BGer 9C_473/2021 | |||
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BGer 9C_473/2021 vom 21.02.2022 | |
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9C_473/2021 |
Urteil vom 21. Februar 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generali Personenversicherungen AG, Soodmattenstrasse 10, 8134 Adliswil,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clemens von Zedtwitz,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig,
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2021 (BV.2020.00003).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der 1974 geborene C.________ schloss mit der Fortuna Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Generali Personenversicherungen AG; nachfolgend: Generali) am 5. Januar 2000 eine gebundene Vorsorgeversicherung mit Versicherungsbeginn am 1. Januar 2000 und -ablauf am 31. Dezember 2038 (Police Nr. xxx) ab, wobei als Begünstigte im Todesfall (in Position 3 resp. 4 der Begünstigungsordnung) die Mutter des Versicherten und bei deren Fehlen seine Schwester A.________ eingesetzt wurden. Am 5. Februar 2013 ging bei der Generali eine Erklärung vom 3. Februar 2013 ein, wonach im Todesfall des Versicherten seine "Lebenspartnerin" B.________ in Position 2 der Begünstigungsordnung mit einer Quote von 100 % zu berücksichtigen sei. Am 5. Februar 2013 erstellte die Generali eine aktualisierte Police (Nr. xxx.1), die sie dem Versicherten mit Begleitschreiben vom 8. Februar 2013 zustellte.
| 2 |
Im Dezember 2018 starb C.________. Als einzige Erbin hinterliess er seine Schwester A.________. Ihr teilte die Generali am 30. August 2019 mit, dass der verstorbene Versicherte in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt habe, weshalb sie die Versicherungssumme gemäss Police Nr. xxx.1 der Lebensgefährtin des Verstorbenen ausbezahlt habe.
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B.
| 4 |
Am 9. Januar 2020liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Generali erheben mit folgenden Anträgen:
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"1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin einziges Geschwister ihres Bruders C.________ sel. (...) ist und dementsprechend einzige Erbin in seiner Erbschaftssache.
| 6 |
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer Informations- und Aufklärungspflicht aus der Vorsorgepolice Nr. xxx.1 gegenüber der Klägerin nachzukommen:
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2.1 Insbesondere habe sie generell Akteneinsicht zu gewähren;
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2.2 Überdies habe die Beklagte über eine allfällige Lebenspartnerin ihres verstorbenen Bruders als Berechtigte auf das Todesfallkapital Auskunft zu erteilen und mit entsprechenden Dokumenten zu belegen.
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2.3 Die Beklagte habe mit der Klägerin aufgrund des Todesfalles von C.________ sel. (...) über die anfallenden Leistungen aus der gebundenen Vorsorgepolice Nr. xxx.1 abzurechnen.
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2.4 Im Hinblick auf den Unterlassungsfall seien der Beklagten die Straffolgen nach Art. 292 StGB anzudrohen sowie die Klägerin zu berechtigen, Zwangsmassnahmen anzuwenden und Dritte unter Beizug der Polizei auf ihre Kosten zu beauftragen, die Auskünfte und Informationen selber zu beschaffen.
| 11 |
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach Massgabe des Beweisergebnisses das ihr zustehende Guthaben auszuzahlen.
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4. Der Klägerin sei das Nachklagerecht zu gewähren.
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5. Eventuell habe die Beklagte der Klägerin den Betrag von Rr. 79'735.- sowie 80 % der Differenz zwischen dem vorhandenen Anteilguthaben und dem Deckungskapital einer identischen, nicht fondsgebundenen gemischten Versicherung nebst 5 % Zins seit 7. Dezember 2018 auszuzahlen.
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6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lud B.________ zum Verfahren bei. Mit Eingabe ("Replik") vom 27. April 2021 liess A.________ "mit Ausnahme von Ziff. 2 Rechtsbegehren" an ihren Klageanträgen festhalten. Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage mit Urteil (BV.2020.00003) vom 7. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig verpflichtete es A.________ zufolge mutwilliger Prozessführung zur Bezahlung von Gerichtskosten sowie von Parteientschädigungen an die Generali und an B.________ (Dispositiv-Ziff. 2 bis 3).
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C.
| 17 |
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils (BV.2020.00003) vom 7. Juli 2021 beantragen und die Klagebegehren Ziff. 2.3 bis 5 erneuern. Zudem verlangt sie, die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, subeventuell zur Neubeurteilung im Sinne ihrer Beschwerdebegründung, an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Streitig ist (in der Hauptsache) die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3). Solche Streitigkeiten betreffen die "freiwillige berufliche Vorsorge" (vgl. BGE 141 V 439 E. 4.1; 405 E. 3.2) und fallen in die sachliche Zuständigkeit der Berufsvorsorgegerichte (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG). Letztinstanzlich ist die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig (Art. 35 lit. e des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [SR 173.110.131] i.V.m. Art. 49 und Art. 73 BVG; BGE 141 V 439 E. 1.1 mit Hinweisen).
| 19 |
1.2. Inwieweit die Erneuerung der Klageanträge Ziff. 2.3 und 2.4 angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Eingabe vom 27. April 2021 (vgl. Sachverhalt lit. B) im Lichte von Art. 99 Abs. 2 BGG zulässig ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
| 20 |
1.3. | |
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 21 |
1.3.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
| 22 |
2. |
2.1. | |
2.1.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 (in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2005 resp. 2007 geltenden Fassung) sind nach dem Ableben des Versicherten die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge als Begünstigte aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung zugelassen:
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1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
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2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
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3. die Eltern,
| 26 |
4. die Geschwister,
| 27 |
5. die übrigen Erben.
| 28 |
Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Abs. 1 lit. b Ziff. 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Er hat ausserdem das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Abs. 1 lit. b Ziff. 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3, je in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung).
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2.1.2. Der Versicherungspolice vom 5. Februar 2013 lässt sich für den Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers folgende Begünstigungsordnung entnehmen:
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1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin beziehungsweise der überlebende eingetragene Partner;
| 31 |
2. die Person, die mit dem Versicherungsnehmer in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, bei deren Fehlen die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
| 32 |
3. B.________ (...) die vom Versicherungsnehmer testamentarisch (oder erbvertraglich) als Erbin eingesetzt worden ist;
| 33 |
4. die Eltern;
| 34 |
5. die Geschwister;
| 35 |
6. die übrigen Erben.
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2.2. Das Verfahren nach Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Diese bundesrechtliche Minimalanforderung steht unter dem Vorbehalt des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensgrundsatzes, dass die Partei nicht in Mutwilligkeit oder Leichtsinn verfallen ist. Die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung führt nicht nur zur Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen, sondern begründet auch die Pflicht, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung (und gegebenenfalls weitere Verfahrensbeteiligte), soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen, vorausgesetzt es finde sich im kantonalen Verfahrensrecht für einen solchen Parteientschädigungsanspruch die erforderliche gesetzliche Grundlage (BGE 128 V 323 E. 1a; Urteil B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 5.1.1; je mit Hinweisen). Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteile 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3; B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 5.1.2).
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3.
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Die Vorinstanz ist mangels Zuständigkeit auf den Klageantrag Ziff. 1 nicht eingetreten.
| 39 |
Sodann hat sie festgestellt, der verstorbene Versicherungsnehmer habe B.________ im März 2010 über das Internet kennengelernt; er habe sie mindestens seit Februar 2013 als seine Lebenspartnerin betrachtet und im Sinne von Ziff. 2 der Begünstigungsordnung gemäss Versicherungspolice begünstigen wollen. Daran habe sich nach Lage der Akten bis zu seinem Ableben nichts geändert. Diese Lebenspartnerschaft habe in den tatsächlichen Verhältnissen ihre Bestätigung gefunden. Dem von der Beschwerdeführerin bei der Beerdigung des Versicherten vorgetragenen Lebenslauf sei zu entnehmen, dass er in den acht Jahren vor seinem Tod jedes Wochenende bei seiner Lebenspartnerin B.________ im Wallis zugebracht habe, dass sie jede freie Minute, auch Ferien, zusammen verbracht und genossen hätten, und dass der Verstorbene in seiner Lebenspartnerin und deren Angehörigen eine zweite Familie und im Kanton Wallis eine zweite Heimat gefunden habe. Sodann habe B.________ Fotos und weitere Unterlagen eingereicht, die gemeinsame Ferien und Freizeitaktivitäten sowie gemeinsam besuchte Familienanlässe dokumentierten. Sie sei in den Todesanzeigen als Lebensgefährtin des Versicherten bezeichnet und an erster Stelle der Angehörigen genannt worden; ihre Adresse sei die Traueradresse gewesen, und es habe Blumengrabschmuck von ihr und ihrer Familie gegeben. Der Versicherte und B.________ seien seit Sommer 2010 ein Paar gewesen, das - wenn möglich - die Wochenenden und Ferien zusammen verbracht habe und gemeinsam an Anlässen der Familien und von Bekannten teilgenommen habe. Wohl hätten beide je über ein eigenes Einkommen und eine eigene Wohnung (in U.________ resp. V.________), die sie unter der Woche alleine bewohnten, verfügt. Dennoch hätten sie sich die Treue gehalten und gegenseitig Beistand geleistet. B.________ habe mit dem Versicherten an seinem Todestag telefoniert, später dessen Nachbarin zweimal gebeten, bei ihm vorbeizuschauen, und gegen Abend die Kantonspolizei verständigt, die ihn schliesslich leblos gefunden habe. Damit stehe fest, dass sie mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 resp. Ziff. 2 der Begünstigungsordnung gemäss Versicherungspolice) geführt habe. Dementsprechend hat das kantonale Gericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin aus gebundener Vorsorgeversicherung der Säule 3a verneint.
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Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, die Beschwerdeführerin selbst habe im Entwurf für den Lebenslauf des Versicherten B.________ als dessen Lebenspartnerin bezeichnet - ebenso wie in zahlreicher Korrespondenz mit dem Paar. Sie habe, wie auch andere Familienangehörige und Bekannte, während Jahren bis zum Tod des Versicherten B.________ als dessen Lebenspartnerin wahrgenommen und behandelt. Zudem habe sie über das Schreiben der Generali vom 8. Februar 2013 verfügt, woraus eine Änderung der Versicherungspolice zugunsten der Lebenspartnerin hervorgehe. Die Beschwerdeführerin habe im Klageverfahren - entgegen ihren früheren Äusserungen - behauptet, dass ihr Bruder und B.________ nur Bekannte, aber keine Lebenspartner gewesen seien. Damit habe sie ihre Klage auf Tatsachenbehauptungen gestützt, von denen sie gewusst habe, dass sie falsch seien. Folglich hat das kantonale Gericht auf mutwillige Prozessführung geschlossen und der Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Gerichtskosten Fr. 2000.-; Parteientschädigung an Generali Fr. 9000.-; Parteientschädigung an B.________ Fr. 1500.-) auferlegt.
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der "Abänderungsantrag" vom 3. Februar 2013 sei gefälscht worden und der Versicherte habe dieses Dokument nie erhalten. Die genannte Police entspreche diesem auch nicht, zumal B.________ weder testamentarisch noch erbrechtlich begünstigt worden sei. Der Vorsorgeversicherungsvertrag sei mit Blick auf Art. 16 OR nicht gültig zustande gekommen.
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Was das Formerfordernis (vgl. Art. 16 OR) anbelangt, lässt sich Ziff. 2 Abs. 4 der Ergänzenden Versicherungsbedingungen der Generali (Ausgabe 2011) entnehmen, dass eine Änderung der (gesetzlichen) Begünstigungsordnung in der Begünstigungsklausel der Vorsorge-Police festgehalten wird. Die Versicherungspolice vom 5. Februar 2013 trägt (wie bereits jene vom 5. Januar 2000) den Hinweis, dass sie als genehmigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen vier Wochen nach Empfang deren Berichtigung verlangt. Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass dem Versicherten die aktualisierte Police mit dem Schreiben vom 8. Februar 2013 zugestellt wurde. Sie macht indessen auch nicht ansatzweise geltend, dass er je eine Berichtigung der Vorsorge-Police vom 5. Februar 2013 verlangt haben soll. Damit wird deren Gültigkeit nicht substanziiert bestritten; diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich.
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4.2. Sodann steht fest, dass ein Anspruch der B.________ einen solchen der Beschwerdeführerin ausschliesst. Anders als diese anzunehmen scheint, steht dabei nicht die Erbberechtigung der B.________ (resp. Ziff. 3 der Begünstigungsordnung gemäss Versicherungspolice), sondern deren Lebensgemeinschaft (resp. Ziff. 2 der Begünstigungsordnung gemäss Versicherungspolice) im Fokus.
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Die Beschwerdeführerin macht - zu Recht - nicht geltend, dass sich der Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziff. 2 der Begünstigungsordnung gemäss Versicherungspolice von jenem nach Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 oder Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG unterscheiden soll. Die Vorinstanz hat diesem Rechtsbegriff auch nicht einen unzutreffenden Gehalt beigemessen (vgl. dazu BGE 138 V 86 E. 4.1; 137 V 383 E. 4.1). Insbesondere setzt die Annahme einer Lebensgemeinschaft - entgegen den Andeutungen der Beschwerdeführerin - weder einen gemeinsamen Wohnsitz (im Sinne von Art. 23 ZGB) resp. eine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft (vgl. BGE 134 V 369 E. 7.1) noch einen Wunsch nach gemeinsamen Kindern, eine Heiratsabsicht oder eine erbrechtliche Begünstigung voraus.
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4.3. | |
4.3.1. Im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen rügt die Beschwerdeführerin Willkür (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 73 Abs. 2 BVG). Soweit sie unabhängig von Art. 9 BV eine Verletzung von § 23 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; ZH-Lex 212.81] geltend macht, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Art. 95 ff. BGG; BGE 142 II 369; 137 V 143 E. 1.2).
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4.3.2. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Verpflichtung zur Begründung verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_375/2021 vom 28. September 2021 E. 4.1.2). Dies trifft hier zu.
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Das kantonale Gericht hat die Unterlagen genannt, die es seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Darunter befinden sich insbesondere ein Auszug aus einem WhatsApp-Chat zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin sowie von dieser verfasste E-Mail-Nachrichten und Glückwunschkarten, wovon die Jüngste das Datum des 1. Dezembers 2018 trägt. Weiter hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Klageverfahren auf rund 91 Seiten mit 24 Belegen versucht habe darzulegen, weshalb der Versicherte und B.________ nur Bekannte, aber keine Lebenspartner gewesen sein sollen. Es erübrige sich, auf diese Vorbringen im Einzelnen einzugehen, denn sie stünden allesamt in unauflösbarem Widerspruch zu ihrem Verhalten gegenüber B.________ vor dem Tod des Versicherten. Damit hat das Gericht nachvollziehbar begründet, weshalb es auf weitere Beweiserhebungen verzichtet hat. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist somit nicht willkürlich und es liegt darin weder ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
| 48 |
4.3.3. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3) Willkür, indessen beschränkt sie sich dabei lediglich auf eine vom kantonalen Gericht abweichende eigene Darlegung des Sachverhalts und Würdigung der Beweismittel, was nicht genügt. Die Feststellungen sind auch nicht zweifellos unrichtig (vgl. vorangehende E. 1.3.2). Sie bleiben demnach für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3.1).
| 49 |
4.4. Was die vorinstanzliche Prozesskostenverlegung anbelangt, so steht - anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will - ein grosser prozessualer Aufwand der Annahme von Mutwilligkeit nicht entgegen. Inwiefern die vorprozessual durch die Generali verweigerte Akteneinsicht gegen eine Bestimmung (insbesondere Art. 19) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) verstossen soll, ist nicht ersichtlich und substanziiert die Beschwerdeführerin auch nicht. Diese legt im Übrigen nicht dar, dass das kantonale Gericht Recht verletzt haben soll, indem es beim hier zu berücksichtigenden Sachverhalt auf mutwillige Prozessführung geschlossen hat. Das trifft denn auch nicht zu (vgl. vorangehende E. 2.2). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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5.
| 51 |
Abgesehen davon, dass Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils der beantragten aufschiebenden Wirkung ohnehin nicht zugänglich ist (vgl. JOHANNA DORMANN, Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, SZS 2019 S. 249 f.), wird das entsprechende Gesuch mit diesem Urteil gegenstandslos.
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6.
| 53 |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 54 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Februar 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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