unentschuldigten Nichterscheinens in die Schweiz als Zeuge vorgeladen worden. Mit der Zustellung einer zweiten, rektifizierten Vorladung sei die erste Vorladung nicht im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO widerrufen worden. Damit gälten die mit der ersten Vorladung angedrohten Zwangsmassnahmen auch für die zweite Vorladung und sei K.________ dieser unter Androhung von Zwang gefolgt. Folge dieser rechtswidrigen Vorladung sei, dass seine Aussagen nicht verwertet werden dürften.
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Im Verfahren vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, die zweite, rektifizierte Vorladung hätte mit dem Hinweis versehen werden müssen, dass der als Zeuge vorgeladene K.________ keiner Erscheinungspflicht unterliege. Die Vorinstanz hat dies verneint (vgl. angefochtenes Urteil S. 15 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern macht wie hiervor dargelegt neu geltend, die erste Vorladung hätte im Sinne von Art. 205 Abs. 3 StPO widerrufen werden müssen.
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6.1.2. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E.1.5; je mit Hinweisen).
41
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Er zeigt weder auf, dass er seine Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, noch legt er dar, dass dies nicht möglich gewesen wäre. Somit wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und ist auf die Rüge nicht einzutreten.
42
 
6.2.
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf den Vorfall "ca. eine Woche vor dem Vorfall am 28. April 2016" (im Zusammenhang mit dem Pferd "B.________") eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung. Er macht zusammengefasst geltend, auf die Aussagen von K.________ könne nicht abgestellt werden. Er und E.________ hätten sich nachweislich abgesprochen. Anhand der einordenbaren Zeitdauer von 14 Tagen, während derer K.________ beim Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei ausgeschlossen, dass er diesen Vorfall beobachtet habe. Überdies liessen dessen Aussagen jegliche Realkennzeichen vermissen, stünden teilweise in krassem Widerspruch zu Faktenlage und widersprächen hinsichtlich der Intensität der Verletzungen den Angaben von E.________. Auch wäre eine gravierende Verletzung, wie sie von K.________ beschrieben werde, im Zusammenhang mit dem am Turnier in V.________ durchgeführten "Vet-check" vom 26. April 2016 zweifelsohne bemängelt worden.
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6.2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer werde wiederum von E.________ belastet. Dessen glaubhaften Aussagen zeichneten sich hinsichtlich dieses Vorfalles insbesondere dadurch aus, dass er den Beschwerdeführer nicht nur nicht unnötig stark belaste, sondern seine Wahrnehmungen sogar zu dessen Gunsten präzisiert habe. Der zur Anklage erhobene Sachverhalt werde zudem durch die glaubhaften Aussagen von K.________ bestätigt. Dieser habe dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine als "B.________" identifizierte braune Stute mit der Peitsche derart prügelte, dass am Unterbauch das Blut getropft habe. Zwar mangle es an verlässlichen Angaben zum Zeitraum von dessen Anwesenheit auf dem Hof. Aus seinen überzeugenden Aussagen ergebe sich aber, dass er Zeuge des Vorfalls gewesen sei und deckten sich seine Angaben im Kern mit den wesentlichen Aussagen von E.________. Eine tatsachenwidrige Absprache sei auszuschliessen (angefochtenes Urteil S. 29 bis 31).
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6.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich hauptsächlich darauf aufzuzeigen, dass K.________ den fraglichen Vorfall nicht habe beobachten können und wie dessen Aussagen aus seiner Sicht willkürfrei zu würdigen wären. Damit verkennt er, dass selbst wenn nicht auf dessen Aussagen abgestellt werden könnte, dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Entsprechend muss sie sich mit der gesamten Beweislage befassen (vgl. oben Ziffer 3.2).
45
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass "lediglich" von einer (kleinen) blutenden Wunde auszugehen sei. Diese sei mittels geringerer Gewalteinwirkung zugefügt worden, als die Verletzungen vom 28. April 2016 und bereits "Tage danach" nicht mehr sichtbar gewesen (angefochtenes Urteil S. 25 und 29 bis 32). Damit stützt sich das von der Vorinstanz als erstellt erachtete Beweisergebnis nachweislich hauptsächlich auf die Aussagen von E.________, hat doch K.________ eine eindeutig massivere Gewalteinwirkung und Verletzungsintensität beschrieben. Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt darzulegen, weshalb nicht auf die aus seiner Sicht willkürlich gewürdigten Aussagen von K.________ abgestellt werden könne, setzt er sich nicht mit der gesamten Beweislage und damit insbesondere nicht mit den von der Vorinstanz unabhängig von den Aussagen von K.________ als glaubhaft qualifizierten Angaben von E.________ (dazu nachfolgend) auseinander. Mithin zeigt er nicht auf, inwiefern der von der Vorinstanz gezogene Schluss wegen allenfalls als unglaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von K.________ schlechterdings unhaltbar sein soll.
46
Die (allgemeinen) Vorbringen des Beschwerdeführers zum feindschaftlichen Verhältnis und zu einer Belastung über Gebühr sind nicht geeignet, eine willkürliche Würdigung der Aussagen von E.________ darzutun (vgl. oben Ziffer 5.4.1). Der Beschwerdeführer macht indes und zu Recht auch nicht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie hinsichtlich dieses Vorfalles hauptsächlich deswegen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ schliesst, weil dieser seine Angaben zu Gunsten des Beschwerdeführers präzisiert hat. Dies ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
47
In Bezug auf E.________ bestehen denn auch keine Unsicherheiten darüber, dass er im fraglichen Tatzeitpunkt bzw. -zeitraum beim Beschwerdeführer angestellt war. Im Zusammenhang mit der Augenoperation, der er sich am 22. April 2016 unterzog, ist es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht so, dass die Vorinstanz den ersten Vorfall, der sich gemäss Anklage " ca. eine Woche vor dem Vorfall vom 28. April 2016" ereignete, auf den 22./23. April 2016 festgelegt hat, mithin E.________ im Tatzeitpunkt nachweislich abwesend gewesen wäre. Anhand von dessen unsicheren Zeitangabe von "ca. einer Woche" erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass sich daraus in zeitlicher Hinsicht keine zuverlässigen Schlüsse ziehen liessen, bzw. dass der Vorfall " um [keine Hervorhebung im Originaltext] den 22./23. April 2016" stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 25 und 30). Auch dieser Schluss und damit, dass E.________ im Tatzeitpunkt vor Ort war und den Vorfall hat beobachten können, ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
48
Zusammenfassend setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit der gesamten Beweislage auseinander und verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie von der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E.________ ausgeht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
49
 
7.
 
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Januar 2021 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, hat ihm der Kanton Luzern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Luzern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
50
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Januar 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
 
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