BGer 6B_936/2021 | |||
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BGer 6B_936/2021 vom 21.02.2022 | |
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6B_936/2021 |
Urteil vom 21. Februar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Lustenberger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Dr. Viktoria Lantos-Kramis,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (falsches Zeugnis); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Juni 2021 (BS 2020 89).
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: | |
1.
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A.________ war Klägerin im vom Kantonsgericht des Kantons Zug geführten Zivilverfahren Nr. A3 2019 4 und machte als solche die Ungültigkeit des zwischen ihr und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann am 19. Juli 2017 abgeschlossenen Erbvertrags geltend. Am 27. September 2019 wurde der Grossneffe des Erblassers, B.________, in diesem Verfahren als Zeuge einvernommen. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage von A.________ am 15. Oktober 2020 ab. Sie erhob Berufung.
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Bereits am 25. Juni 2020 hatte A.________ gegen B.________ Strafanzeige wegen falschen Zeugnisses eingereicht und ihm vorgeworfen, vor dem Kantonsgericht in vielerlei Hinsicht falsch ausgesagt zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das gestützt darauf eröffnete Strafverfahren mit Verfügung vom 23. November 2020 ein. Eine gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zug am 23. Juni 2021 ab.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 23. Juni 2021 sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 23. November 2020 seien aufzuheben. Es sei die Fortsetzung der Strafuntersuchung gegen B.________ anzuordnen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die von ihr offerierten Beweise abzunehmen. Des Weiteren seien die Akten des Hauptverfahrens (A3 2019 4) bzw. des Berufungsverfahrens zu edieren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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Vor Bundesgericht anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde von Vornherein nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft verlangt.
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3. | |
3.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweis; Urteil 6B_1198/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2).
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3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde nicht dazu, inwiefern ihr aus dem beanzeigten Verhalten zivilrechtliche Ansprüche im dargestellten Sinn zustehen könnten. Dies ist angesichts der Natur des zur Anzeige gebrachten Straftatbestands auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insbesondere kann der von ihr im Zivilverfahren verfolgte erbrechtliche Anspruch mit einer ihr allenfalls gegenüber dem Beschwerdegegner 2 zustehenden Forderung auf Schadenersatz infolge falschen Zeugnisses nicht als deckungsgleich angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hätte sich daher dazu äussern müssen, welche zivilrechtlichen Forderungen sie aus dem angeblich strafbaren Verhalten des Beschwerdegegners 2 ableitet und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf diese auswirken könnte. Mangels entsprechender Ausführungen ist ihre Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen in der Sache zu verneinen.
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4. | |
4.1. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht verschiedentlich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So habe die Vorinstanz zu Unrecht auf einen Beizug der Akten des zivilrechtlichen Verfahrens und auf die Abnahme verschiedener von ihr form- und fristgerecht angebotener Beweismittel verzichtet sowie ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. September 2020 und die von ihr als Beilagen 8 und 9 zur Strafanzeige eingereichten Beweismittel vollständig ausser Acht gelassen. Mit diesen formellen Rügen zielt sie aber im Ergebnis einzig auf eine materielle Überprüfung der Einstellungsverfügung resp. des vorinstanzlichen Beschlusses ab, was nicht zulässig ist. Auch unter diesem Titel kann folglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
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5.
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Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Hurni
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Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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