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Informationen zum Dokument  BGer 8C_117/2022  Materielle Begründung
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BGer 8C_117/2022 vom 22.02.2022
 
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8C_117/2022
 
 
Urteil vom 22. Februar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Branchen Versicherung Genossenschaft, Sihlquai 255, 8005 Zürich,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gilles Benedick,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2021 (UV.2021.4).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 17. Februar 2022 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2021, mit welchem es den angefochtenen Einspracheentscheid der Branchen Versicherung vom 4. Februar 2021 aufhob und die Angelegenheit zur Einholung eines orthopädischen und rheumatologischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung zurückwies,
1
 
in Erwägung,
 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Rückweisungsentscheid - anders als von der Beschwerdeführerin angenommen - klarerweise um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen),
2
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
3
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen), was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
4
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
5
 
erkennt der Präsident:
 
1.
6
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7
2.
8
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
9
3.
10
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
11
Luzern, 22. Februar 2022
12
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Der Präsident: Wirthlin
15
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
16
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